Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 69/15
Gründe
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Die Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg.
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Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2014/2015. Sie sind der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit der in § 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Festsetzung von Zulassungszahlen und Auffüllgrenzen für den in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2014/2015 und im Sommersemester 2015 vom 10. April 2014 auf 191 Studienplätze festgesetzten Zulassungszahl nicht ausgeschöpft.
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Die von den Antragstellern mit den Beschwerden erhobenen Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
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Soweit die Antragsteller die in § 2 Abs. 4 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (ÄApprO, BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert durch Verordnung v. 02.08.2013, BGBl. I S. 3005) normierte Gruppengröße von g = 20 für Seminare als verfassungswidrig rügen, weil dem Bund beim Erlass der Regelung die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe, und deshalb eine Anhebung der Gruppengröße g = 30 begehren, greift dieser Einwand nicht durch.
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Die hier in Rede stehende Gruppengröße wurde durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I. S. 2549, dort noch § 2 Abs. 3 Satz 4 ÄApprO) eingeführt. § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO beruht auf der Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO, in der Fassung der Bekanntmachung v. 16.04.1987, BGBl. I S. 1218, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung v. 21.07.2014, BGBl. I S. 1301). Gemäß § 4 Abs. 1 BÄO regelt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Approbation.
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Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Bund hinsichtlich einzelner Vorschriften der Bundesärzteordnung auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (vormals Art. 74 Nr. 19 GG) berufen kann, zwischen Bundesregierung und Bundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Bundesärzteordnung streitig gewesen (vgl. Stellungnahme des Bundesrates in BT-Drs. 3/2745, S. 8). Diese Diskussion bezog sich jedoch nicht auf die Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 1 BÄO. Auch im Gesetzgebungsverfahren, welches zur geänderten, im Wesentlichen noch heute geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 BÄO (vgl. Gesetz v. 28.08.1969, BGBl. I. S. 1509) geführt hat, ist die Frage der Gesetzgebungskompetenz in Bezug auf die Verordnungsermächtigung des § 4 Abs. 1 BÄO nicht erörtert worden (vgl. Begründung des Verordnungsentwurfs in BT-Drs. 5/3838).
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Der Bundesgesetzgeber hat sich bei der Frage, ob und in welchem Umfang er bei der Regelung des ärztlichen Berufes von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (vormals Art 74 Nr. 19 GG) Gebrauch machen kann, auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.10.1954, 1 BvL 9/51 u.a. -, juris Rdnr. 45; Entscheidung v. 17.03.1964 - 2 BvO 1/60 -, Rdnr. 11). Die in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG verwendete Formulierung „die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen“ ist hiernach wortgetreu auszulegen. Das zeige ein Vergleich mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, wo dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für „die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung“ gegeben worden ist. Dieser Unterschied im Wortlaut der Bestimmungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur ein Wechsel im Ausdruck, sondern Kennzeichen einer inhaltlich verschiedenen Abgrenzung der Gesetzgebungszuständigkeiten. Bei den Heilberufen ist die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auf das Zulassungswesen beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 21.10.1954, a. a. O.; Entscheidung v. 17.03.1964, a. a. O.). Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG bezweckt dabei eine möglichst eindeutige Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Länder. Der Begriff „Zulassung“ umfasst die Vorschriften, die sich auf Erteilung, Zurücknahme und Verlust der Approbation oder auf die Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs beziehen. Die Regelung der ärztlichen Weiterbildung nach Erteilung der Approbation und damit die gesamte Regelung des Facharztwesens gehört dagegen zur ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.05.1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 -, juris Rdnr. 90 und 98). Von dieser Gesetzgebungskompetenz haben die Länder im Rahmen der Kammergesetze für Heilberufe Gebrauch gemacht.
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Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG gewährt dabei zwar nicht die Kompetenz, die Materie des Ausbildungswesens in vollem Umfang zu regeln. Das folgt bereits aus der Abgrenzung zu den Kompetenztiteln der Art 74 Abs. 1 Nr. 1 und 11 GG, die das Berufsrecht in den dort genannten Bereichen ohne Beschränkung auf Zulassungsregelungen vollständig erfassen. Andererseits kann es dem Zulassungsgesetzgeber nicht verwehrt sein, überhaupt Anforderungen an die Ausbildung zu stellen, um so die das Berufsbild bestimmenden Qualitätsstandards zu bestimmen und damit zu vereinheitlichen. Die Substanz des Ausbildungsrechts muss zwar den Ländern vorbehalten bleiben, die Regelung von Mindeststandards ist hingegen noch unmittelbar zulassungsrelevant und damit kompetenzgemäß. Nur auf diese Weise ist es möglich, ein bestimmtes fachliches Niveau der Berufsangehörigen, und damit des Berufs, sicherzustellen. In diesen Bereich gehören die Vorschriften über den Inhalt und die Dauer der Ausbildung, die Eignung von Ausbildern und Ausbildungsstätten sowie die Verordnungsermächtigung zum Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsregelungen (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, juris Rdnr. 274 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 - 7 C 4.80 -, juris Rdnr. 18 zu den ausbildungsrechtlichen Regelungen der Approbationsordnung für Ärzte).
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Die Regelung der Gruppengröße in Seminaren stellt eine ausbildungsrechtliche Regelung im vorgenannten Sinne da, denn mit dieser Begrenzung der Teilnehmerzahl soll erreicht werden, dass die Studierenden als eine Voraussetzung der Zulassung zum Beruf des Arztes eine „vertiefende, klinikbezogene Ausbildung in den Seminaren“ absolviert haben. Der Verordnungsgeber hatte ausweislich der Begründung zur Siebten Änderung der Approbationsordnung für Ärzte festgestellt, dass es vor der hier in Rede stehenden Änderung im vorklinischen Studium für die Studierenden keine ausreichenden Möglichkeiten gebe, sich unter Führung eines erfahrenen Hochschullehrers mit dem Ausbildungsstoff intensiv vertraut zu machen und auseinanderzusetzen, über Gegenstände der Ausbildung zu diskutieren, sich eigenständig mit Problemen auseinandersetzen, Zusammenhänge in der Medizin zu erkennen, praxis- und patientenbezogen zu lernen und die Bedeutung des vorklinischen Ausbildungsstoffes für die klinische Anwendung zu erfassen. Dies wirke sich negativ auf die Ausbildung im klinischen Studium und somit auch auf die spätere Berufsausübung aus. Es werde daher der Vorschlag des Medizinischen Fakultätentages aufgegriffen, Pflichtseminare in der Vorklinik einzuführen. Die vertiefende, klinikbezogene Ausbildung in den Seminaren werde ohne eine intensive Veranschaulichung die angestrebten Ziele nicht erreicht werden können. Es müssten daher, soweit erforderlich, auch in den Seminaren Patientenvorstellungen stattfinden. Damit dieser Zweck der neuen Seminare erreicht werden könne, müsse die Höchstzahl der an einem Seminar teilnehmenden Studierenden auf 20 festgesetzt werden. Ohne eine solche Begrenzung sei nicht zu gewährleisten, dass es zu einer vertieften Diskussion der zu behandelnden Fragestellungen komme. Ferner sei häufig festgestellt worden, dass es den Studierenden an der Fähigkeit zur Gesprächsführung, insbesondere auch bei Gesprächen mit Patienten, mangele. Da solche Defizite nur durch einen Seminarunterricht in kleinen Gruppen beseitigt werden könnten, sei die Begrenzung auf 20 Studierende notwendig. Diese Begrenzung sei zudem auch wegen der vorgesehenen Patientenvorstellungen unverzichtbar. Bei einer Höchstteilnehmerzahl von 20 Studierenden sei es zudem möglich, die für die Seminare vorgesehene zusätzliche Zahl von Pflichtunterrichtsstunden auf 96 zu begrenzen. Eine höhere Teilnehmerzahl hätte es erforderlich gemacht, die Mindeststundenzahl für diese Seminare höher anzusetzen, weil sonst die mit der Einführung der neuen Seminare verfolgten Ausbildungsziele nicht erreicht werden könnten (vgl. die Begründung des Entwurfs zu § 2 Abs. 3 Satz 4 ÄApprO in BR-Drs. 632/89, S. 38 f.).
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Diese Begründung lässt nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber in unzulässiger Weise in die den Ländern zugewiesenen Gesetzgebungskompetenzen eingreifen wollte bzw. eingegriffen hat. Entgegen der Auffassung der Antragsteller war der Bundesverordnungsgeber nicht nur ermächtigt, in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO die Durchführung zusätzlicher Seminare zu regeln, sondern darüber hinaus vor dem Hintergrund der oben dargestellten Intention auch befugt, bestimmte Fragen der Seminarorganisation, wie z. B. auch der höchst zulässigen Gruppengröße zu regeln. Entgegen der Auffassung der Antragsteller endet die Bundeskompetenz nicht zwingend dort, wo die rein hochschulrechtliche Materie beginnt. Die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen kann nicht davon abhängen, was zur „rein“ hochschulrechtlichen Materie gehört und was nicht. Der Bund kann auch in dem hochschulrechtlichen Bereich Regelungen treffe, wenn ihm - wie hier - ein spezieller Kompetenztitel diese Möglichkeit eröffnet. Andererseits wird dem Bund nicht eine (umfassende) Kompetenz eröffnet, wenn eine Materie nicht „rein“ hochschulausbildungsrechtlicher Art ist (vgl. hierzu: Lerche, DVBl. 1981, 609, 614; auf diesen verweisend: BVerfG, Urt. v. 24.10.2002, a. a. O.). Maßgeblich ist vielmehr, ob die in Rede stehende Regelung der Ausbildungsgestaltung und -organisation heilberufsspezifischer Natur ist oder nicht. Spezifisch in diesem Sinne sind solche Regelungen, die speziell der Sicherstellung des Erreichens der festgelegten Fähigkeiten dienen und hierfür erforderlich sind (vgl. Lerche, a. a. O.).
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Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die universitäre Ausbildung in Seminaren (Kleingruppen) generell dem Erwerb bzw. der Vertiefung von kommunikativen Fähigkeiten in Interaktion mit anderen Studierenden und dem die Veranstaltung betreuenden Hochschullehrer dient und dort (z. B. auch im klinischen Abschnitt der medizinischen Ausbildung) eine Gruppengröße g = 30 als didaktisch sinnvoll und angemessen erachtet wird, berücksichtigt dieser Einwand nicht die für die Einführung der Seminare in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO abgegebene Begründung des Verordnungsgebers. Neben der nicht ausschließlich heilberufsspezifischen Zielsetzung, nämlich die Vermittlung der Fähigkeit „unbefangen mit Sprache umgehen zu können“, sind mit der Siebten Änderung der Approbationsordnung gerade auch spezifisch heilberufskundliche Intentionen verbunden gewesen, nämlich der Ausbau der patientenbezogene Lehre bereits im vorklinischen Studienabschnitt; etwa durch Patientenvorstellungen im Rahmen der vorgenannten Seminare und die Zielstellung, dass die Fähigkeit zur Gesprächsführung eines Arztes mit Patienten erlernt bzw. ausgebaut wird, worauf dann im klinischen Abschnitt der Ausbildung aufgebaut werden soll. Angesichts des Umstandes, dass es zum Erreichen dieser heilberufsspezifischen Zielsetzungen nicht nur darauf ankommt, möglichst zielführend die didaktische und wissenschaftliche Interaktion zwischen Lehrenden und Studierenden auszugestalten und zu organisieren, sondern dass es auch auf die auf das oben genannte Ziel der Ausbildung hinführende Kommunikation zwischen dem oder bzw. den „ausbildungsgeeigneten“ Patienten, den Lehrenden und den Studierenden entscheidend ankommt, ist es im Rahmen der dem Normgeber zuzubilligenden Einschätzungsprärogative jedenfalls nicht fernliegend, dass der Normgeber auch Vorgaben zur höchst zulässigen Größe von Seminargruppen trifft, mit denen sich Patienten im Rahmen dieser Seminare ggf. konfrontiert sehen können. Ob diese pädagogisch-didaktische Motivation oder aber, wie die Antragsteller ausführen, tatsächlich räumliche Beschränkungen an den medizinischen Fakultäten im Zeitpunkt des Verordnungserlasses im Jahr 1989 Beweggrund für die Entscheidung des Normgebers war, die Gruppengröße in Seminaren grundsätzlich auf 20 zu beschränken (vgl. hierzu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Rdnr. 101), kann offen bleiben, da auch eine solche Motivation der Regelung wegen des Bezuges zur Situation an den medizinischen Ausbildungseinrichtungen nicht den heilberufsspezifischen Charakter im vorgenannten Sinne nehmen würde.
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Der Umstand, dass aufgrund einer vom Bundesrat veranlassten Ergänzung in § 2 Abs. 3 Satz 4 ÄApprO a. F. die Gruppengröße in Seminaren von g = 20 auch (geringfügig) überschritten werden darf, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als zehn Studierende umfassen würde (in diesem Fall sind die Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu verteilen), kann nicht als Beleg dafür dienen, dass die in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO bestimmte Regelgruppengröße keinen absoluten Maßstab bildet. In der Begründung zu dieser Ausnahme heißt es, dass die Fakultäten nicht gezwungen werden sollten, für weniger als zehn Studierende eine neue Gruppe zu bilden. Es könne hingenommen werden, dass in diesem Fall einige Gruppen etwas über 20 Studierende haben (Begründung in BR-Drs. 632/89 - Beschluss - S. 3). Hieraus ergibt sich, dass der Verordnungsgeber es als für die Medizinischen Fakultäten zumutbar angesehen hat, dass Seminargruppen zwischen 11 und 19 Studierenden zu bilden sind. Ferner ist davon auszugehen, dass dem Verordnungsgeber auch die übliche Zahl von Studierenden je Semester bekannt war. Selbst bei einer eher kleinen Medizinischen Fakultät wie der der Antragsgegnerin mit einer festgesetzten Aufnahmezahl von ca. 190 wären (mindestens) neun Seminargruppen zu bilden, so dass sich bei einem „Rest“ von (höchstens) neun Studierenden die Gruppengröße in allen Seminargruppen nur um einen Teilnehmer erhöhen wurde. Bei größeren Fakultäten wäre die Erhöhung der Teilnehmerzahl nur in einigen Seminaren erforderlich, bei der Mehrzahl der Seminare würde die Regelgruppengröße von 20 eingehalten bleiben. Es ist somit nicht ersichtlich, dass der Normgeber die Regelgruppengröße von g = 20 in beachtlicher Weise relativiert hat.
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Dem steht auch nicht die von den Antragstellern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschlüsse vom 06.06.2011 - 30 L 919.10 -, und 25.11.2011 - 3 L 412.11 -, jeweils in juris) entgegen, welche die Bachelorstudiengänge Publizistik- und Kommunikationswissenschaft bzw. Psychologie betraf. Es ist weder von den Antragstellern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass diese im Hinblick auf die patientenbezogene Zielstellung der vorgenannten Seminare eine im Ansatz vergleichbare Problematik aufweisen.
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Auch der Einwand der Antragsteller, dass die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO auch deshalb verfassungswidrig sei, weil für die Bestimmung einer Gruppengröße kein Bedürfnis i. S. d. Art 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung bestanden habe, greift nicht durch. Die Frage eines Bedürfnisses i. S. d. § 72 Abs. 2 GG a. F. bezieht sich auf die Frage, ob und in welchem Umfang der Bund zum Erlass von Gesetzen im formellen Sinne - hier § 4 Abs. 1 BÄO - im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zuständig ist. Es ist bereits geklärt, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 1 BÄO den formellen Anforderung der Verfassung genügt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u. a. -, juris Rdnr. 58 f.). Die Antragsteller legen auch keine Umstände dar, aus denen sich ergeben könnte, dass der Verordnungsgeber beim Erlass der streitigen Änderung der Approbationsordnung die in § 4 Abs. 1 BÄO gezogenen Grenzen der Ermächtigungsgrundlage überschritten hat (vgl. zu den Vorstellungen des Gesetzgebers: BT-Drs. 5/3838, S. 5 f.).
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Soweit die Antragsteller die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Hochschulautonomie als nicht verfassungskonform ansehen, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Art. 5 Abs. 3 GG begründet ein Recht der wissenschaftlichen Hochschulen auf akademische Selbstverwaltung und entsprechende Satzungsautonomie in dem auf Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Kernbereich, namentlich der auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Hierzu zählen die Gestaltung des Angebots und Inhalts sowie der Planung, Organisation und Durchführung der Lehre. Dies gebietet jedoch nicht, den Hochschulen bei der Ausgestaltung der Studiengänge völlige Autonomie zu gewähren. Die Hochschulen dienen nicht nur der Pflege der Wissenschaft, sondern haben vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe. Die auf einen berufsqualifizierenden Abschluss zielende Lehre ist eine den Universitäten und Fakultäten einfachgesetzlich übertragene staatliche Aufgabe. Den staatlichen Gesetzgeber trifft in diesem Bereich schon im Hinblick auf die Grundrechtspositionen der Auszubildenden aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Mitverantwortung. Obwohl es Sache des parlamentarischen Gesetzgebers ist, Rahmenregelungen im Bereich der berufsorientierten Lehre zu erlassen, ist er bei der Gestaltung der Berufsausbildungsfreiheit durch eine Übertragung der wissenschaftsbezogenen Berufsausbildung auf die Hochschulen und ihre Untergliederungen sowie bei der Festlegung der Rahmenbedingungen mit Blick auf die Wissenschaftsfreiheit nicht gänzlich frei. Vielmehr wird seine Gestaltungsfreiheit im Bereich derjenigen Angelegenheiten, die als „wissenschaftsrelevant“ angesehen werden müssen, das heißt die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, durch die in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm begrenzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05 -, juris Rdnr. 26). Hochschulen und ihren Fakultäten erwächst daher aus Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht, kompetenziell und organisatorisch so ausgestaltet zu werden, dass durch sie und mit ihnen freie Forschung und Lehre möglich sind und ungefährdet betrieben werden können. Art. 5 Abs. 3 GG verbietet dem Gesetzgeber, den Wissenschaftsbetrieb so zu gestalten, dass die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung der Mitglieder erforderlichen Freiheitsraums herbeigeführt wird. Solange der Gesetzgeber diese Grenzen beachtet, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb so zu regeln, dass die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO führt nicht dazu, dass an den Medizinischen Fakultät keine freie Lehre mehr erfolgen könnte. Den Fakultäten verbleibt weiterhin ein ausreichender Spielraum, innerhalb dessen sie der freien Lehre durch eine unterschiedliche inhaltliche Ausgestaltung ihres Studienangebotes ausreichend Rechnung tragen können.
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Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass mittlerweile zahlreiche deutsche Studenten den vorklinischen Abschnitt der medizinischen Ausbildung im Ausland, insbesondere in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union absolvieren, die dort erbrachten Studienleistungen gemäß § 12 Abs. 2 ÄApprO von deutschen Hochschulen regelmäßig anzuerkennen seien, obwohl an den ausländischen Hochschulen die Seminargröße im vorklinischen Abschnitt nicht auf 20 Teilnehmer begrenzt sei, führt dies gleichfalls nicht zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO. Die Antragsteller machen letztlich eine Art Inländerdiskriminierung dergestalt geltend, dass Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland bei der Durchführung von Seminaren an strengere Regelungen gebunden seien als ausländische Hochschulen, obwohl die in den Seminaren im Ausland erbrachten Leistungen als gleichwertig mit in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Seminarleistungen anerkannt werden. Diese Anerkennungspraxis beruht auf der Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (sog. Lissabon-Konvention, BGBl. II, S. 712). Allein der Umstand, dass der bundesdeutsche Verordnungsgeber unter den in § 12 Abs. 2 ÄApprO genannten Bedingungen die Möglichkeit eröffnet, im Ausland erworbene Qualifikationen als gleichwertig mit inländischen Studienleistungen anzuerkennen, zwingt den Verordnungsgeber nicht generell im Sinne einer Inländergleichbehandlung dazu, die inländischen Ausbildungsvorschriften an das Niveau ausländischer Ausbildungsnormen anzupassen.
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Der Senat war auch nicht gehalten, im Rahmen der Prüfung, ob die Antragsgegnerin den curricularen Eigenanteil (CAp) zutreffend ermittelt hat, aufzuklären, wie viele Seminare die Antragsgegnerin in Physiologie, Biochemie/Molekularbiologie und Anatomie im Zeitraum zwischen Wintersemester 2013/2014 und Wintersemester 2014/2015 angeboten hat und mit wie vielen Studierenden diese Seminare jeweils belegt waren. Der im Rahmen der Berechnung des Curriculareigenanteils als angemessen erachtete Ausbildungsaufwand ist nämlich anhand einer Modellrechnung insbesondere unter Bestimmung von Gruppengrößen für jede Lehrveranstaltung zu ermitteln. Die angesetzten Gruppengrößen sind keine tatsächlichen Werte, die in die (Modell-) Berechnung zu übernehmen sind, sondern normativ nach dem Ziel der Ermittlung eines adäquaten Ausbildungsaufwands bestimmte Größen. Diese Modellrechnung anhand des von der Antragsgegnerin vorgelegten Beispielstudienplans lässt sich daher nicht bruchlos in die Hochschulwirklichkeit übertragen; sie ist noch nicht einmal darauf angelegt. Die tatsächlichen Ausbildungsverhältnisse stellen die quantifizierende Modellrechnung als Grundlage der Ableitung und Festsetzung des Curriculareigenanteils erst dann in Frage, wenn sie zugleich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der für die Modellrechnung quantifizierte Ausbildungsaufwand in Wahrheit nicht (oder nicht mehr) als für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich anzusehen ist. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Da die Gruppengröße für die Seminare durch den Verordnungsgeber normativ bestimmt worden ist und damit auch eine normative Wertung des anzusetzenden Ausbildungsaufwandes vorliegt, braucht die Überprüfung der tatsächlichen Ausbildungsverhältnisse nicht zu erfolgen (vgl. zum Vorgehenden: OVG Saarland, Beschl. v. 24.07.2014 - 1 B 32/14.NC, 1 B 32/14.NC u.a. -, juris Rdnr. 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.05.2007 - 13 C 125/07 -, juris Rdnr. 19 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris Rdnr. 56 f.).
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Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
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