Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 76/15
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 23. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 52.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 23. März 2015, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
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Das Beschwerdevorbringen stellt die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorgenommenen Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin nicht schlüssig in Frage. Die Einwände der Antragstellerin greifen entweder nicht durch oder sind dergestalt, dass die materielle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung allenfalls offen erscheint. In beiden Fällen rechtfertigt sich nicht die Annahme, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollziehungsinteresse überwiegt. Im Einzelnen:
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Die Beschwerdebegründungsschrift trägt vor, der Antragstellerin könnten keine derart schwerwiegenden Verstöße angelastet werden, die ein Vermarktungsverbot als härteste Maßnahme rechtfertigen könnten. Dies zeige der Maßnahmekatalog der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung. Zudem sei ein Vermarktungsverbot nur in Abstimmung mit dem zuständigen Bundesamt zulässig.
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Damit stellt das Beschwerdevorbringen zunächst die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Beschluss nicht schlüssig in Frage, wonach die festgestellten Unregelmäßigkeiten als schwerwiegender Verstoß mit Langzeitwirkung (vgl. S. 17 Abs. 1 der BA) zu betrachten seien; die getrennte Haltung von Bio-Tieren und konventionellen Tieren einschließlich einer angemessenen Buchführung über diese Trennung sowie die restriktive Verwendung von Medikamenten in der ökologischen/biologischen Produktion und deren ordnungsgemäße Dokumentation gehörten zu den Kernbestandteilen der ökologischen/biologischen Produktion und des vom Verbraucher in diese gesetzten Vertrauens.
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Im Übrigen ist zu beachten: Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der konsolidierten Fassung vom 1. Juli 2013 (-juris-, nachfolgend: EGV 834/2007) sieht ein Vermarktungsverbot bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung (gegen die Vorschriften dieser Verordnung) vor. Nichts anderes folgt aus dem nicht abschließenden Maßnahmekatalog (Anlage 3 zu § 10 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung vom 7. Mai 2012, BGBl. I, 2012, 1044), der, soweit er die hier relevanten Verstöße erfasst, die Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie im Sinne des Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 1 EGV 834/2007 vorsieht und bei schwerwiegenden Fällen auf die regelmäßige Anwendung der nächst höheren Stufe der Maßnahmen, hier das Vermarktungsverbot gemäß Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 2 EGV 834/2007 verweist (vgl. Pkt. A, Nr. 2 Satz 3, Nr. 3, Nr. 4 c), d) des Maßnahmekatalogs bzw. der Anlage 3 zu § 10 ÖLGKontrollStZulV).
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Zudem betrifft die ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung nur die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen nach § 4 Abs. 1 bis 4 des Öko-Landbaugesetzes (gemäß § 1 ÖLGKontrollStZulV) und der Maßnahmekatalog ist für ein Tätigwerden dieser privaten Kontrollstellen gedacht, soweit diese nach den Vorschriften des Landesrechtes für die im Katalog aufgeführten Maßnahmen zuständig sind (vgl. Pkt. A Nr. 1 der Anlage 3 zu § 10 ÖLGKontrollStZulV). Im Land Sachsen-Anhalt ist indes die Antragsgegnerin zuständige Behörde im Sinne der EGV 834/2007
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(vgl. § 1 Abs. 1 der Öko-Mitwirkungsverordnung in der vom 7. Juli 2009 bis 23. Dezember 2014 geltenden Fassung - a. F. - [Verordnung vom 30. Juni 2009, GVBl. LSA 2009, 353] bzw. in der seit 24. Dezember 2014 geltenden Fassung - n. F. - [Verordnung vom 12. Dezember 2014, GVBl. LSA S. 539] in Verbindung mit § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Öko-Landbaugesetz - ÖLG - [vom 7. Dezember 2008, BGBl. I, 2008, 2358, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 7. September 2013, BGB. I, 2013, 3563])
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und führt unter anderem das Kontrollverfahren gemäß Art. 27 EGV 834/2007 „unter Mitwirkung privater Kontrollstellen durch (…), die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Öko-Landbaugesetzes zugelassen sind“ (vgl. § 1 Abs. 2 ÖkoMitwVO). Die in § 5 ÖkoMitwVO geregelten Pflichten der privaten Kontrollstellen sehen keine Durchführung eines Verwaltungsverfahrens vor (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 ÖkoMitwVO), wie dies für den Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung erforderlich ist.
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Die Zuständigkeit für den Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung liegt danach bei der Antragsgegnerin. Es bedurfte auch keiner Abstimmung mit - wie die Beschwerde ausführt - „dem zuständigen Bundesamt“. Die in Art. 30 Abs. 1 Unter-abs. 2 EGV 834/2007 getroffene Regelung, wonach die Vermarktung für eine mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedsstaats vereinbarte Dauer untersagt wird, gilt nur, wenn das Vermarktungsverbot von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle (im Sinne des Art. 2 Buchst. o) und p) EGV 834/2007) ausgesprochen wird. Vorliegend hat aber die Antragsgegnerin als zuständige Behörde im Sinne des Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2 Buchst. n) EGV 834/2007 i. V. m. § 2 Abs. 1 ÖLG, § 1 Abs. 1 ÖkoMitwVO selbst entschieden, so dass sich das Abstimmungserfordernis erübrigt hat. Der Aufgabenbereich der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Sinne des § 2 Abs. 2 ÖLG ist vorliegend nicht berührt.
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Weiter trägt die Beschwerdebegründung vor, nach dem Maßnahmekatalog der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung sei die Behörde zunächst verpflichtet, Auflagen zur Wiederherstellung einer verordnungskonformen Betriebsführung zu erteilen, bevor ein „Sperrung“ ausgesprochen werden dürfe; entsprechende Untersuchungen seien zu fordern und Verstöße müssten nachweislich vorhanden sein. Diese Maßnahmen habe die Antragsgegnerin unterlassen und lediglich, ohne nähere Begründung, die Vorwürfe des Veterinäramtes des Landkreises (...) wiederholt.
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Auch dieser Einwand macht die Unrichtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Beschlusses nicht plausibel. Unbeschadet der Frage, ob und in welcher Weise dem Maßnahmekatalog (a. a. O.) als Verfahrensanweisung für private Kontrollstellen überhaupt Rechtswirkungen für die Handlungen und die Entscheidung der Antragsgegnerin als zuständige Behörde im Sinne der EGV 834/2007 zugebilligt werden könnten, lässt die tabellarische Aufstellung unter Pkt. B des Maßnahmekatalogs erkennen, dass die unter Pkt. A Nr. 4 Buchst. a) bis d) benannten Maßnahmen keine „regelmäßige“ Stufenfolge in dem Sinne begründen, dass eine nächst höhere Stufe erst bei Scheitern der vorhergehenden bzw. untersten Maßnahmestufe verhängt werden dürfte; vielmehr hängt die jeweilige Stufe von der Art und Schwere des Verstoßes ab. Darüber hinaus rechtfertigt ein Wiederholungsfall oder ein schwerwiegender Fall die Anwendung der nächst höheren Maßnahmestufe (vgl. Pkt. A Nr. 2 Satz 3 des Maßnahmekatalogs). Letztere besteht im Hinblick auf die überwiegend vorgesehene Maßnahmestufe c) im Vermarktungsverbot gemäß Stufe d). Soweit die Antragsgegnerin der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung Erkenntnisse des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Salzwedel zugrunde gelegt hat, ergibt sich aus dem vorgenannten Beschwerdeeinwand nicht, dass diese unzutreffend sind.
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Der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass eine „rückwirkende Sperrung“ weder nach dem Maßnahmekatalog noch nach der streitgegenständlichen EG-Verordnung zulässig sei, ist unsubstantiiert und legt schon nicht nachvollziehbar dar, welche Umstände vorliegend eine „rückwirkende Sperrung“ begründen sollen.
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Die Beschwerdebegründungsschrift trägt ferner vor, die Antragstellerin betreibe neben der Tierproduktion auch Pflanzen- und Tierfuttermittelproduktion unter ökologischen Gesichtpunkten. Ihr Betriebssitz sei in A-Stadt, wo die Betriebseinheiten „Acker“ und „Schweineproduktion“ verwaltet und sämtliche Unterlagen geführt würden. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Dokumentationen und Unterlagen in der Betriebseinheit in D-Stadt zu führen seien. Die Verordnung unterscheide zwischen Betriebsteil (A-Stadt) und Betriebseinheit (Acker oder Stall).
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Dieses Vorbringen stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, dass die Anlage der Antragstellerin in D-Stadt als „Betriebsstätte“ zu qualifizieren sei, an der Bestands- und Finanzbücher bzw. Haltungsbücher zu führen seien (vgl. Art. 66 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission von 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle in der konsolidierten Fassung vom 16. April 2014 - juris -, nachfolgend: EG-Öko-DVO), weil Sinn und Zweck des Kontrollverfahrens dafür spreche, dass die Bücher am Standort D-Stadt jederzeit verfügbar gehalten werden, damit der in ihnen dokumentierte Bestand unmittelbar mit dem tatsächlichen Bestand verglichen werden könne, nicht schlüssig in Frage. Soweit die EG-Öko-DVO im Übrigen bezüglich der Standorte für Buchführung (in Art. 66 Abs. 1) und Haltungsbücher (Art. 76 Abs. 1) die Begriffe „Einheit“ und/oder „Betriebsstätten“ verwendet, sprechen die alternative Verwendung dieser Ebenen und der verwendete Plural bei dem Begriff „Betriebsstätten“ (im Gegensatz zum Singular des Begriffes „Einheit“) dafür, dass mit „Betriebsstätten“ Unterebenen der „Einheit“ angesprochen werden. Dagegen unterfallen dem Begriff „Betrieb“ - und damit auch der Frage, wo dieser seinen Sitz hat - „alle unter ein und derselben Leitung zum Zwecke der Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen bewirtschafteten Produktionseinheiten“ (Hervorhebung durch den Senat) gemäß Art. 2 Buchst. e) EG-Öko-DVO. Gestützt wird dies zudem durch Art. 90 Unterabs. 3 EG-Öko-DVO, wonach „alle Betriebsstätten, an denen der Unternehmer seine Tätigkeiten ausübt, (…) so häufig kontrolliert werden (können), wie dies angesichts der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken gerechtfertigt ist“. Der Begriff „Betriebsstätten“ und die Kontrollbesuche knüpfen damit an die Orte des Tätigwerdens des Unternehmens an, nicht an den Sitz des Unternehmens. Auch die Regelung in Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) EG-Öko-DVO, wonach die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Art. 63 Abs. 1 Buchst. a) „Aufschluss geben (muss) über die Lager- und Produktionsstätten, die Parzellen und/oder Sammelgebiete und ggf. die Betriebsstätten, an denen bestimmte Arbeitsvorgänge der Verarbeitung und/oder Verpackung stattfinden“ zeigt, dass der Begriff der „Betriebsstätten“ über den Begriff der Produktionsstätte als Wirtschaftsgut im Sinne des Art. 2 Buchst. f) EG-Öko-DVO hinaus geht und das Tätigwerden des Unternehmens auch in Form der Verarbeitung und Verpackung umfasst. Hiervon ausgehend ergibt sich aufgrund des Beschwerdevorbringens bislang kein Anhalt für die Annahme, dass die Anlage D-Stadt zu Unrecht als Betriebsstätte der Produktionseinheit „Schweineproduktion“ eingestuft worden sein könnte und stattdessen auf den Unternehmenssitz in A-Stadt abzustellen wäre.
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Soweit die Beschwerde geltend macht, die Antragstellerin habe im Rahmen der Kontrollen und der behaupteten Beanstandungen mehrfach sowohl die Antragsgegnerin als auch das Veterinäramt des Landkreises (...) um Hilfestellung gebeten, wie zu verfahren sei, um die Verordnungsziele zu erreichen, insbesondere sei die nunmehr beanstandete Dokumentation von allen Ämtern, der Kontrollstelle und der Antragsgegnerin unbeanstandet geblieben, wird nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb diese Umstände entscheidungserheblich sein sollten. Das vorliegend streitgegenständliche Vermarktungsverbot gemäß Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 2 EGV 834/2007 setzt weder ein Verschulden des Unternehmens voraus, noch verlangt es eine Abwägungsentscheidung im Sinne des Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 1 EGV 834/2007; auch ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass das streitgegenständliche Vermarktungsverbot angesichts des tatbestandlich geforderten schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung im Hinblick auf die mit ihm verfolgten Ziele des Verbraucherschutzes und der Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Die Beschwerde stellt insoweit nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Beschluss schlüssig in Frage, wonach sich die Angemessenheit des Vermarktungsverbotes bereits aufgrund der Schwere der Verstöße ergibt (vgl. S. 17 letzter Abs. der BA).
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Das Beschwerdevorbringen über Frau Dr. (...) (S. 3/4 der Beschwerdebegründungsschrift) und der Verweis auf eine E-Mail der Antragsgegnerin vom 23. September 2014 (Anl. BV 2), in der das Veterinäramt des Landkreises (...) um Vorlage weiterer Unterlagen gebeten wird, weil „die Feststellungen des Kontrolleurs aus der unangekündigten Kontrolle“ keine ausreichende Entscheidungsgrundlage ergäben, ist unsubstantiiert und legt weder die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides noch die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses schlüssig dar. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb es nach der für den angefochtenen Bescheid vom 3. November 2014 maßgeblichen Sach- und Rechtslage entscheidungserheblich sein sollte, ob der Antragsgegnerin am 23. September 2014 Verfehlungen der Antragstellerin bekannt waren, die den Erlass des angefochtenen Bescheides rechtfertigen.
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Der Beschwerdevortrag, Frau Dr. (...) habe (in Beantwortung der E-Mail vom 23. September 2014) eine auf den 18. September 2014 rückdatierte Stellungnahme verfasst, stellt eine durch nichts belegte Behauptung dar, die zudem nicht plausibel macht, weshalb ein bloßes Versehen bei der Datierung auszuschließen und der genannte Umstand entscheidungserheblich ist. Ferner macht die Beschwerde geltend, die Stellungnahme von Frau Dr. (...) sei in wesentlichen Teilen wahrheitswidrig und sei mit den von ihr selbst getroffenen Feststellungen nicht in Einklang zu bringen. Inwiefern dieser Einwand entscheidungserheblich ist, d. h. der angefochtene Bescheid und Beschluss auf dieser Stellungnahme der Frau Dr. (...) entscheidungstragend beruhen, zeigt die Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar auf.
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Weiter trägt die Beschwerde vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes habe die Kontrollstelle (E.) bei der Kontrolle 2013 keine Beanstandungen gehabt. „Vielmehr sollte die Argumentation nachgewiesen werden“. Zwei Tage nach dem Kontrolltag sei der Kontrollstelle der Dokumentationsnachweis zugesandt worden. Sämtliche Impfungen und das Einhalten der Wartezeiten seien nachgewiesen worden.
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Dieses Vorbringen widerlegt nicht die tatbestandsmäßige Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Beschluss, dass die (E.) bei der Kontrolle am 15. Juli 2013 bemängelt habe, dass bei der Antragstellerin die Einhaltung der 84-tägigen Wartezeit bei der Sauenimpfung schlecht dokumentiert sei (vgl. S. 2 Abs. 4 der BA). Vielmehr bestätigt das Beschwerdevorbringen, dass die Dokumentation der Antragstellerin der Nachbesserung bedurfte. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar, weshalb es vorliegend auf den Kontrollvorgang 2013 entscheidungserheblich ankommt. Die Beschlussbegründung des Verwaltungsgerichtes stützt sich hinsichtlich der unzureichenden Dokumentation explizit auf die Kontrollen am 11. Juni 2014, 1. September 2014 und auf Tierankäufe im Juni und Juli 2014 (vgl. S. 13 Abs. 2 der BA) sowie auf die Medikamentendokumentation im Kalenderjahr 2014 (vgl. S. 14 Abs. 2 der BA). Lediglich dem von der Antragstellerin vorgebrachten Einwand, (E.) habe die von der Antragsgegnerin beanstandete Individualisierbarkeit hinsichtlich möglicherweise behandelter Ferkel nie beanstandet, begegnet das Verwaltungsgericht unter anderem mit dem Hinweis auf das Ergebnis der sich aus dem Auswertungsschreiben vom 10. September 2013 ergebenden Kontrolle vom 15. Juli 2013 (vgl. S. 15 letzter Abs. der BA).
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Der Hinweis der Beschwerde, dass seit „Abarbeitung“ der gerügten Beanstandung bei der Vor-Ort-Kontrolle am 9. September 2014 keine weiteren Kontrollen durch die Antragsgegnerin oder andere Behörden stattgefunden hätten und sich die Dokumentationspraxis der Antragstellerin seit der letztmaligen, unbeanstandet gebliebenen Kontrolle der Antragsgegnerin im Jahre 2012 nicht geändert habe, lässt keine Entscheidungsrelevanz erkennen. Für die Angemessenheit der Dokumentation kommt es nicht darauf an, ob sie zu einem früheren Zeitpunkt bereits beanstandet wurde oder hätte beanstandet werden können bzw. müssen.
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Soweit die Beschwerde vorträgt, die Stellungnahme der Frau Dr. (...) vom 18. September 2014 gehe zu Unrecht davon aus, dass eine Dokumentation nicht vorhanden gewesen sei, keine Auskunft über den Bestand der Tiere habe gegeben werden können und dass die Tiere vom Veterinäramt erst hätten gezählt werden müssen, wird dies durch die der Beschwerdebegründungsschrift als Anlage und in Ablichtung beigefügten, exemplarisch vorgelegten Sauenkarten (Anl. BV 4) nicht schlüssig dargetan. Den Anlagen ist nicht zu entnehmen, wann sie erstellt wurden und inwiefern eine Einsichtnahme am Kontrollstandort Anlage D-Stadt an den maßgeblichen Kontrolltagen möglich war. Ebenfalls nicht schlüssig in Frage gestellt wird mit dem Beschwerdevorbringen die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Beschluss, dass anhand der dem Gericht vorliegenden Unterlagen die Tierbewegungen aus und in die Anlage D-Stadt nicht lückenlos nachvollziehbar seien und im Hinblick auf das Bestandsregister der Antragstellerin für Sauen für den Zeitraum vom 5. Juni 2014 bis 28. August 2014 unklar bleibe, dass im Juni 2014 122 Sauen und im Juli 2014 120 Sauen für die Antragstellerin von der Antragstellerin als Vorbesitzer zugekauft worden sein sollen (vgl. S. 13 Abs. 2 der BA).
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Soweit die Antragstellerin im Übrigen für ihr Beschwerdevorbringen Zeugenbeweis anbietet, bedarf es einer Klärung des Sachverhaltes im Eilverfahren mittels einer Beweisaufnahme regelmäßig nicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. Februar 2011 - 1 M 9/11 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 Rdnr. 158; Fehling/Kastner/Störmer (Hrsg.), Verwaltungsrecht, VwVfG, VwGO, Nebengesetze, 3. Aufl., § 80 VwGO, Rdnr. 164). Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine originäre, umfassend bewertende und abwägende Entscheidung. Die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zur Hauptsache sind einzubeziehen, dies allerdings dem Zweck des Eilverfahrens entsprechend in summarischer Prüfung. Erweisen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache als offen, sind bei der zu treffenden Abwägung der Interessen vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem Bürger auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der Maßnahme und ihrer Folgen zu berücksichtigen. Der Rechtschutzanspruch ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung entspringt. Hiervon ausgehend macht das Beschwerdevorbringen nicht plausibel, dass unter den gegebenen Umständen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin der Vorzug gegenüber dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin einzuräumen ist.
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Der Einwand, das Stallbuch der Anlage der Betriebseinheit befinde sich in D-Stadt, lediglich der computergestützt geführte Sauenplaner werde wegen Einbruchsgefahr in A-Stadt geführt, macht nicht plausibel, dass das besagte Stallbuch eine ausreichende Dokumentation und einen geeigneten Ersatz für den Sauenplaner bzw. für Bestands- und Haltungsbücher im Sinne der EG-Öko-DVO darstellt. Hinsichtlich der behaupteten Einbruchsgefahr muss die Antragstellerin für eine sichere Unterbringung der Unterlagen bzw. Gerätschaften vor Ort Sorge tragen oder durch mobile Technik sicherstellen, dass in der Anlage D-Stadt jederzeit auf die Computeranlage in A-Stadt und ihre Daten Zugriff genommen werden kann.
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Das Beschwerdevorbringen, dass es sich bei dem Standort in A-Stadt um die Betriebsstätte handle und Stall oder Acker nur Funktionseinheiten seien, an denen keine Dokumentation geführt werden müsse, greift nicht durch. Zum einen ergibt sich aus den obigen Ausführungen zum Betriebsstättenbegriff, dass es keineswegs zwingend nur eine „Betriebsstätte“ pro Betrieb gibt; zum anderen kommt es nicht darauf an, ob die Anlage in A-Stadt (auch) als Betriebsstätte zu qualifizieren ist bzw. wie es sich im spezifischen Fall mit einem Stall oder Acker verhält. Das Vorbringen macht nicht plausibel, dass die streitige Anlage in D-Stadt keine Betriebsstätte im Sinne der Dokumentationsvorschriften der EGV 834/2007 und 889/2008 ist. Es kommt deshalb auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Kontrollstelle (E.) im Jahre 2014 einen Kontrolltermin am Standort in A-Stadt angekündigt bzw. durchgeführt hat.
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Das Beschwerdevorbringen, dass das Bestandsregister bei der Kontrolle des Veterinäramtes am 1. September 2014 tatsächlich vorhanden gewesen sei und Frau Dr. (...) lediglich um Nachtragung der aktuellen, an diesem Tag vorgenommenen Ferkelverkäufe gebeten habe, dem Frau (P.) nachgekommen sei, deckt sich mit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und Beschluss insoweit, als an diesem Kontrolltag im Gegensatz zu dem früheren Kontrolltermin am 11. Juni 2014 mittlerweile ein Bestandsregister vorhanden, jedoch unvollständig gewesen sei. Für die Behauptung der Beschwerde, am 1. September 2014 seien nur die an diesem Tag verkauften Ferkel nachzutragen gewesen, fehlt ein hinreichender Anhalt. Die bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Ablichtungen aus dem Bestandsregister für „Sauen“ (vgl. Bl. 88 ff. der Beiakte C) weisen bis Bl. Nr. 5, das mit dem Eintrag „KW 36“ (= 1. bis 7. September 2014) endet, nur vereinzelt Ferkelverkäufe auf, wohingegen Bl. Nr. 6 als „Sauen- Ferkelverkäufe Nachtrag“ bezeichnet, Eintragungen für den Zeitraum 2. Juni 2014 bis 4. September 2014 enthält. Das Beschwerdevorbringen macht nicht in der gebotenen Weise plausibel, dass der Nachtrag gemäß Bl. Nr. 6 am 1. September 2014 die ausgewiesenen Eintragungen bis 28. August 2014 enthalten hat und bei der Kontrolle vorgelegt worden ist bzw. eingesehen werden konnte. Im Übrigen mangelt es im Hinblick auf die weiteren der Antragstellerin vorgeworfenen Dokumentationsmängel im Bereich der Arzneimittelanwendung und -abgabe an der schlüssigen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Einwandes in Bezug auf die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bzw. - soweit der Ausgang des Hauptsacheverfahrens insoweit offen sein sollte - an der schlüssigen Darlegung, weshalb das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das besondere Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt.
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Die Ausführungen der Beschwerde zur Kennzeichnung von Ferkeln und ihrer medizinischen Behandlung, verbunden mit dem Einwand, sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht hätten pauschal behauptet, dass dies nicht ausreichend sei, lassen nicht erkennen, in welcher Weise sich dieses Vorbringen entscheidungserheblich auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides bzw. die Richtigkeit des angefochtenen Beschlussergebnisses auswirken soll. Der Verweis auf die der Beschwerde beigefügte Anlage BV 6 macht nicht plausibel, wann diese Dokumentation erstellt wurde, dass sie bei Kontrollen am Standort D-Stadt zur Verfügung stand und eingesehen werden konnte und dass die im Bestandsbuch angegebenen Arzneimittelbezeichnungen die im angefochtenen Beschluss als unzureichend dokumentiert bezeichneten Medikamente „Tratol, Baycox, Baytril und PGF Veyx“ betreffen.
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Die Ausführungen auf Seite 8 der Beschwerdebegründungsschrift über die (Tier)Abgabe vom 4. August 2014 an den (...) Betrieb in G-Stadt und die in den Lieferscheinen gemachten Angaben sind als Einzelfall schon nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Beschluss über die unzureichende Dokumentation der medikamentösen Behandlung der Tiere in Frage zu stellen. Das anschließende Vorbringen über die weitere Vorgehensweise „im Betrieb der (...) in G-Stadt“, zur Einzeltierrückverfolgung, Markierung von Ferkeln sowie zu der Stellungnahme des Dr. (B.) vom 5. Februar 2015 (Anl. BV 7) legt eine Entscheidungserheblichkeit für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht schlüssig dar.
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Die Behauptung der Beschwerde, nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle in D-Stadt durch das Veterinäramt habe Frau (P.) noch am selben Tage die entsprechende Dokumentation gegen 17.00 Uhr an das Veterinäramt gefaxt, ist im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid angegebenen, mehreren Kontrolltermine und verschiedenen Dokumente (Bestandsregister, Sauenplaner, Haltungsbücher) unsubstantiiert; außerdem erlaubt eine nachgereichte Dokumentation keinen Abgleich mit den Verhältnissen vor Ort während der Kontrolle und widerspricht jedenfalls der Regelung in Art. 76 Abs. 1 EG-Öko-DVO, wonach die Haltungsbücher der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle an den Betriebsstätten jederzeit zur Verfügung gehalten werden. Auch die Regelung in Art. 66 Abs. 2 EG-Öko-DVO, wonach die Bestands- und Finanzbücher alle Informationen umfassen müssen, die die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für eine wirksame Kontrolle benötigt, wird mit nachgereichten Unterlagen in Frage gestellt bzw. macht ggf. erneute Kontrolltermine notwendig. Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses lässt sich danach nicht feststellen.
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Der Einwand, im Stall hätten ein Stallbuch und Stallkarten vorgelegen, wonach die Tiere hätten zugeordnet werden können, legt nicht nachvollziehbar dar, dass die in diesen Unterlagen enthaltenen Angaben mit denen des „Sauenplaners“ identisch sind bzw. den Anforderungen an die Haltungsbücher im Sinne des Art. 76 EG-Öko-DVO oder der Bestandsbücher im Sinne des Art. 76 Abs. 1 EG-Öko-DVO genügen.
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Das Vorbringen, im Anhörungsverfahren zugesichert zu haben, die Dokumentation künftig im Stall selbst zu führen, sowie der Hinweis, dass die gesamte Dokumentation in A-Stadt zugänglich und vorhanden gewesen sei, erschöpfen sich in unsubstantiierten Behauptungen, die die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Beschluss zur nicht ordnungsgemäßen Dokumentation der Antragstellerin nicht schlüssig in Frage stellen. Soweit die Beschwerdebegründungsschrift auf weiteren Zeugenbeweis verweist, lässt dies die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bestenfalls offen erscheinen, ein gegenüber dem besonderen Vollzugsinteresse überwiegendes Aussetzungsinteresse ergibt sich hieraus noch nicht.
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Soweit die Beschwerde vorträgt, seitens des Veterinäramtes seien keine Beanstandungen bezüglich des am 15. Juni 2014 diesem per Fax übersandten Bestandsregister erfolgt, stellt Schweigen der Behörde keine Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit des Dokuments für die Vergangenheit und erst recht keinen Beleg für die ordnungsgemäße Führung des Dokuments im danach folgenden Zeitraum dar. Bezüglich der wiederholten Behauptung, bei der Vor-Ort-Kontrolle des Veterinäramtes am 1. September 2014 seien nur die Ergänzungen der aktuellen Ferkelverkäufe erforderlich gewesen, wird auf die obigen Ausführungen zu diesem Einwand verwiesen.
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Der Einwand, sowohl die Antragsgegnerin als auch das Veterinäramt des Landkreises (...) seien ihren Verpflichtungen zur Mitwirkung der Umsetzung der Ziele der maßgeblichen Ökoverordnung nicht nachgekommen, lässt die Eigenverantwortlichkeit der Antragstellerin als Unternehmerin nicht entfallen und macht eine Entscheidungsrelevanz des Vortrages nicht plausibel. Ebenso nicht nachvollziehbar ist die Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens, die E-Mail der Antragstellerin vom 15. September 2014 (Anl. BV 8), worin das Veterinäramt um Mitteilung gebeten werde, „welche Sauenangaben in der Dokumentation nicht nachvollziehbar seien“, sei durch das Veterinäramt bislang nicht beantwortet worden.
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Die Behauptung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe rechtsirrig angenommen, dass die Medikamente Baycox und Tratol im Unternehmen der Antragstellerin verwendet worden seien, weil es die eidesstattliche Versicherung und den angebotenen Zeugenbeweis der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß gewürdigt und nur auf die Stellungnahme der Frau Dr. (...) vom 18. September 2014 abgestellt habe, ist in dieser allgemeinen Form nicht nachvollziehbar und setzt sich nicht in der gebotenen Weise mit den Feststellungen im angefochtenen Beschluss zu der Höhe der Abgabemengen der beiden vorgenannten Medikamente, den von Herrn (...) (Tierarzt) vorgelegten und tatrichterlich gewürdigten Abgabebelegen sowie dem als nicht schlüssig angesehenen Vorbringen der Antragstellerin (vgl. S. 14 Abs. 3 und 4 der BA) auseinander.
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Hinsichtlich des Medikaments PGF Veyx stellt der angefochtene Beschluss fest, dass sich dessen Verabreichung ausweislich der vorliegenden Auszüge aus dem Bestandsregister nicht ergibt, obgleich dies erforderlich gewesen wäre. Soweit die Beschwerde nunmehr auf eine Aufstellung des Mengenverlaufs vom 31. März 2015 verweist (Anl. BV 10), widerlegt dies nicht schlüssig die fehlende Dokumentation im Bestandsregister. Zudem erlauben die dortigen Angaben keine Zuordnung, welche Tiere behandelt wurden und ob diese - wie mit der Beschwerde behauptet - nach der Behandlung „ausdrücklich und nachvollziehbar konventionell vermarktet worden“ sind. Die exemplarisch vorgelegten Unterlagen zu der „Sau 5329“ (Anl. BV 9) sind kein ausreichender Beleg für die ordnungsgemäße Dokumentation aller mit PGV Veyx behandelten Tiere bzw. deren Abgabe unter Hinweis auf einen konventionellen Verkauf.
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Die Beschwerde trägt des weiteren vor, der Antragstellerin sei das Medikament Tratol in einer Menge von insgesamt 2250 ml verschrieben worden, wobei 750 ml an den Tierarzt DVM (...) zurückgegeben und der Rest von Frau (P.) vernichtet worden sei; gleiches gelte für die Medikamente Baycox und PGF.
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Damit wird indes nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern sich der Vortrag angesichts der weiteren Verstöße, auf die sich das angefochtene Vermarktungsverbot stützt, entscheidungserheblich auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung auswirkt. In Bezug auf das Medikament Baycox wird zudem die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Beschluss nicht schlüssig in Frage gestellt, wonach unklar bleibe, warum der Inspektionsbericht - Anlage Mengenflussberechnung zur Kontrolle vom 8. September 2014 (Bl. 230 Beiakte A) in der formlosen Dokumentation des Mengenflusses das Medikament Baycox mit einer Bio-Wartezeit von 154 Tagen zur Parasitenbehandlung des gesamten Ferkelbestandes erwähne, wenn Baycox zu keinem Zeitpunkt in der Anlage D-Stadt angewendet worden sein soll (vgl. S. 14 letzter Abs., S. 15 Abs. 1 der BA). Auch ist das Medikament PGF Veyx nach dem vorherigen Vorbringen der Beschwerde zum Einsatz gekommen, sodass dies im Widerspruch zu der Behauptung steht, das Mittel PGF sei, wie Baycox und Tratol, an den Tierarzt zurückgegeben bzw. vernichtet worden. Soweit die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aufgrund des vorgenannten Beschwerdevorbringens danach bestenfalls als offen angesehen werden könnte, wird ein das besondere Vollziehungsinteresse überwiegendes Aussetzungsinteresse nicht schlüssig dargetan.
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Als nicht durchgreifend erweisen sich die Ausführungen der Beschwerde zum Einsatz (zweck) des Medikaments PGF zur Gebärmutterreinigung bei eitrigem Ausfluss. Das als Anlage BV 12 vorgelegte Attest des DVM (...) lässt nicht erkennen, ob sich die Angaben auf die Anlage D-Stadt beziehen, welche konkreten Tiere aufgrund dieses Befundes therapiert wurden, ob dies in Einklang mit den Abgabemengen gebracht werden kann und warum dies nicht in der gebotenen Weise dokumentiert wurde. Die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss als unzulässig angesehene Verwendung des Medikaments PGF Veyx zum Zwecke der systematischen Geburtssynchronisation (vgl. S. 16 Abs. 3 der BA) wird durch das Beschwerdevorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt.
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Der Einwand, die tierärztlichen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebelege vom 13. Januar 2014 und 2. September 2014 seien bei einer Vor-Ort-Kontrolle der Ökokontrollstelle in Augenschein genommen und abgestempelt worden (Anl. BV 13), steht - soweit er sich auf die Medikamente Tratol und Baycox bezieht - entweder im Widerspruch zu dem Beschwerdevorbringen, nicht an den Tierarzt zurückgegebene Mengen seien vernichtet worden, oder betrifft Behandlungen, die von den im angefochtenen Beschluss angesprochenen Abgabemengen (vgl. Bl. 14 der BA) nicht erfasst werden. In beiden Fällen werden die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Beschluss nicht schlüssig in Frage gestellt. Im Übrigen lässt der tierärztliche Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg nicht erkennen, ob und inwieweit er die Behandlung von Tieren der Anlage D-Stadt betrifft sowie ob sich der Kontrollvermerk der (E.) auf diese Anlage bezieht.
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Die Ausführungen auf Seite 12 der Beschwerdebegründungsschrift zur ausreichenden Dokumentation in A-Stadt, zur Geeignetheit des verwendeten Desinfektionsmittels zur Reinigung der Ställe bei Umstallungen, zur Wiederbelegung der Ställe nach Reinigung und zu mangelnden Beanstandungen in diesem Zusammenhang seitens der Kontrollstelle (E.) lassen keine Entscheidungserheblichkeit erkennen bzw. sind unsubstantiiert, soweit das angefochtene Vermarktungsverbot wegen Führung der Dokumentation in A-Stadt als unverhältnismäßig bezeichnet wird.
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Auch hinsichtlich des Vorbringens auf Seite 13 der Beschwerdebegründungsschrift zur Verlegung von Tieren zwischen den Standorten D-Stadt und S-Stadt bzw. nach G-Stadt erschließt sich die Entscheidungsrelevanz nicht. Bezüglich der wiederholten Behauptung, es sei keine präventive Verabreichung von Medikamenten erfolgt, ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, sodass auf die bisherigen Ausführungen des Senats verwiesen werden kann.
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Das Beschwerdevorbringen zum Medikament Baytril, das auf die Lieferscheine vom 16. Januar 2014 und 23. Januar 2014 wegen der Behandlung von nach G-Stadt abgegebenen Ferkeln und der Dauer der Wartezeit verweist, ist schon im Hinblick darauf, dass der angefochtene Beschluss von 300 ml Abgabemengen (je 100 ml am 13. Januar 2014, 20. Januar 2014 und 27. Mai 2014) ausgeht und die Lieferscheine vom 16. Januar 2014 eine Behandlung am 15. Januar 2014 von 20 Ferkeln mit 5 ml Baytril sowie vom 23. Januar 2014 von weiteren 20 Ferkeln am 22. Januar 2014 ohne Mengenangabe ausweisen, nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes schlüssig in Frage zu stellen, zumal die Angaben auf den Lieferscheinen keine - vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltene - Individualisierung der Tiere ermöglichen. Das Vorbringen, die Angaben in den Lieferscheinen stimmten mit denen im Bestandsbuch überein, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung.
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Bezüglich des Betäubungsmittels Ketamin macht die Beschwerde geltend, es sei zusammen mit dem dazugehörigen, dem Tierarzt gehörenden Operationsbesteck verschlossen in einem Schreibtisch aufbewahrt worden, weil der Tierarzt die Gegenstände im Betrieb vergessen habe.
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Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses ergibt sich hieraus nicht. Es erscheint bereits fraglich, ob der angefochtene Beschluss entscheidungstragend auf die obigen Umstände abstellt; denn die Aufbewahrung im Schreibtisch thematisiert der Beschluss im Zusammenhang mit dem Medikament PGF Veyx (vgl. S. 16 Abs. 3 der BA). Soweit der angefochtene Beschluss auf die Stellungnahme der Amtstierärztin DVM (...) vom 29. September 2014, Seite 5 (Bl. 275 der Beiakte A) verweist, geht er auf die dortigen Feststellungen, die Anwendung von Ketamin bei der Operation von Binnenebern sei im Behandlungsbuch durch eine Mitarbeiterin als anwendende Person dokumentiert, weshalb davon auszugehen sei, dass die Betäubung und Operation der Ferkel durch die Mitarbeiterin selbst ausgeführt worden sei, obgleich die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere von einem Tierarzt vorzunehmen sei, nicht weiter ein.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 5 ÖkoMitwVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 80 3x
- § 2 Abs. 2 ÖLG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 ÖkoMitwVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 ÖLGKontrollStZulV 1x (nicht zugeordnet)
- 2007 und 889/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 M 9/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 ÖLGKontrollStZulV 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 ÖkoMitwVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- § 1 Abs. 2 ÖkoMitwVO 1x (nicht zugeordnet)
- 1 EGV 834/20 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 ÖLG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 EGV 834/20 3x (nicht zugeordnet)
- 27 EGV 834/20 1x (nicht zugeordnet)