Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 O 50/16

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen den Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 23. März 2016 ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

2

Die Beschwerde macht geltend, das Verwaltungsgericht habe über den mit Schriftsatz vom 27. Januar 2016 unter Pkt. 2 hilfsweise formulierten Antrag auf Berichtigung des Urteils (gemäß § 118 VwGO) vor dem Hauptantrag (zu Pkt. 2) auf Urteilsergänzung (gemäß § 120 VwGO) entschieden. Über Letzteren liege keine Entscheidung vor. Der angegriffene Beschluss datiere dagegen vom 23. März 2016 und sei dem Kläger am 30. März 2016 zugestellt worden. Da der Antrag auf Ergänzung des Urteiles im Tenor zulässig und begründet sei, sei für eine Bescheidung des Hilfsantrages kein Raum und dieser - wie mit der Beschwerde beantragt - aufzuheben.

3

Die Beschwerdebegründung greift nicht durch. Dem Kläger steht kein Rechtsschutzinteresse für die Kassation des angefochtenen Beschlusses (mehr) zur Seite.

4

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. März 2016 den (Haupt-)Antrag des Klägers auf Ergänzung des Urteilstenors gemäß § 120 VwGO abgelehnt. Das Ergänzungsurteil wurde dem Kläger am 13. April 2016 zugestellt und dürfte mittlerweile mangels Stellung eines Antrages auf Zulassung der Berufung in Rechtskraft erwachsen sein. Bereits mit der Ablehnung des Hauptantrages wäre durch das Verwaltungsgericht auch über den Hilfsantrag auf Urteilsberichtigung gemäß § 118 VwGO zu entscheiden gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2001 - 8 C 13.00 -, juris). Dass diese Entscheidung vor dem Erlass des Ergänzungsurteiles vom 29. März 2016 ergangen ist, war im Hinblick auf die durch die Stellung von Haupt- und Hilfsantrag vom Kläger vorgegebene Prüfungsreihenfolge zwar rechtsfehlerhaft, begründet aber keinen Anspruch auf Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung, weil diese zugleich - wegen der Ablehnung des Antrages nach § 120 VwGO - erneut ergehen müsste. Bei dieser Sachlage ist ein Rechtsschutzinteresse für die Kassation des angefochtenen Beschlusses nicht mehr ersichtlich.

5

Der Hilfsantrag wird sofort mit dem Hauptantrag rechtshängig und steht lediglich unter der auflösenden Bedingung der rechtskräftigen Zuerkennung des Hauptanspruches, d. h. seine Rechtshängigkeit entfällt (erst) mit Eintritt der Rechtskraft der Zuerkennung des Hauptanspruches rückwirkend (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 44 Rdnr. 1, § 90 Rdnr. 5). Eine solche Konstellation kann vorliegend jedenfalls dann nicht eintreten, wenn das Ergänzungsurteil vom 29. März 2016 bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, käme es auf das Beschwerdevorbringen zur Zulässigkeit und Begründetheit des Ergänzungsantrages nicht entscheidungserheblich an, weil es der rechtskräftigen Zuerkennung des Hauptantrages durch Urteil bedürfte, um die auflösende Bedingung des nachträglichen Entfallens der Rechtshängigkeit des Hilfsantrages auszulösen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr in Höhe von 60,00 € anfällt.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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