Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 L 3/16

Gründe

1

Den statthaften Anträgen des Beklagten (I.) und des Klägers (II.) auf Zulassung der Berufung ist nicht zu entsprechen.

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Mit Bescheid vom 30. Mai 2014 hat der Beklagte im Gegensatz zur Praxis in den Vorjahren lediglich eine der drei Schwangerschaftsberatungsstellen des Klägers, eines Wohlfahrtsträgers der römisch-katholischen Kirche, in den für eine Förderung maßgeblichen Sicherstellungsplan 2015 für das Land Sachsen-Anhalt aufgenommen.

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Das Verwaltungsgericht hat der auf die Aufnahme zweier weiterer Beratungsstellen gerichteten Klage des Klägers nur insoweit stattgegeben, als es den Beklagten zu einer erneuten Ermessensentscheidung verpflichtet hat. Das Gericht hat festgestellt, die Beratungsstellen des Klägers seien nicht gem. § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKVO LSA - vorrangig bei der Auswahl zur Aufnahme in den Sicherstellungsplan zu beachten, da sie keine vollständige Beratungsleistung im Bereich der Schwangerenkonfliktberatung erbrächten. Diese Vorrangregelung sei nicht bundesrechtswidrig, da die für die Gewährleistung eines ausreichend pluralen Beratungsangebotes erforderliche Abwägung in § 12 Abs. 1 Satz 1 SchKVO LSA aufgenommen werde. Danach habe der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensausübung nunmehr zu prüfen, ob eine Beratungsstelle des Klägers, der i.S. dieser Vorschrift in seinen Beratungsstellen aus weltanschaulichen Gründen nur ein eingeschränktes Beratungsangebot vorhalte, ausreichend sei, um dem Bedarf entsprechend ein weltanschaulich differenziertes Angebot an Beratungsstellen abzusichern; die Erforderlichkeit weiterer Beratungsstellen des Klägers sei dabei an dem jeweiligen Beratungsbedarf der Ratsuchenden auszurichten. In die Betrachtung sei als Anhaltspunkt zum einen einzubeziehen, welchen Versorgungsschlüssel der Gesetzgeber abstrakt geregelt habe und welchen Bedarf der Kläger mit seiner katholisch geprägten Beratung abdecke; zum anderen dürften auch die tatsächlichen Zahlen der Inanspruchnahme der einzelnen Beratungsstellen in die Auswahlentscheidung einzubeziehen sein. Es bedürfe jedenfalls unter Pluralitätsgesichtspunkten einer Abwägung zwischen den Belangen der Ratsuchenden, welche den Kläger aufsuchten und den übrigen Ratsuchenden, um zu gewährleisten, dass der Bedarf an dem Angebot des Klägers auch künftig abgedeckt werden könne und eine dem Pluralitätserfordernis entsprechende Regelung getroffen werde. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf eine gebundene Entscheidung habe der Kläger nicht.

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I. Der Zulassungsantrag des Beklagten hat keinen Erfolg.

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1. Die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

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Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).

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Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

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Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 25. Juni 2015 - 3 C 1.14 -, v. 15. März 2007 - 3 C 35.06 - und v. 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 -, jeweils zit. nach JURIS) lassen sich für die Förderung der Träger von Schwangerschaftsberatungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz in der ab 1. Mai 2014 geltenden Fassung - SchKG - folgende Maßgaben entnehmen: Nach dem Sicherstellungsauftrag dieses Gesetzes müssen die Beratungsstellen wohnortnah sein (§ 3 Satz 1 und § 8 Satz 1 SchKG) und das Beratungsangebot plural (§ 8 Satz 1 SchKG); es soll den Ratsuchenden die Möglichkeit eröffnen, zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auszuwählen (§ 3 Satz 3 SchKG). Außerdem müssen die Länder dafür Sorge tragen, dass den Beratungsstellen für je 40.000 Einwohner mindestens eine Beraterin oder ein Berater vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitkräften zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Für den Fall eines Überangebots von Beratungsstellen ist der Landesgesetzgeber berechtigt, Auswahlkriterien aufzustellen, wobei seinem Gestaltungsspielraum durch die Förderregelung des § 4 Abs. 3 SchKG (früher: § 4 Abs. 2 SchKG) und den Sicherstellungsauftrag der §§ 3 und 8 SchKG Grenzen gesetzt sind. Er muss dafür Sorge tragen, dass das geförderte Angebot den Prinzipien der Wohnortnähe und der weltanschaulichen Vielfalt entspricht. Wie viele und welche Angebote freier Träger gefördert werden müssen, damit das Kriterium eines ausreichenden pluralen Beratungsangebotes erfüllt ist, lässt sich nicht generalisierend beantworten. Für die Beurteilung der erforderlichen Trägervielfalt kommt es maßgeblich auf den Beratungsbedarf der Ratsuchenden an. Ist zu erwarten, dass das Beratungsangebot eines Anbieters, der sich in seiner weltanschaulichen Ausrichtung von anderen Anbietern unterscheidet, in relevantem Umfang nachgefragt wird, ist dieser Träger bei der öffentlichen Förderung zu berücksichtigen. Es obliegt den Ländern, ausgerichtet an diesem Beratungsbedarf durch eine konkretisierende Regelung dafür Sorge zu tragen, dass das geförderte Angebot dem Gebot der weltanschaulichen Vielfalt genügt. Bundesrechtswidrig ist eine landesrechtliche Regelung (nur), wenn sie Beratungsstellen unberücksichtigt lässt, die zur Sicherstellung eines ausreichend pluralen Beratungsangebots erforderlich sind.

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Diesen Anforderungen wird die Auslegung des § 12 SchKVO LSA durch das Verwaltungsgericht gerecht. Sofern die Zahl der Beratungsstellen das ausreichende Angebot im Sinne des SchKG überschreitet, erfolgt gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG - AG LSA - die Auswahl unter dem Gesichtspunkt des pluralen Angebots im Sinne von § 1 Abs. 1 nach pflichtgemäßem Ermessen durch die zuständige Behörde. Dabei hat sie gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 SchKG - AG LSA entsprechend der nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Verordnung zur Durchführung des Ausführungsgesetzes zu verfahren.

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Die in § 12 Abs. 2 Satz 3 SchKVO LSA genannten Auswahlkriterien - insbesondere die vorrangige Auswahl in § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SchKVO LSA von Beratungsstellen, die sowohl Beratungsangebote nach § 2 SchKG als auch nach § 5 SchKG anbieten - werden aber durch die in § 12 Abs. 1 Satz 1 SchKVO LSA getroffene Regelung überlagert: Träger, die aus weltanschaulichen Gründen ausschließlich eine oder mehrere Beratungsstellen betreiben, welche nur ein Beratungsangebot nach § 2 SchKVO LSA vorhält oder vorhalten, werden auf Antrag nach § 11 SchKVO LSA mit mindestens einer Beratungsstelle in den Sicherstellungsplan aufgenommen. § 12 Abs. 1 Satz 1 SchKVO LSA soll damit gerade im Hinblick auf die Vorrangbestimmung in § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SchKVO LSA ein ausreichend plurales Beratungsangebot gewährleisten. Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten erschöpft sich die Bedeutung des § 12 Abs. 1 Satz 1 SchKVO LSA nicht darin, dass es die Förderung lediglich einer Beratungsstelle des betroffenen Trägers festschreibt, falls diese Stelle wohnortnah i.S.d. § 2 Nr. 1 SchKG - AG LSA für das gesamte Land Sachsen-Anhalt ist. Denn die Erforderlichkeit von Schwangerschaftsberatungsstellen eines für ein ausreichend plurales Beratungsangebot notwendigen Trägers ist nach den bundesrechtlichen Vorgaben - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht abstellt - an dem jeweiligen konkreten Beratungsbedarf der Ratsuchenden auszurichten. Daher ist § 12 Abs. 1 Satz 1 SchKVO LSA dahingehend auszulegen, dass die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu einer Vorabprüfung des Beratungsbedarfs für Beratungsstellen von Trägern verpflichtet sind, die aus weltanschaulichen Gründen das Beratungsangebot beschränken. Diese müssen mit mindestens einer Beratungsstelle in den Sicherstellungsplan aufgenommen werden; einem erhöhten Beratungsbedarf muss indes entweder durch eine Erhöhung der Zahl der in den Stellenplan aufzunehmenden Beratungsstellen oder gegebenenfalls auch durch Finanzierung von mehreren Beratungsfachkräften (§ 3 Abs. 1 SchKVO LSA) in einer Beratungsstelle Rechnung getragen werden.

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Die dagegen erhobenen Einwendungen des Beklagten sind nicht durchgreifend.

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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass für eine Prüfung des (zukünftigen) Beratungsbedarfs unter anderem die tatsächlichen Zahlen der in der Vergangenheit erfolgten Inanspruchnahme der einzelnen Beratungsstellen einzubeziehen sind. Diese Zahlen können einen Aufschluss für die Prognose darüber geben, in welchem Umfang ein Beratungsangebot in Zukunft nachgefragt werden wird. Dass nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchKVO LSA der Umfang der Inanspruchnahme der Beratungsstelle(n), der gem. § 12 Abs. 1 Satz 4 SchKVO LSA maßgebend für die Aufnahme in den Sicherstellungsplan ist und gem. § 12 Abs. 1 Satz 5 SchKVO LSA anhand der nachgewiesenen Anzahl durchgeführter Beratungsgespräche und sexualpädagogischer Gruppenveranstaltungen ermittelt wird, erst dann herangezogen wird, wenn mehrere Beratungsstellen die Anforderungen und Maßgaben der Auswahl nach der SchKVO LSA in gleicher Weise erfüllen, steht dem nicht entgegen. § 12 Abs. 2 Satz 3 SchKVO LSA gibt Vorgaben für die gegenüber § 12 Abs. 1 Satz 1 SchKVO LSA nachrangige Auswahlentscheidung, ohne aber eine Heranziehung dieses Kriteriums bei der Vorabprüfung des Beratungsbedarfs für Beratungsstellen von Trägern, die aus weltanschaulichen Gründen das Beratungsangebot beschränken, auszuschließen. Hinreichende Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Willen des Verordnungsgebers, der angesichts der tatsächlich getroffenen Regelungen und der übergeordneten Vorgaben des Bundesrechts ohnehin nicht maßgebend wäre, sind weder ersichtlich noch substanziiert dargelegt.

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Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung hat im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten auch nicht eine „Privilegierung“ des Klägers oder dessen „überproportionale Präsenz … auf dem Beratungsstellenmarkt“ zur Folge. Eine rechtswidrige Besserstellung des Klägers gegenüber anderen Trägern ohne besondere weltanschauliche Ausrichtung liegt nicht vor. Denn eine Aufnahme von mehr als einer Beratungsstelle des Klägers in den Sicherstellungplan ist von dem Bestehen eines konkreten Bedarfs der Ratsuchenden abhängig; sie ist in einem solchen Fall für die Gewährleistung der weltanschaulichen Vielfalt des Beratungsangebots geboten.

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Der Grund für die mit § 12 Abs. 1 Satz 1 SchKVO LSA verbundene sachliche Ungleichbehandlung von Trägern mit vollem Beratungsangebot gegenüber den Trägern, die aus weltanschaulichen Gründen nur ein eingeschränktes Beratungsangebot vorhalten, liegt darin begründet, dass letztere ansonsten innerhalb des Auswahlverfahrens nach § 12 Abs. 2 Satz 3 SchKVO LSA unangemessen benachteiligt wären. Denn durch die Vorrangbestimmung in § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SchKVO LSA könnten Träger mit einem eingeschränktem Beratungsangebot von vornherein von einer Förderung ausgeschlossen sein, obwohl ein konkreter Bedarf für ihre Beratungsstellen bestünde. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist daher nicht gegeben.

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Dass möglicherweise bei einer Aufnahme von mehr als einer Beratungsstelle des Klägers in den Sicherstellungsplan der Versorgungsschlüssel in § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG überschritten ist und ggfs. Beratungsstellen anderer Träger ausscheiden, ist Folge der zur Aufrechterhaltung eines pluralen Beratungsangebots notwendigen Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SchKVO LSA.

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Soweit der Beklagte innerhalb der Darlegung eines anderen Zulassungsgrundes darauf verweist, es sei nicht zu erwarten, dass das klägerische Angebot „in relevanten Umfang nachgefragt“ werde, weil „bei lebensnaher Betrachtung“ davon ausgegangen werden könne, dass sich ein „wesentlicher Teil der Ratsuchenden in den (wohnortnäheren) Beratungsstellen anderer Träger beraten“ lasse, handelt es sich um eine unbelegte Prognose, die weder der Notwendigkeit einer im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmenden Prüfung des Beratungsbedarfs entgegen gehalten noch als nachträgliche Ermessensausübung gewertet werden kann.

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2. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.

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Wer sich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruft, muss geltend machen, dass sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant, d.h. erheblich von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet.

19

Der Vortrag des Beklagten wird diesen Anforderungen schon nicht i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht. Sein bloßer Hinweis, der Sachverhalt unterscheide sich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2015 (a.a.O.) zugrunde gelegen habe, ist nicht ausreichend. Der Beklagte erläutert nicht, warum der Umstand, dass das Land Sachsen-Anhalt nach dem Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und der Ausführungsverordnung ein einheitliches Versorgungsgebiet darstellt, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen sollten.

20

Darüber hinaus verursacht die Rechtssache schon angesichts der klärenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten.

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3. Der Beklagte zeigt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.

22

Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist (so BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -, zit. nach JURIS). Der Rechtsmittelführer muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. November 2010 - 4 L 213/09 -, zit. nach JURIS, m.w.N.).

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Zu der vom Beklagten formulierten Frage „ob dem Beklagten bei dem Auswahlverfahren zwischen den Beratungsstellen und damit bei der Anwendung des § 12 SchKVO LSA ein Ermessensfehler unterlaufen ist oder nicht“, fehlt es schon an ausreichenden Darlegungen hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit, Klärungsbedürftigkeit und über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung dieser Frage. Soweit er vorbringt, die Rechtssache habe deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil „die zu klärende Rechtsfrage die richtige Anwendung von § 12 SchKVO LSA und damit die Auslegung von Landesrecht betrifft“, ist dies offensichtlich nicht genügend.

24

Außerdem ist die formulierte Frage einer rechtsgrundsätzlichen Klärung gerade nicht zugänglich, sondern betrifft die Rechtsanwendung im Einzelfall.

25

II. Der Zulassungsantrag des Klägers bleibt ebenfalls erfolglos.

26

Soweit der Kläger in seinen Ausführungen „Zum Sachverhalt“ allgemeine Erwägungen anstellt, die er schon keinem der gesetzlichen Zulassungsgründe zuordnet, sieht der Senat keine Veranlassung zu deren rechtlicher Bewertung. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger ohne weitere Erläuterungen eine „Jahresauswertung der Katholischen Schwangerschaftsberatung 2014 mit ausgewählten Daten im Drei-Jahresvergleich“ als Anlage zur Antragsbegründung beifügt.

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1. Die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

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a) Ohne Erfolg trägt er vor, § 12 SchKVO LSA bzw. § 12 Abs. 2 (die teilweise Benennung „Abs. 1“ beruht auf einem offensichtlichen Versehen) Satz 3 Nr. 1 SchKVO LSA seien wegen Verstoßes gegen Vorgaben des Grundgesetzes (Art. 3, 4, 80, 12 Abs. 1, 19 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 140 i.V.m. Art. 137 Abs. 1, 2 und 3 WRV) und wegen Verstoßes gegen Vorgaben des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (gesamt)nichtig und sein Anspruch auf Förderung aller drei Beratungsstellen ergebe sich aus § 4 Abs. 3 SchKG (die Benennung von „§ 2 Abs. 4 SchKG“ und „§ 4 Abs. 2 SchKG“ beruht offensichtlich auf einem Zahlendreher bzw. der Heranziehung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes in der vor dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung).

29

Es muss nicht entschieden werden, ob - wofür nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der Entscheidung vom 25. Juni 2015 (a.a.O.) allerdings wenig spricht - die vom Kläger genannten Vorschriften nichtig sind, weil er daraus für sich nichts herleiten könnte.

30

Selbst wenn man davon ausgeht, § 12 SchKVO LSA verstoße gegen höherrangiges Recht, würde sich die Entscheidung über eine Förderung der Beratungsstellen des Klägers nicht nach § 4 Abs. 3 SchKG richten, sondern gem. § 4 Abs. 4 SchKG nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SchKG - AG LSA. Danach hätte die zuständige Behörde eine Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen unter dem Gesichtspunkt des pluralen Angebots i.S.v. § 1 Abs. 1 SchKG - AG LSA vorzunehmen. Dass die Anordnung in § 4 Abs. 3 Satz 2 SchKG - AG LSA hinsichtlich einer Durchführung der Auswahl nach der gem. § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SchKG - AG LSA zu erlassenden Verordnung leerliefe, hätte keine Anwendbarkeit des Bundesrechts zur Folge. Das den Anspruch des § 4 Abs. 3 SchKG ausgestaltende Landesgesetz böte mit § 4 Abs. 3 Satz 1 SchKG - AG LSA eine hinreichende Rechtsgrundlage für eine Auswahl im Falle eines - wie hier - den Bedarf übersteigenden Beratungsangebotes. Denn die Länder sind nicht verpflichtet, ein Überangebot von Beratungsstellen zu fördern und nach § 4 Abs. 3 SchKG berechtigt, für einen solchen Fall Auswahlkriterien aufzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2015, a.a.O.). Solche Kriterien enthielte § 4 Abs. 3 Satz 1 SchKG - AG LSA mit dem Verweis auf § 1 Abs. 1 SchKG - AG LSA, wonach der Zweck des Gesetzes die Sicherstellung eines ausreichenden, wohnortnahen und pluralen Angebotes an Beratungsstellen ist, in denen eine fachlich qualifizierte Aufgabenerledigung nach den §§ 2 bis 4 und 8 SchKG gewährleistet wird. Ein Anspruch unmittelbar aus § 4 Abs. 3 SchKG könnte nur dann bestehen, wenn - was sich auch aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2004 (- 3 C 48.03 -, zit. nach JURIS) ergibt - eine landesrechtliche Regelung fehlen würde. Dass und warum sich bei einer Nichtigkeit des § 12 SchKVO LSA aus § 4 Abs. 3 Satz 1 SchKG - AG LSA ein Anspruch ergäbe, macht der Kläger aber nicht geltend. Zudem dürfte die zuständige Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens allenfalls dahingehend verpflichtet sein, bei einem erhöhten Beratungsbedarf die Zahl der in den Stellenplan aufzunehmenden Beratungsstellen des Klägers zu erhöhen bzw. mehrere Beratungsfachkräfte in einer Beratungsstelle zu finanzieren. Für eine Ermessensreduzierung auf Null macht der Kläger nichts geltend.

31

Bei einer unterstellten Nichtigkeit des § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SchKVO LSA entfiele lediglich die - den Kläger allein belastende - Vorrangregelung, ohne dass sich an der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 Satz 1 SchKVO LSA in der vom Verwaltungsgericht gefundenen Auslegung etwas änderte.

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2. Die Berufung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.

33

Es kann offen bleiben, ob der Vortrag des Klägers, der geltend macht, es seien mehrere überdurchschnittlich schwierige (Rechts)Fragen zu beantworten, den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht wird. Insoweit weist er lediglich darauf hin, bei der Prüfung, ob sein Förderanspruch aus § 4 Abs. 2 SchKG durch landesrechtliche Regelungen eingeschränkt sei, seien „sämtliche Normebenen einschließlich der Vorgaben des BVerfG zum Schutz ungeborenen Lebens sowie die Kirchenartikel der WRV auszuwerten“, und listet dazu Regelungen des Grundgesetzes, der Weimarer Reichsverfassung und des einfachen Bundesrechts auf. Jedenfalls verursacht die Rechtssache angesichts der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitenden Schwierigkeiten.

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3. Der Kläger zeigt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.

35

Er legt schon nicht die Entscheidungserheblichkeit der von ihm formulierten Fragen dar, die sich allein auf die Rechtmäßigkeit des § 12 Abs. 2 (die Benennung „Abs. 1“ beruht auf einem offensichtlichen Versehen) Satz 3 Nr. 1 SchKVO LSA bzw. die Auswirkungen einer Nichtigkeit dieser Regelung beziehen. Sein sinngemäßer Hinweis, mit Wegfall der Regelung bestünde ein unmittelbarer Anspruch aus § 4 Abs. 3 SchKG, ist - wie oben dargelegt - nicht zutreffend.

36

Offen bleiben kann danach, ob angesichts der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt noch eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit besteht.

37

4. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung des angegriffenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.

38

Der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt. Die Darlegung der Divergenz, die § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, erfordert u.a. die Angabe des obergerichtlich oder höchstrichterlich entwickelten Rechtssatzes, die Bezeichnung des Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht von dem obergerichtlich oder höchstrichterlich gebildeten Rechtssatz abgewichen sein soll, und Erläuterungen dazu, worin die Abweichung konkret besteht.

39

Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers nicht. Er benennt schon nicht die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, von denen das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Aber selbst wenn man sein Vorbringen, es handele sich um Entscheidungen „aus 2004 und 2007“ dahingehend auslegt, dass die Urteile vom 15. März 2007 und 15. Juli 2004 (jeweils a.a.O.) gemeint sind, hätte er keinen Erfolg.

40

Es muss nicht abschließend entschieden werden, ob der vom Kläger formulierte Rechtssatz, der sich auf eine Einschränkung des Anspruches aus § 4 Abs. 3 SchKG durch eine landesgesetzliche Regelungen bezieht, zumindest sinngemäß in den beiden o.g. Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts enthalten ist. Jedenfalls lässt sich der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Rechtssatz entnehmen, dass der Anspruch aus § 4 Abs. 3 SchKG durch eine landesgesetzliche Regelung eingeschränkt werden kann, die „zeitlich und territorial zum vollständigen oder teilweisen Wegfall funktionell und institutionell eigenständiger Beratungsangebote gem. § 3 SchKG in eigenständigen Beratungsstellen i.S.d. § 3 SchKG führt“. Denn ein vollständiger Wegfall solcher Beratungsangebote wird, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, durch die Regelungen der § 4 Abs. 3 SchKG - AG LSA, § 12 Abs. 1 Satz 1 SchKVO LSA ausgeschlossen.

41

Darüber hinaus hat sich das Verwaltungsgericht bei seiner Auslegung des § 12 SchKVO LSA ausdrücklich auf die in der neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 (a.a.O.) enthaltenen Rechtssätze gestützt.

42

Die pauschale Bezugnahme des Klägers auf den „gesamten erstinstanzlichen Vortrag … neben den jeweiligen Beweisantritten“ verstößt gegen das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und ist daher unzulässig.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO.

44

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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