Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 45/16

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige und reiste am (…).2012 mit ihren beiden Kindern (M.) und (N.) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellte für sich und ihre Kinder am 05.09.2012 Asylanträge, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 17.09.2013 als offensichtlich unbegründet ablehnte.

2

Am 05.10.2012 brachte die Klägerin ein weiteres Kind, ihren Sohn (O. S.), zur Welt. Der türkische Staatsangehörige (M. S.) erkannte die Vaterschaft für dieses Kind am 19.02.2013 an. Mit Datum vom 06.03.2013 teilte die Beklagte dem Standesamt A-Stadt zur Prüfung der Frage, ob das Kind gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, mit, dass der Vater zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit (mindestens) acht Jahren im Inland seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht habe.

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Den von der Klägerin am 03.05.2013 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.09.2015 ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen, da Herr (S.) die Vaterschaft nur zum Schein anerkannt habe, um der Klägerin und ihren Kindern ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Die Ausreise der Klägerin sei auch nicht im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG rechtlich unmöglich. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2016 zurück.

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Auf die bereits am 17.08.2015 erhobene (Untätigkeits-)Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31.03.2016 die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. Zur Begründung führte es u.a. aus, die Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG schließe die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis nicht aus, weil die Anerkennung der Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten ausländischen Mutter ohne gesicherten Aufenthalt durch einen Ausländer mit unbefristetem Aufenthaltsrecht in der Vorschrift keine Erwähnung finde. Selbst wenn § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG die vom Beklagten angenommene Bedeutung hätte, wäre die Vorschrift unanwendbar. Das deutsche Kind der Klägerin sei aufgrund der Vaterschaftsanerkennung durch einen Ausländer mit unbefristetem Aufenthaltsrecht nach § 4 Abs. 3 StAG deutscher Staatsangehöriger. Nach dem Urteil des EuGH vom 08.03.2011 in der Sache "Zambrano" (Az: C-34/09) erwachse den drittstaatsangehörigen Eltern eines minderjährigen Kindes, das – wie im Falle eines deutschen Kindes – Unionsbürger sei, aus dessen Unionsbürgerschaft ein Aufenthaltsrecht. Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen seien erfüllt. Ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bestehe nicht. Auch das fehlende Visum sei unschädlich. Da die Klägerin einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe, könne sie das Visum gemäß § 39 Nr. 5 AufentV im Bundesgebiet einholen.

II.

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A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, NJW 2013, 3506, RdNr. 36 in juris, m.w.N.). Ist das angegriffene Urteil auf voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so setzt der Erfolg des Zulassungsantrages voraus, dass sämtliche Begründungsteile je für sich die Zulassung rechtfertigen; liegt für den anderen Begründungsteil kein Zulassungsgrund vor, muss die Zulassung daran scheitern, dass die angegriffene Begründung hinweggedacht werden kann, ohne dass sich am Ausgang des Rechtsmittelverfahrens etwas ändert (vgl. zur Zulassung der Revision: BVerwG, Beschl. v. 07.06.2000 – 9 B 262/00 –, juris). Der Vortrag der Beklagten rechtfertigt hiernach nicht die Zulassung der Berufung.

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1. Die Beklagte beanstandet, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG stehe entgegen, dass der Klägerin als abgelehnte Asylbewerberin gemäß § 10 Abs. 3 AufenthG nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Anspruchs eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne, sie aber die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfülle. Es liege ein Ausweisungsinteresse vor, weil die Klägerin den Straftatbestand der illegalen Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) erfüllt habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

7

Zwar ist die Klägerin nach eigenen Angaben am (…).2012 ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist, was formal den Straftatbestand des 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erfüllt. Jedoch hat sie bereits am 05.09.2012 einen Asylantrag gestellt. Damit entfällt die Strafbarkeit, weil die illegale Einreise im Falle eines Asylantrags sowohl nach internationalem Recht (Art. 31 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) als auch nach nationalem Recht (§ 95 Abs. 5 AufenthG) nur dann mit Strafe bedroht ist, wenn die Antragstellung nicht unverzüglich erfolgt (§ 13 Abs. 3 AsylG). Wer den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise stellt, macht sich daher nicht strafbar und begründet hierdurch auch kein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, insbesondere kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG (Beschl. d. Senats v. 24.04.2017 – 2 O 31/17 –, juris, RdNr. 14, m.w.N.). Bereits zum Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Asylsuchende, die unmittelbar aus dem angeblichen Verfolgungsland einreisen, grundsätzlich keines Sichtvermerks bedürfen, unabhängig davon, ob ihr Asylantrag sich als begründet erweist oder nicht, und die Ausländerbehörde die Einreise eines Asylsuchenden aus dem Verfolgungsland ohne den sonst erforderlichen Sichtvermerk grundsätzlich nicht als illegal werten dürfe (BVerwG, Urt. v. 15.05.1984 – BVerwG 1 C 59.81 –, juris, RdNr. 19 ff.). Eine Asylantragstellung innerhalb von zwei Wochen ist in der Regel noch als "unverzüglich" anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.1997 – BVerwG 9 C 35.96 –, BVerwGE 104, 262; Treiber, in: GK-AsylG, II - § 13 RdNr. 171, m.w.N.). Diesen Zeitrahmen hielt die Klägerin ein.

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2. Die Beklagte rügt ferner, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe die Klägerin auch deshalb nicht, weil sie die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfülle. Sie sei ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist sei. Da hiervon gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur im Ermessenswege abgesehen werden könne, seien die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch (im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG) nicht erfüllt. § 39 Abs. 5 AufenthV sei ebenfalls nicht einschlägig, da es sich auch hier lediglich um eine Entscheidung im Ermessenswege handele. Auch damit vermag die Beklagte nicht durchzudringen.

9

Der Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass als Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur ein strikter Rechtsanspruch in Betracht kommt, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008 – BVerwG 1 C 37.07 –, juris RdNr. 20; Beschl. v. 16.02.2012 – BVerwG 1 B 22.11 –, juris RdNr. 4). Aus den Darlegungen in der Zulassungsschrift folgt aber nicht, dass die ohne das erforderliche Visum erfolgte Einreise der Klägerin (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) einen solchen gesetzlichen Anspruch ausschließt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass zugunsten der Klägerin die Regelung des § 39 Nr. 5 AufenthV eingreife, wonach über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen kann, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Die Annahme der Beklagten, dass es sich hier um "eine Entscheidung im Ermessenswege handele", trifft nicht zu. § 39 AufenthV sieht Ausnahmetatbestände vor, unter denen in Abweichung vom Regelerfordernis eines nationalen Visums zum Zwecke eines längerdauernden Aufenthalts oder eines Aufenthalts zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ein Ausländer im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel einholen oder verlängern kann (Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 9 AufenthG RdNr. 56). Soweit die Ausnahmetatbestände des § 39 AufenthV erfüllt sind, ist § 5 Abs. 2 AufenthG unanwendbar (OVG NW, Beschl. v. 21.12.2007 – 18 B 1535/07 –, InfAuslR 2008, 129; Hailbronner, a.a.O.). Einer Ermessensentscheidung der Behörde bedarf es insoweit nicht. Die in der Norm enthaltene Wendung "kann ein Ausländer" verdeutlicht lediglich, dass der Ausländer die Möglichkeit hat, nach seiner Einreise im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel einzuholen oder zu verlängern; ein Ermessensspielraum der Behörde ist damit nicht eröffnet (OVG NW, Beschl. v. 21.12.2007, a.a.O. [S. 131], RdNr. 22 in juris).

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3. Die Beklagte macht weiter geltend, der Einwand der rechtsmissbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nach der analog anzuwendenden Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG aufenthaltsrechtlich beachtlich. Sie teile insoweit die Rechtsauffassung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 04.11.2014 – 11 S 1886/14 –, InfAuslR 2015, 45) und des OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 06.03.2008 – 7 A 11276/07 –, AuAS 2008, 194), dass die Vorschrift auch die rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung erfasse. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Scheinvaterschaft lägen hier vor.

11

Damit vermag die Beklagte deshalb nicht durchzudringen, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend darauf gestützt hat, dass § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG mit Blick auf die Entscheidung des EuGH vom 08.03.2011 in der Sache "Zambrano" (Az: C-34/09 – NvWZ 2011, 545) selbst dann keine Anwendung finden könne, wenn § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG die von der Beklagten beigemessene Bedeutung habe. In diesem Urteil hat der EuGH entschieden, dass Art. 20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) es einem Mitgliedstaat u.a. verwehre, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern, da eine derartige Entscheidung diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehren würde. Mit dieser selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, die auch der Bayerische VGH in seinem Beschluss vom 20.10.2015 (19 C 15.820 – NJW 2016, 664) angeführt hat, setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Insoweit genügt es für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht, auf die beiden Entscheidungen des OVG Rheinland-Pfalz (a.a.O.) und des VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) und darin angestellte Erwägungen zu verweisen. Eine Bezugnahme auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz genügt schon deshalb nicht, weil dieses vor der Entscheidung des EuGH vom 08.03.2011 erging. Der Beschluss des VGH Baden-Württemberg erging zwar nach dieser EuGH-Entscheidung, befasst sich aber nicht mit der unionsrechtlichen Problematik, die sich aus der "Zambrano-Entscheidung" des EuGH ergibt.

12

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

14

D. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).


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