Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 L 80/15
Gründe
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Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigt die Beklagte nicht auf.
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Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).
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Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
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Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der zwischen der Beklagten und der früheren - inzwischen in die Beklagte eingemeindeten - Gemeinde H. geschlossene Gebietsänderungsvertrag vom 18. Mai 2009, mit dem Steuerhebesätze für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde H. bis zum Haushaltsjahr 2019 auf bestimmte Werte festgeschrieben worden sind, habe bislang keine (wirksame) Änderung erfahren. Dies sei vor allem nicht dadurch geschehen, dass der Ortschaftsrat der Ortschaft H. die 2. Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzepts der Beklagten vom 3. Mai 2012, die eine Erhöhung der Steuerhebesätze enthalte, im Vorfeld im April 2012 beraten und mehrheitlich zum Beschluss empfohlen habe.
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Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte demgegenüber sinngemäß darauf, es sei für die Änderung eines Gebietsänderungsvertrages keine vertragliche Regelung nach den Anforderungen des § 17 GO LSA erforderlich, sondern das Anhörungsverfahren des Ortschaftsrates nach § 87 Abs. 1 GO LSA bzw. jetzt § 84 KVG LSA sei dafür das gesetzlich vorgesehene Verfahren.
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Gemäß § 87 Abs. 1 GO LSA wahrt der Ortschaftsrat die Belange der Ortschaft und wirkt auf ihre gedeihliche Entwicklung hin; er hat die örtliche Verwaltung zu beraten (Satz 1). Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen (Satz 2). Hierüber hat das zuständige Organ der Gemeinde innerhalb von drei Monaten zu entscheiden (Satz 3). Soweit der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist, hat er spätestens in seiner übernächsten Sitzung, jedoch nicht später als drei Monate nach Eingang des Vorschlags zu beraten und zu entscheiden (Satz 4). Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören (Satz 5).
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§ 87 Abs. 1 GO LSA räumt dem Ortschaftrat damit lediglich Beteiligungs- und Vorschlagsrechte in bezug auf Entscheidungen der jeweils zuständigen Gemeindeorgane ein, soweit sie Belange der Ortschaft betreffen, und enthält keine gesetzliche Ermächtigung dieser Gemeindeorgane. Voraussetzung für eine Befugnis des Gemeinderates der Beklagten, den Gebietsänderungsvertrag vom 18. Mai 2009 (einseitig) zu ändern und die Steuerhebesätze für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde H. vor dem Haushaltsjahr 2019 zu erhöhen, wäre daher eine gesetzliche Ermächtigung für den Gemeinderat. An einer solchen gesetzlichen Ermächtigung fehlt es jedoch. § 89 GO LSA (jetzt § 87 Abs. 1 KVG LSA), wonach eine auf Grund einer Vereinbarung nach § 18 GO LSA auf unbestimmte Zeit eingeführte Ortschaftsverfassung durch Änderung der Hauptsatzung mit Zustimmung des Ortschaftsrates oder des Ortsvorstehers aufgehoben werden kann, betrifft allein die mit dem Gebietsänderungsvertrag eingeführte Ortschaftsverfassung (vgl. dazu § 19 Abs. 2 GO LSA). Aus dieser speziellen gesetzlichen Ermächtigung lässt sich im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten gerade nicht schließen, dass auch andere Vereinbarungen in einem Gebietsänderungsvertrag (vgl. § 19 Abs. 1 GO LSA) durch den Gemeinderat der Gemeinde mit Zustimmung des jeweiligen Ortschaftsrates geändert werden können. Denn derartige Vereinbarungen - wie die hier streitigen Regelungen zu der Festschreibung der Steuerhebesätze - können auch unabhängig von dem (Fort)Bestehen einer Ortschaftsverfassung sein.
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Ob und auf welche Weise ein Gebietsänderungsvertrag sonst geändert werden kann, wenn er selbst keine entsprechende Änderungsklausel enthält (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27. April 2012 - 4 M 75/12 -, zit. nach JURIS) und auch kein Fall der wesentlichen Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vorliegt, muss danach nicht geklärt werden (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31. Januar 2014 - 4 L 152/12 -).
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2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt die Beklagte ebenfalls nicht auf.
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Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist (so BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -, zit. nach JURIS). Der Rechtsmittelführer muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. November 2010 - 4 L 213/09 -, zit. nach JURIS m.w.N.).
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Zu der von der Beklagten sinngemäß formulierten Frage „auf welche Weise wirksam einvernehmlich von einem Gebietsänderungsvertrag abgewichen werden kann, wenn der Gebietsänderungsvertrag zu dieser Frage keine Aussage trifft“ bzw. „wie und in welcher Form ein wirksames einvernehmliches Abweichen von den ursprünglich getroffenen Regelungen im Gebietsänderungsvertrag möglich ist, wenn der Gebietsänderungsvertrag zu dieser Frage keine Regelung getroffen hat“, legt sie schon nicht dar, weshalb diese Frage nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- VwGO § 152 1x
- § 17 GO 1x (nicht zugeordnet)
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- § 18 GO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 3x
- § 87 Abs. 1 GO 3x (nicht zugeordnet)
- § 87 Abs. 1 KVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 2 GO 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 1 GO 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2011/10 1x (nicht zugeordnet)
- 4 M 75/12 1x (nicht zugeordnet)
- 4 L 152/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2575/07 1x (nicht zugeordnet)
- 4 L 213/09 1x (nicht zugeordnet)