Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 L 46/16

Gründe

I.

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Dem Kläger obliegt die Abwasserbeseitigung sowie zum Teil die Trinkwasserversorgung im Gebiet seiner Mitgliedsgemeinden. Er wendet sich gegen eine kommunalaufsichtliche Beanstandung betreffend die Regelung der Stimmverteilung in Angelegenheiten der Trinkwasserversorgung. Gemäß Anlage 3 Ziffer II der Verbandssatzung des Klägers besitzen in Angelegenheiten der Trinkwasserversorgung lediglich die Mitgliedsgemeinden Stadt O. (4 Stimmen) und Stadt W. (1 Stimme) ein Stimmrecht. Die Mitgliedsgemeinden Stadt B. (Harz), Stadt I. (Harz) und die Gemeinde N. haben in diesen Angelegenheiten keine Stimme. Mit angefochtenem Bescheid vom 2. September 2013 hat der Beklagte diese Regelung unter Verweis auf § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG-LSA beanstandet, weil danach zwar eine Minderung der Stimmenzahl für Verbandsmitglieder möglich sei, jedoch kein gänzlicher Ausschluss. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach § 11 Abs. 1 Satz 2 u. 3 GKG-LSA bestehe die Verbandsversammlung aus je einem Vertreter der Verbandsmitglieder, dem jeweils eine Stimme zustehe. Von dieser Regelung könne gemäß § 11 Abs. 4 GKG-LSA zugunsten von Mitgliedern im Wege der Erhöhung abgewichen werden. Eine – vollständige – Reduktion der Stimmrechte und damit einhergehend der Ausschluss der Einflussnahmemöglichkeit seien dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelungen nicht zu entnehmen. Dem Kläger sei auch nicht darin zu folgen, dass die Mitgliedsgemeinden, die die Aufgabe der Trinkwasserversorgung nicht auf den Kläger übertragen haben, in Bezug auf diese Aufgabe nicht als Mitgliedsgemeinden anzusehen seien und insoweit von vornherein kein Stimmrecht in der Verbandsversammlung besäßen.

II.

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Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>). Daran fehlt es.

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Entgegen der Ansicht des Klägers verkennt das Verwaltungsgericht nicht, dass nach § 6 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Anlage 3 der Verbandssatzung des Beklagten jedes Verbandsmitglied mindestens eine Stimme in der Verbandsversammlung hat, soweit der Beschlussgegenstand eine von der jeweiligen Mitgliedsgemeinde auf den Verband übertragene Aufgabe betrifft. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt eine derartige Regelung des Stimmrechts allerdings gegen § 11 GKG-LSA. Danach sei das Stimmrecht der Mitgliedsgemeinden nicht an die jeweils betroffene Aufgabe geknüpft, sondern an die Verbandsmitgliedschaft (Entscheidungsumdruck S. 5, Absatz 2). Diese Rechtsansicht zieht der Kläger nicht substantiiert in Zweifel. Insbesondere rechtfertigt sein Verweis auf die Regelungen in § 9 Abs. 1 GKG-LSA und § 6 Abs. 2 GKG-LSA nicht die Schlussfolgerung, dass den Mitgliedsgemeinden ein Stimmrecht in der Verbandsversammlung nur insofern zusteht – oder zumindest zustehen kann –, als sie die betreffende Aufgabe – hier: die Trinkwasserversorgung – selbst auf den Zweckverband übertragen haben. Denn das Stimmrecht aller Mitgliedsgemeinden über sämtliche Aufgaben des Zweckverbandes (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 GKG-LSA) folgt aus der gemeinschaftlichen Erfüllung der übertragenen Aufgaben (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; vgl. hierzu auch LT-Drucks 4/1083), wozu der Zweckverband verpflichtet ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GKG-LSA) und wofür die Mitgliedsgemeinden unter Umständen finanziell einzustehen haben, und zwar grundsätzlich unabhängig vom jeweiligen Aufgabenbereich (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 GKG-LSA). Das Stimmrecht aller Verbandsmitglieder gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG-LSA berücksichtigt damit, dass Entscheidungen, die die Verbandsversammlung im Hinblick auf eine dem Zweckverband übertragene Aufgabe trifft, sich auf den Zweckverband im Ganzen auswirken (vgl. OVG LSA, Urteil vom 1. August 2001 – 3 L 305/01 –, juris, Rn. 10).

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Die gemeinschaftliche Erfüllung einer auf den Zweckverband übertragenen Aufgabe und damit das Stimmrecht einer Mitgliedsgemeinde in der Verbandsversammlung bezüglich dieser Aufgabe hängt nicht davon ab, ob die Mitgliedsgemeinde die entsprechende Aufgabe selbst auf den Zweckverband übertragen hat. Ausreichend für die gemeinschaftliche Erfüllung der Aufgabe ist die Übertragung durch zumindest zwei Aufgabenträger (vgl. LT-Drucks 4/1083, S. 26 f.). Dem Umstand, dass Art und Umfang der auf den Zweckverband übertragenen Aufgaben voneinander abweichen können (§ 6 Abs. 2 Satz 2 GKG-LSA), kann gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 GKG-LSA durch eine Erhöhung der Stimmenzahl für Mitgliedsgemeinden Rechnung getragen werden. (vgl. OVG LSA, Urteil vom 1. August 2001 – 3 L 305/01 –, juris, Rn. 10). Eine vollständige Reduktion des Stimmrechts von Mitgliedsgemeinden hinsichtlich einer dem Zweckverband übertragenen Aufgabe lässt das Gesetz dagegen nicht zu. Das in § 11 Abs. 1 Satz 3 GKG-LSA verankerte und seit jeher vom GKG-LSA für die Verbandsversammlung zugrunde gelegte Prinzip „ein Vertreter/eine Stimme“ (so bereits § 22 Abs. 1 u. 3 Satz 1 GKG-LSA vom 9. Oktober 1992, GVBl. LSA S. 730; vgl. hierzu LT-Drucks 1/1107, S. 11) erlaubt nur Erhöhungen der gesetzlich garantierten Stimmenzahl.

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Auch die vom Kläger eingewendete „Unzuständigkeit“ von Mitgliedsgemeinden für Aufgaben, die sie selbst nicht auf den Zweckverband übertragen haben, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Maßgeblich ist, dass die Zuständigkeit für eine übertragene Aufgabe nicht (mehr) bei den Mitgliedsgemeinden liegt, sondern beim Zweckverband (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GKG-LSA), unabhängig davon, ob die entsprechende Aufgabe von allen Mitgliedsgemeinden auf ihn übertragen worden ist (vgl. § 6 Abs. 2 GKG LSA). Das – ggf. gewichtete – Stimmrecht der Mitgliedsgemeinden hinsichtlich sämtlicher Aufgaben des Zweckverbands beruht allein auf der Mitgliedschaft im Zweckverband (s.o.).

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Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Stimmrecht über sämtliche dem Zweckverband übertragenen Aufgaben den Mitgliedsgemeinden „aufoktroyiert“ werde und den gesetzmäßig garantierten gemeindlichen Handlungsspielraum verletze. Das Stimmrecht ist – wie ausgeführt – Folge der Aufgabenübertragung zur gemeinschaftlichen Erfüllung (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG-LSA) und dient den Interessen der Mitgliedsgemeinden. Im Übrigen ist es Mitgliedsgemeinden unbenommen, sich in bestimmten Angelegenheiten ihrer Stimme zu enthalten.

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Dass der Beklagte das Entschließungs- und Auswahlermessen im Hinblick auf das Beanstandungsrecht (§ 146 Abs. 1 VwGO) fehlerhaft ausgeübt habe, legt der Kläger entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO schon nicht dar.

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2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 2008 – 2 BvR 2575/07 –, juris, Rn. 12).

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Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob das Stimmrecht im Zweckverband unabhängig von der Aufgabenübertragung der Mitgliedschaft folge, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich unmittelbar aufgrund des Gesetzes (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 GKG-LSA) beantworten lässt (s. oben 1.). Die vom Kläger in Bezug genommene Regelung des § 134 Abs. 4 KV M-V ist für die Auslegung des GKG-LSA unerheblich; das Fehlen einer entsprechenden Regelung im GKG-LSA ist allenfalls ein weiterer Beleg für die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

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3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen Divergenz zuzulassen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines dort genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 4 BN 35/12 –, juris, Rn. 7).

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht vorhält, es sei vom Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. August 2001 (3 L 305/11) abgewichen, trifft dies nicht zu. Anders als der Kläger annimmt, hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hier auch nicht sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt, Mitgliedsgemeinden könne das Stimmrecht hinsichtlich solcher Aufgaben, die sie selbst nicht auf den Zweckverband übertragen haben, gänzlich entzogen werden. Die vom Kläger zitierte Passage in Rn. 10 des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt

13

-„Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn sämtlichen Mitgliedsgemeinden, auch sofern sie die mit der Abwasserbeseitigung zusammenhängenden Aufgaben nicht auf den Zweckverband übertragen haben sollten, ein Stimmrecht auch in diesen Angelegenheiten eingeräumt wird, zumal dann, wenn die Stimmen nach dem Maß der Aufgabenübertragung gewichtet werden.“-

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bestätigt vielmehr die vom Verwaltungsgericht verlangte Einräumung eines – nach § 11 Abs. 4 Satz 1 GKG-LSA gewichteten – Stimmrechts für Mitgliedsgemeinden auch hinsichtlich solcher Aufgaben, die sie selbst nicht auf den Zweckverband übertragen haben.

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Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1979 (2 BvK 1/78, BVerfGE 52, 95) zeigt der Kläger bereits keinen tragenden Rechtssatz auf, von dem die angefochtene Entscheidung abgewichen sei. Die zitierte Passage aus BVerfGE 52, 95 <124>

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-„Mitglieder des Amtsausschusses, deren Gemeinden von der Übertragung nicht betroffen sind, im Amtsausschuß kein Stimmrecht haben“-

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ist für den vorliegenden Sachverhalt unergiebig, weil es insoweit um die rechtliche Ausgestaltung von – von Zweckverbänden zu unterscheidenden – Gemeindeverbänden ging und die einschlägige schleswig-holsteinische Amtsordnung in § 5 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich vorsah, dass die Mitglieder des Amtsausschusses, deren Gemeinden von der Übertragung nicht betroffen sind, im Amtsausschuss kein Stimmrecht haben. Eine solche Regelung fehlt im GKG-LSA. Im Übrigen liegt es nach dem GKG-LSA gerade so, dass Entscheidungen, die die Verbandsversammlung im Hinblick auf eine dem Zweckverband übertragene Aufgabe trifft, sich auf den Zweckverband im Ganzen – und damit auf alle Mitgliedsgemeinden – auswirken (vgl. OVG LSA, Urteil vom 1. August 2001 – 3 L 305/01 –, juris, Rn. 10).

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Die darüber hinaus vom Kläger herangezogene Entscheidung des VG Stuttgart ist für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von vornherein unerheblich, da es sich hierbei nicht um divergenzfähiges Gericht im Sinne dieser Vorschrift handelt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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