Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (10. Senat) - 10 L 6/14

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit welcher gegen ihn eine Kürzung seiner Dienstbezüge verhängt worden ist.

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Der jetzt 48 Jahre alte Kläger steht seit dem Jahr 1991 im Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt. Im September 1994 erfolgte seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Ernennung zum Polizeimeister (BesGrp. A 7). Nach langjähriger Zugehörigkeit zur Landesbereitschaftspolizei wird er seit Oktober 2006 als Sachbearbeiter Einsatzdienst im Polizeirevier Salzlandkreis RK A-Stadt verwendet. Die über den Kläger zuletzt erstellte dienstliche Beurteilung vom 1. Oktober 2013 lautet in der Leistungsbeurteilung auf die Note „E“ - entspricht den Leistungsanforderungen im wesentlichen -, in der Befähigungsbeurteilung auf die Note „C“ - befähigt -.

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Gegenstand der Disziplinarverfügung vom 29. August 2013 ist folgender Sachverhalt:

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Am Samstag, d. (...) 2012 war der Kläger für die Nachtschicht im RK A-Stadt (Dienstzeit: 18 - 6 Uhr) eingeteilt, nachdem er im Vorfeld erfolglos versucht hatte, diese Schicht für sich „frei zu lenken“. Gegen 16.30 Uhr meldete sich der Kläger bei dem Diensthabenden PK S. wegen eingetretener Rückenschmerzen dienstunfähig krank. Am selben Abend wurde bekannt, dass sich der Kläger seit etwa 22 Uhr auf einer Tanzveranstaltung „Oktoberfest“ in der Gemeinde (E.) aufhielt. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob sich der Kläger dort auch als Türsteher für das private Sicherheitsunternehmen (...)-Security betätigt hat. Der Kläger blieb bis etwa 2 Uhr des Folgetages auf der Tanzveranstaltung.

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Aufgrund des kurzfristigen Ausfalls des Klägers mussten andere Bedienstete vorzeitig zum Dienst erscheinen bzw. länger Dienst verrichten, um die Funktion des Einsatzdienstes in der Nachtschicht sicher zu stellen.

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In seiner Stellungnahme vom (…) 2012 ließ sich der Kläger wie folgt ein: Er habe sich am Mittag des betreffenden Tages einen Nerv eingeklemmt, vermutlich beim Verschieben einer Waschmaschine. Er habe vor Schmerzen nicht mehr aufrecht gehen können. Die Freundin eines Freundes, eine Physiotherapeutin, habe nach etwa einer Stunde den eingeklemmten Nerv wieder gelöst. Er habe dann eine Schmerztablette genommen und sich hingelegt. Am Abend habe er nicht mehr liegen oder sitzen können. Wenig Schmerzen habe er nur beim Stehen oder Gehen gehabt. Er habe einen Kumpel angerufen, der sich beim Oktoberfest in (E.) aufgehalten und dort gearbeitet habe. Der habe ihm gesagt, hier könne er auch stehen oder hin und her laufen. Der Kumpel habe ihn dann gegen 22 Uhr mit dem Auto abgeholt und später auch wieder zurückgebracht. Er wisse, dass es nicht richtig gewesen sei, da er sich ja krank gemeldet habe; es tue ihm leid, und er wolle sich seinen Kollegen gegenüber entschuldigen, die zu recht sauer seien. Er wisse, dass dieses Verhalten „wahrscheinlich nicht unbestraft“ bleibe. Den Vorwurf, für eine Sicherheitsfirma gearbeitet zu haben, weise er allerdings zurück.

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Nach Durchführung disziplinarer Vorermittlungen verhängte die Beklagte mit der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung vom 29. August 2013 gegen den Kläger als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung der Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer von 6 Monaten gemäß §§ 33 Abs. 1 i. V. m. 8 Abs. 1 Satz 1 DG LSA.

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Die disziplinaren Ermittlungen bezogen sich ursprünglich auf 6 Vorwürfe, von denen lediglich 3 Vorwürfe (Nrn. 4 - 6) aufrechterhalten wurden und der Disziplinarverfügung zugrunde liegen:

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Dem Kläger wird danach vorgeworfen,

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4. mit der Teilnahme an der Tanzveranstaltung seiner Genesungspflicht zuwider gehandelt zu haben,

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5. unerlaubt einer Nebentätigkeit im Sicherheitsgewerbe nachgegangen zu sein und diese nicht angegeben zu haben und dadurch

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6. Zweifel an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit begründet zu haben.

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In der Begründung heißt es zusammengefasst wie folgt:

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Zu Nr. 4: Eine Tanzveranstaltung sei kein Ort, der eine Genesung von einer Erkrankung wie die vom Kläger vorgetragene zu unterstützen vermöge; bereits die An- und Abfahrt, die der Kläger wegen seiner Schmerzen nicht selbst habe durchführen können, stehe einer Gesundung entgegen. Indem sich der Kläger über 4 Stunden bei der Tanzveranstaltung aufgehalten habe, habe er vorsätzlich seiner Pflicht zur umgehenden Wiederherstellung seiner vollen Dienst- und Einsatzfähigkeit gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG zuwider gehandelt.

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Zu Nr. 5: Der Vorwurf, der Kläger sei unerlaubt einer Nebentätigkeit im Sicherheitsgewerbe nachgegangen, habe sich bestätigt. Nach der durchgeführten Zeugenvernehmung sei davon auszugehen, dass der Kläger für die (...)-Security jahrelang als Türsteher zumindest bei Veranstaltungen in (E.) tätig gewesen sei, auch wenn es insoweit keine schriftlichen Verträge gebe. In der Nichtanzeige dieser Tätigkeiten trotz entsprechender Belehrungen liege ein schuldhafter Verstoß gegen die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht gemäß 35 Satz 2 BeamtStG.

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Zu Nr. 6: Der Kläger habe mit seiner Nebentätigkeit im Sicherheitsgewerbe zugleich seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 35 Satz 3 BeamtStG verletzt; er sei nicht dem Vertrauen und der Achtung gerecht geworden, die sein Beruf erfordere. Im Übrigen bestehe die Gefahr von Interessen- und Pflichtenkollisionen, wenn ein Polizeibeamter bei Veranstaltungen im sicherheitsrelevanten Bereich tätig werde.

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Insgesamt habe der Kläger ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Allein der Verstoß gegen die Pflicht, im Krankenstand alles der Gesundung Entgegenstehende zu unterlassen, werde regelmäßig mit einem Verweis geahndet. Hinzu komme der schwer wiegende Verstoß, unerlaubt über einen längeren Zeitraum eine Nebentätigkeit ausgeübt zu haben. Dies erfordere die Verhängung einer Gehaltskürzung.

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Mit dem dagegen fristgemäß erhobenen Widerspruch wies der Kläger die Vorwürfe zurück. Es gebe keine Pflicht für kranke Beamte, sich nicht in der Öffentlichkeit aufzuhalten. Zerstreuung und Ablenkung bei einer Tanzveranstaltung könnten zur Genesung beitragen. Auch sei ihm keine konkrete Tätigkeit für die „Security“ vorzuwerfen; er sei lediglich mit deren Inhaber befreundet.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2013 zurück.

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Zur Begründung der fristgemäß erhobenen Klage hat der Kläger zunächst sein Vorbringen wiederholt, er sei keiner Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe nachgegangen. Es handele sich allenfalls um freundschaftliche Dienste für seine Bekannten. Auch am Abend des (...) 2012 sei er - trotz seiner dunklen Kleidung - nicht als Türsteher aktiv gewesen.

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Hinsichtlich des Vorwurfs eines Verstoßes gegen die Genesungspflicht werde der rechtlich in keiner Weise gestützte Vorwurf erhoben, dass ein kranker Beamter sich nicht in der Öffentlichkeit, zumal bei einer Tanzveranstaltung aufhalten dürfe, sondern sich zu Hause „verkriechen müsse“.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 29. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2013 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat an ihrer bereits in der Disziplinarverfügung zum Ausdruck gebrachten tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Sachverhalts festgehalten.

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Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2014 eine Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Zeugen zu der Frage durchgeführt, ob der Kläger als Securitykraft bei den Oktoberfesten in (E.) tätig war. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

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Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die streitgegenständliche Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides insgesamt aufgehoben, mithin der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung heißt es zunächst, der Kläger habe durch sein Verhalten nicht gegen die Gesunderhaltungspflicht verstoßen. Die Behauptung des Klägers, sein Rückenleiden sei in stehendem Zustand wesentlich erträglicher als in einer liegenden oder sitzenden Position gewesen, sei unwiderlegbar. „Diesen Lebenssachverhalt unterstellt“ sei es nachvollziehbar, dass der Kläger „wegen der zu unterstellenden Linderung seiner Rückenbeschwerden im aufrechten Zustand“ keine Bedenken dahingehend gehabt habe, dem Rat des Freundes zu folgen und das Oktoberfest zu besuchen. Dieser Fall stelle sich danach grundsätzlich anders dar, als wenn sich dem medizinischen Laien die „notwendige Häuslichkeit aufgrund eines Leidens“ aufdränge. Ein Krankheitsbild, welches zwingend der häuslichen Ruhe bedürfe, sei vorliegend nicht gegeben. Daran ändere auch nichts, dass sich der Kläger im Vorfeld um den Tausch seines Dienstes bemüht und damit ein gesteigertes Interesse an dem Besuch des „Oktoberfestes“ zum Ausdruck gebracht habe.

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Hinsichtlich des Vorwurfs der ungenehmigten Nebentätigkeit im Sicherheitsgewerbe belege das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, dass eine solche nicht vorgelegen habe, auch wenn sich der Kläger oft in dem räumlichen Umfeld der Security-Mitarbeiter aufgehalten habe. Es sei möglich, dass der Kläger wegen seiner schwarzen Kleidung mit dem Sicherheitspersonal verwechselt worden sei.

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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte fristgerecht Antrag auf Zulassung der Berufung eingelegt, welchem der Senat mit Beschluss vom 7. Oktober 2014 entsprochen hat. Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte aus:

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Für einen Verstoß gegen die Genesungspflicht sei es bereits ausreichend, wenn allein die Möglichkeit der Genesungsverzögerung bestehe; eines konkreten Nachweises, dass ein Verhalten den Genesungsprozess verzögere, bedürfe es nicht. Unabhängig davon sei bereits die - in sitzender Position durchgeführte - Fahrt im Pkw nach (E.) und zurück kontraindiziert gewesen. Wenn es aber dem Kläger möglich gewesen sei, schmerzfrei eine sitzende Position einzunehmen, dann hätte er seine Dienstleistung - in diesem beschränkten Umfang - dem Dienstherrn anbieten müssen.

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Der Vorwurf der unerlaubten Tätigkeit für die (...)-Security bestehe nach der durchgeführten Beweisaufnahme weiter. Gerade die Aussage des Zeugen R., der Kläger „mache für ihn und seine Firma die Tätigkeit eines Kontaktbereichsbeamten“ und die Verwendung des Begriffes „Joker“ zeige, dass diese über den Umfang eines gelegentlichen Freundschaftsdienstes hinausgehe. Für den Bürger, der als Gast das „Oktoberfest“ besuche, sei nicht erkennbar, in welcher Eigenschaft der Kläger dort anwesend sei. Die Tätigkeit eines Polizeibeamten für eine Security-Firma sei wegen der Möglichkeit, sich in Widerspruch zu den dienstlichen Pflichten zu bringen, regelmäßig zu versagen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. Juni 2014 - 8 A 16/13 MD - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er bleibt bei seiner Auffassung, er habe nicht seiner Genesungspflicht zuwider gehandelt; dies habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Im Übrigen habe die Beklagte ihren ursprünglich erhobenen Vorwurf, der Kläger habe sich zur Dienstverrichtung im Innendienst melden müssen, nicht weiter aufrechterhalten. Hinsichtlich des Vorwurfes einer Tätigkeit für die (...)-Security habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass es sich insoweit um eine reine Freundschaftstätigkeit dem Zeugen R. gegenüber gehandelt habe. Soweit die Beklagte bezüglich des Verlaufs der Veranstaltung auf Fotos aus vergangenen Jahren Bezug genommen habe, lasse sich daraus hinsichtlich der hier im Raum stehenden Vorwürfe nichts herleiten.

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In der Berufungsverhandlung haben sich die Beteiligten - in Abwesenheit des Klägers - auf die schriftsätzlichen Ausführungen bezogen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist hinsichtlich des Vorwurfs eines Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Genesungspflicht begründet (1.) begründet, indes unbegründet, soweit der Vorwurf einer nicht genehmigten Tätigkeit für einen privaten Sicherheitsdienst erhoben wird (2.).

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1. Soweit gegenüber dem Kläger der Vorwurf erhoben wird, er habe mit der Teilnahme an der Tanzveranstaltung (Oktoberfest in (E.) am (…) 2012) gegen die ihm gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG obliegende Genesungspflicht verstoßen (Nr. 4 der Disziplinarverfügung) und dadurch eine Dienstpflichtverletzung begangen, besteht dieser Vorwurf zu Recht. Dabei legt der Senat im Folgenden die vom Kläger selbst gegebene Darstellung des Geschehens am (…) 2012 zugrunde:

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Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger am Mittag des (...) 2012 wegen eines eingeklemmten Nervs „vor Schmerzen nicht mehr aufrecht gehen konnte“. Nach Behandlung durch eine Bekannte eines Freundes - die im Übrigen keine ausgebildete Physiotherapeutin war - und Einnahme einer Schmerztablette hat der Kläger „am Abend nicht mehr liegen oder sitzen können“; „wenig Schmerzen hatte er nur beim Gehen oder Stehen“. Gleichwohl ließ sich der Kläger im Pkw eines Bekannten, den er selbst angerufen hatte, (sitzend) zu dem etwa 7 km entfernten (E.) fahren, wo er bis etwa 2 Uhr, mithin vier Stunden lang an dem „Oktoberfest“ teilnahm; sodann ließ er sich wieder im Pkw des Bekannten nach Hause fahren.

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Der Senat sieht keine Veranlassung, sich im Rahmen dieses Verfahrens mit der von den Beteiligten und auch vom Verwaltungsgericht erörterten Frage der Notwendigkeit der Einholung eines ärztlichen Attestes unter dem Gesichtspunkt der sog. Dreitage-Regelung auseinanderzusetzen. Denn jenseits dieser formalen Frage ist hier von Bedeutung, ob das tatsächliche Verhalten des Klägers Anlass zu disziplinarrelevanten Vorwürfen gibt; dies ist nach Auffassung des Senats ohne weiteres zu bejahen:

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Ein Beamter, der in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit herbeizuführen (so BVerwG, U. v. 1. Juni 1999 -1 D 49.97 -; juris, Rdn. 54). Dies bedeutet umgekehrt, dass ein Beamter verpflichtet ist, alle Verhaltensweisen (nicht nur Nebentätigkeiten) zu unterlassen, die seinen Genesungsprozess verhindern oder auch nur verzögern können. Zur rechtlichen Beurteilung bedarf es keines Nachweises dahingehend, dass das Verhalten des Beamten den Genesungsprozess konkret behindert oder verzögert; vielmehr reicht es aus, dass das Verhalten des Beamten generell geeignet ist, seine alsbaldige und nachhaltige Genesung zu beeinträchtigen (so für den Fall einer Nebentätigkeit BVerwG., a. a. O., Rdn. 51).

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Dies zugrunde gelegt, geht der Senat davon aus, dass sich der Kläger am (...) 2012 selbst als krankheitsbedingt dienstunfähig angesehen hat, und zwar auch noch am Abend dieses Tages, als er sich mit dem Pkw zu der Tanzveranstaltung nach (E.) fahren ließ und dort vier Stunden blieb. Es liegt auf der Hand und bedarf aus der Sicht des Senat schon nach allgemeiner Lebenserfahrung keiner weiteren Erklärung, dass ein solches Verhalten des Klägers, der noch am Mittag des (...) 2012 wegen eines akut eingeklemmten Nervs „nicht mehr aufrecht habe gehen“ können und der trotz Behandlung am Abend immer noch „wenig Schmerzen nur beim Stehen oder Gehen“ gehabt haben will, jedenfalls geeignet ist, den Genesungsprozess, mithin die Wiederherstellung der vollen Dienstunfähigkeit, zu beeinträchtigen.

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Es spielt letztlich keine Rolle, ob der Kläger angesichts etwaiger Turbulenzen oder gar Raufereien beim „Oktoberfest“ einem zusätzlichen gesundheitlichen Risiko ausgesetzt war oder ob er sich dort nur stehend aufgehalten hat. Für die disziplinare Würdigung des Verhaltens des Klägers reicht es aus, dass bereits das Fahren zu der Tanzveranstaltung, das dortige mehrstündige Verbleiben und die anschließende Rückfahrt im Pkw angesichts des von ihm selbst geschilderten Krankheitsverlaufs an jenem Tage der alsbaldigen Wiederherstellung seiner vollen Dienstfähigkeit entgegenstand. Dass sich der Kläger darüber selbst im Klaren war, zeigt die von ihm dazu in seiner Stellungnahme vom (…) gegebene Einlassung, „er wisse, dass das nicht richtig gewesen sei, da er sich ja krank gemeldet habe“.

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Der Senat sieht auch keine Veranlassung, sich im Rahmens dieses Verfahrens allgemein mit der Frage zu befassen, welche Freizeitaktivitäten einem dienstunfähig erkrankten Beamten erlaubt sind; dies ist letztlich eine Frage des spezifischen Krankheitsbildes im Einzelfall. Allerdings bemerkt die Beklagte mit Recht, dass einem Beamten mit der Regelung, ein ärztliches Attest erst nach drei Tagen zu verlangen, ein gewisser Vertrauensvorschuss entgegengebracht wird; dies erfordert indes auch, dass ein Beamter schon in dieser Zeit alle Verhaltensweisen unterlässt, die seine alsbaldige Genesung verzögern können.

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Bleibt es danach dabei, dass das Verhalten des Klägers zumindest geeignet war, die alsbaldige Wiederherstellung seiner vollen Dienstfähigkeit zu verzögern, so ist dieses auch disziplinarrelevant im Sinne einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten. Aus der beamtenrechtlichen Verpflichtung zur vollen Hingabe an den Beruf folgt, dass ein Beamter zur Erfüllung seiner Pflichten dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, so dass es ihm auch obliegt, diese Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn zu erhalten oder im Falle ihrer Einschränkung durch zumutbare Maßnahmen unverzüglich wiederherzustellen (vgl. Sächs. OVG, U. v. 28. März 2014 - D 6 A 456/11 -, Rdn. 26 m. w. N.).

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2. a) Den weiteren Vorwurf (Nr. 5 der Disziplinarverfügung), der Kläger sei unerlaubt einer Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe nachgegangen, sieht der Senat indes nicht als erwiesen an. Soweit sich der Disziplinarverfügung der Vorwurf entnehmen lässt, der Kläger sei „als regelmäßiger Mitarbeiter der (...)-Security“ bei „etlichen der letzten zehn Oktoberfeste“ als Türsteher tätig gewesen, fehlt es - wie das Verwaltungsgericht mit Recht bemerkt hat - bereits an der für eine disziplinare Sanktion gebotene Konkretisierung einzelner Pflichtverstöße, vor allem in zeitlicher Hinsicht.

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Aber auch wenn sich die Ausführungen in der Disziplinarverfügung auf den Vorwurf reduzieren lassen, der Kläger sei in der Nacht vom (…) 2012 im Rahmen des Oktoberfestes in (E.) als „Türsteher“ für die (...)-Security tätig gewesen, hat die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen (…), (…), (…), (…) und R. - welche der Senat gemäß § 63 Abs. 4 DG LSA seiner Entscheidung zugrunde legt - diesen Vorwurf jedenfalls nicht mit der für eine disziplinare Sanktion erforderlichen Gewissheit erwiesen. Keiner der vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen hat eine aktive Tätigkeit des Klägers für die (...)-Security an jenem Abend - etwa im Sicherheitsbereich oder als Mitarbeiter der Security gekennzeichnet - bestätigt.

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Soweit allerdings der Inhaber des Sicherheitsdienstes, der Zeuge R., den Kläger als „Joker“ bzw. als „Kontaktbereichsbeamten“ bezeichnet und zudem ausgesagt hat, dass es „schon mal sein könne, dass er, wenn er bei einer Veranstaltung mit im Türbereich steht, dann auch eingreift und mich schützt“, dokumentiert dies durchaus eine Nähe des Klägers zu dem privaten Sicherheitsdienst, die über eine bloße Gefälligkeit hinausgeht. Mit Recht bemerkt die Beklagte hierzu, dass eine - wenn auch „freundschaftlich“ gemeinte - Tätigkeit eines Polizeibeamten für einen privaten Sicherheitsdienst durchaus die Gefahr von Interessen- und Pflichtenkollisionen in sich trägt, so dass derartige Freizeitbeschäftigungen keinesfalls in das Belieben der Polizeibediensteten gestellt sind, sondern der Genehmigung des Dienstherrn bedürfen. Insofern bedarf es regelmäßiger Belehrungen nicht nur des Klägers, sondern aller Polizeibediensteten, damit diese gar nicht erst in die Gefahr einer Pflichtenkollision geraten.

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Indes lassen sich auch aus der Aussage des Zeugen R. keine hinreichenden Anknüpfungspunkte dafür entnehmen, dass der Kläger gerade an dem hier streitgegenständlichen Abend tatsächlich für das Sicherheitsunternehmen seines Bekannten tätig war. Insofern deckt sich dessen Aussage mit den Angaben der übrigen Zeugen. Danach ist der dem Kläger mit der Disziplinarverfügung insoweit vorgeworfene Verstoß gegen Dienstpflichten nicht mit der für eine disziplinare Ahndung erforderlichen Gewissheit nachgewiesen.

52

b) Der gegenüber dem Kläger schließlich erhobene Vorwurf (Nr. 6 der Disziplinarverfügung), „Zweifel an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit begründet zu haben“, lässt sich schon deswegen nicht weiter aufrechterhalten, weil er sich - angesichts der Formulierung „und dadurch“ - allein auf den nicht erwiesenen Vorwurf zu Nr. 5 bezieht, der Kläger sei unerlaubt einer Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe nachgegangen.

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Das Verhalten des Klägers im Übrigen, also vor allem jenes, was mit seiner möglichen Verpflichtung zur Anzeige der Dienstbereitschaft am (…) 2012 im Zusammenhang steht, ist weiter nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

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Danach ist der Kläger (lediglich) wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die ihm gemäß § 34 BeamtStG obliegende Genesungspflicht, mithin wegen eines außerdienstlichen Dienstvergehens im Sinne § 77 Abs. 1 Satz 2 BG LSA zur Verantwortung zu ziehen. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzung ist zu bejahen:

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Die Öffentlichkeit hätte kein Verständnis dafür, dass ein Beamter, der aufgrund eines eingeklemmten Nervs am Mittag des Tages „vor Schmerzen nicht aufrecht gehen konnte“ und der noch am Abend „wenig Schmerzen nur beim Stehen oder Gehen“ hatte, sich mit einem Pkw (sitzend) zu einer Tanzveranstaltung fahren lässt und dort mehrere Stunden - die halbe Nacht - verweilt. Insofern würde das Ansehen des Beamtentums in den Augen der Öffentlichkeit erheblichen Schaden nehmen. Zwar gibt es keine öffentliche Meinung, wonach ein Beamter - wie der Kläger meint - im Krankheitsfall an das Haus „gefesselt“ wäre; indes ist gerade das konkrete Verhalten des Klägers dem Ruf des (Polizei-)Beamtentums ausgesprochen abträglich.

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Bei der Bemessung der insoweit angemessenen Disziplinarmaßnahme (§ 13 Abs. 1 DG LSA) hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger bisher nicht disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist; andererseits konnte nicht außer Betracht bleiben, dass sich der Kläger - jedenfalls wenn man seiner wenige Tage nach dem Geschehen abgegebenen Einlassung folgt - durchaus darüber im klaren war, dass der Besuch des „Oktoberfestes“ schon deswegen nicht akzeptabel war, weil er zuvor mehrfach vergeblich versucht hatte, diesen Abend für sich „frei zu schalten“, und zwar gerade, um an dem Oktoberfest in (E.) teilnehmen zu können. Es besteht daher - nicht nur für die betroffenen Kollegen - der Eindruck, dass der Kläger mit seinem Verhalten seine Absicht, so wie in den Vorjahren auch an jenem Abend zum Oktoberfest nach (E.) zu fahren, in die Tat umgesetzt hat. Insofern musste dem Kläger bewusst gewesen sein, dass sein egoistisches Verhalten nicht auf Akzeptanz bei den Kollegen stoßen konnte, die letztlich den Dienst des Klägers zu übernehmen hatten. Gerade dieses in hohem Maße unkollegiale Verhalten gibt der Dienstpflichtverletzung ein besonderes Gewicht, die über den „Normalfall“ eines Verstoßes gegen Genesungspflichten hinausgeht. Insofern vermag es der Senat auch nicht bei dem von der Beklagten in deren Geschäftsbereich üblicherweise erteilten Verweis zu belassen, sondern es bedarf hier einer spürbaren Disziplinarmaßnahme, um dem Kläger die Rücksichtslosigkeit und Unkollegialität seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Dies gilt umso mehr, als der Senat den Eindruck hat, dass der Kläger - anders als noch unmittelbar nach dem Geschehen - eine eigene Verantwortlichkeit weit von sich weist und sich stattdessen in Vorwürfe gegenüber der Beklagten flüchtet.

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Allerdings erschien dem Senat die von der Beklagten verhängte Disziplinarmaßnahme einer Gehaltskürzung im Hinblick darauf, dass sich die Vorwürfe der unerlaubten Tätigkeit für das Sicherheitsgewerbe während des gerichtlichen Verfahrens nicht haben aufrecht erhalten lassen, zur angemessenen disziplinaren Ahndung der verbleibenden Dienstpflichtverletzung nicht erforderlich. Vielmehr konnte es bei der - nächst milderen - Disziplinarmaßnahme einer einmaligen Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 8 DG LSA bleiben, welche in der erkannten Höhe den Kläger zwar spürbar, aber nicht unangemessen belastet.

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Der Kläger hat aber zur Kenntnis zu nehmen, dass seine - wenn von ihm auch nur als „Freundschaftsdienst“ bezeichnete - Nähe zum Sicherheitsgewerbe durchaus die Gefahr einer Kollision mit den dienstlichen Pflichten eines Polizeibeamten mit sich bringt. Zu deren Vermeidung ist er gut beraten, wenn er auch den Anschein einer Tätigkeit als „Kontaktbereichsbeamter“ oder „Joker“ für eine private Sicherheitsfirma unterlässt, will er nicht erneute disziplinare Ermittlungen provozieren.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 72 Abs. 4 DG LSA, 155 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA.


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