Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 P 8/16

Gründe

1

Der Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Wege der Vorabentscheidung ist gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 2 L 79/14 -, juris Rn. 3 m. w. N.).

2

Nach § 718 Abs. 1 ZPO ist in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu entscheiden. Diese Vorschrift bezieht sich nicht nur auf den Fall, dass das Berufungsgericht erstmalig über die vorläufige Vollstreckbarkeit entscheidet, sondern auch darauf, dass ein Beteiligter eine Entscheidung der ersten Instanz in der Hauptsache und wegen deren Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit anficht. Im letzteren Fall soll durch die Vorschrift des § 718 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit geschaffen werden, die Beteiligten vor den unter Umständen wirtschaftlich schwerwiegenden Auswirkungen einer fehlerhaften Vollstreckbarkeitsentscheidung in der erstinstanzlichen Entscheidung zu bewahren. Diese im Verwaltungsprozess gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbare Vorschrift ist auch im Verfahren auf Zulassung der Berufung analog anzuwenden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27. Oktober 2014, a. a. O. Rn. 4). Die Befugnis des Senats, im Beschlussweg ohne mündliche Verhandlung über den Antrag der Antragstellerin zu entscheiden, folgt bei der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 718 Abs. 1 ZPO im Stadium des Verfahrens auf Zulassung der Berufung daraus, dass in diesem Verfahren nur die prozessuale Handlungsmöglichkeit des Beschlusses zur Verfügung steht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. November 2011 - 6 S 2904/11 -, juris Rn. 8; OVG NW, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 17 E 1024/13 -, juris Rn. 5; OVG LSA, Beschluss vom 27. Oktober 2014, a. a. O.). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO liegen vor.

3

Der Antrag auf Vorabentscheidung ist auch begründet. Bei der Entscheidung über diesen Antrag ist nicht auf die Erfolgsaussichten des Antrags auf Zulassung der Berufung oder einer zugelassenen Berufung abzustellen. Prüfungsmaßstab für die Vorabentscheidung ist allein, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur vorläufigen Vollstreckbarkeit mit den insoweit maßgebenden Bestimmungen der §§ 167 ff. VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO in Einklang steht (vgl. Pietzner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 167 Rn. 147). Das ist hier - wie die Antragstellerin zutreffend geltend macht - nicht der Fall, soweit das Verwaltungsgericht die auf eine allgemeine Leistungsklage hin erfolgte Verurteilung der Antragstellerin zur amtsangemessenen Beschäftigung der Antragsgegnerin für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

4

Nach § 167 Abs. 2 VwGO können Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Über den Wortlaut hinaus schließt es diese Regelung auch aus, Urteile auf allgemeine Leistungsklagen, die nicht auf die Verurteilung zu einer Geldleistung, sondern auf die Vornahme oder Unterlassung schlicht-hoheitlichen Handelns gerichtet sind, über den Kostenausspruch hinaus für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. November 2011, a. a. O. Rn. 11 m. w. N.; Pietzner, a. a. O. § 167 Rn. 135 m. w. N.; a. A.: HessVGH, Teilurteil vom 19. September 1989 - 2 S 576/89 -, juris Rn. 16 ff.). Das folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie soll im Interesse der Sicherung der Gewaltenteilung gewährleisten, dass in die Amtsführung der Behörde grundsätzlich nur mit rechtskräftigen Entscheidungen eingegriffen wird, und will mithin verhindern, dass die staatliche Verwaltung durch ein Urteil zu hoheitlichem Handeln angehalten wird, dessen Bestand - mangels Rechtskraft - noch in Frage steht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. November 2011, a. a. O. Rn. 12; Pietzner, a. a. O.). Bei Berücksichtigung dieses gesetzgeberischen Anliegens kann es aber nicht entscheidend darauf ankommen, ob das hoheitliche Verwaltungshandeln in der Form eines Verwaltungsakts erfolgt; vielmehr gelten diese Grundsätze gleichermaßen, wenn eine Behörde durch ein Leistungsurteil - wie hier - verpflichtet werden soll, die Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit zu unterlassen oder hoheitliche Maßnahmen vorzunehmen, so dass § 167 Abs. 2 VwGO insoweit auch auf Urteile, die auf allgemeine Leistungsklagen ergehen, entsprechend anzuwenden ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. November 2011, a. a. O.).

5

Einer solchen ausdehnenden Anwendung steht nicht entgegen, dass der Wortlaut des § 167 Abs. 2 VwGO die Leistungsklage nicht ausdrücklich erwähnt. Denn der Gesetzgeber ist beim Erlass des § 167 Abs. 2 VwGO davon ausgegangen, mit dieser Vorschrift alle verwaltungsgerichtlichen Urteile erfasst zu haben, die ein hoheitliches Handeln zum Gegenstand haben und ihrer Art nach vollstreckbar sind. Zum Zeitpunkt des Erlasses des § 167 Abs. 2 VwGO war die allgemeine Leistungsklage allenfalls als Geldleistungsklage geläufig, während die auf Vornahme oder Unterlassung schlicht hoheitlicher Handlungen gerichtete Leistungsklage erst später in das Blickfeld von Rechtsprechung und Schrifttum gelangte (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. November 2011, a. a. O. Rn. 13; Pietzner, a. a. O. § 167 Rn. 135 sowie § 172 Rn. 18).

6

Mit dem Leistungsurteil des Verwaltungsgerichts ist der Antragstellerin ein schlicht-hoheitliches Handeln aufgegeben worden. Dass der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Anspruch in ihrer Beamtenstellung wurzelt, ändert daran nichts. Auch die Verurteilung zur amtsangemessenen Beschäftigung eines Beamten greift in die hoheitliche Verwaltung der Antragstellerin ein, auf deren Schutz § 167 Abs. 2 VwGO abzielt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der durch die vorläufige Vollstreckung des Urteils zugunsten der Antragsgegnerin geschaffene Zustand zu einem späteren Zeitpunkt für die Zukunft korrigiert werden könnte und in diesem Sinne nicht irreparabel wäre. Schließlich kann die Antragsgegnerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht die Antragstellerin bereits durch einstweilige Anordnung vom 18. Dezember 2014 verpflichtet hatte, sie - die Antragsgegnerin - amtsangemessen zu beschäftigen. § 167 Abs. 2 VwGO betrifft ausschließlich die Vollstreckung aus Urteilen; der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist demgegenüber an das Vorliegen besonderer Voraussetzungen geknüpft und insbesondere nicht schon aufgrund des Nachweises bzw. der Glaubhaftmachung der materiellen Rechtsposition gerechtfertigt.

7

Eine Kostenentscheidung entfällt, da das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung keine eigenständige Kostenfolge auslöst (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27. Oktober 2014, a. a. O. Rn. 7 m. w. N.).

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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