Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 113/17

Gründe

1

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 28. April 2017 hat keinen Erfolg.

2

1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

5

1.1. Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag des Klägers bereits deshalb als unbegründet abgelehnt, weil es davon ausgegangen ist, dass der Antrag des Klägers vom 13. März 2013 nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG entspreche, wonach für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffe anzugeben seien. Da der vorbezeichnete Antrag des Klägers keine Angaben zur Art und zum Kaliber der Waffe, für die der Schalldämpfer verwendet werden solle, enthalten habe, sei dieser schon deshalb abzulehnen gewesen. Mit seinem Einwand, dass ein Schalldämpfer kein Kaliber habe, sondern ein Einzelteil sei, das auf jede beliebige Waffe aufmontiert werden könne, so dass Schalldämpfer für großkalibrige Waffen hunderte verschiedene Kaliber aufweisen könnten, stellt der Kläger die Argumentation des Gerichtes nicht schlüssig in Frage. Rechtlich unerheblich ist, dass der Schalldämpfer vielfältig verwendet werden kann. Schalldämpfer stehen, soweit im Waffengesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Ziffer 1.3.). Bereits diese Begriffsbestimmung setzt voraus, dass es auf die konkrete(n) - ein bestimmtes Kaliber aufweisende(n) -Schusswaffe(n), für die der Schalldämpfer verwendet werden soll, ankommt. Der Antrag ist zu unbestimmt, weil sich aus diesem nicht ergibt, für welche auf den Kläger eingetragene Waffe welchen Kalibers die Verwendung des Schalldämpfers, mithin die Eintragung in die Waffenbesitzkarte begehrt wird. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht weiter auseinander.

6

Soweit der Kläger darauf verweist, dass ihm mit der von dem Beklagten jährlich erteilten Abschusserlaubnis für sein Gehegewild kein bestimmtes Kaliber vorgegeben werde, mit dem er zu schießen habe, steht dies nicht im Widerspruch zu der Notwendigkeit, die Waffe nebst Kaliber anzugeben, für welche der Schalldämpfer verwendet werden soll. Die Schießerlaubnis ist mit der Auflage verbunden, dass der Kläger in eigener Verantwortung die zweckmäßigste Kugelwaffe (Waffenart und Kaliber) zur Tötung unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Belange festlegt (vgl. Schießerlaubnis vom 12. März 2012). Sie berechtigt allein dazu, aus dem Bestand an erlaubten Waffen und Munition des Klägers die Waffe nebst Munition auszuwählen, mit der der Kugelschuss im Sinne der Ziffern 2.2, 2.3 und 2.4 der Anlage 1 zu § 12 Abs. 3 und 10 Tierschutz-Schlachtverordnung [TierSchlV]) sichergestellt ist. Die Verwendung des Schalldämpfers ist nicht gegenständlich und wird hiervon nicht berührt. Im Gegensatz zur Schießerlaubnis setzt die begehrte waffenrechtliche Erlaubnis die vorherige Entscheidung des Klägers voraus, mit welcher - sodann umzubauenden - Waffe er den Abschuss des Gehegewildes unter Verwendung welcher Munition vornehmen will. Nur anhand dieser (vollständigen) Angaben kann die Bedürfnisprüfung nach § 8 WaffG erfolgen, wonach u. a. die Geeignetheit der Waffe(n) (oder Munition) für den beantragten Zweck, der mit der TierSchlV konformen Betäubung und Tötung des Gehegewildes in den Blick zu nehmen sind.

7

Dass der Kläger mit Blick auf den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens bei dem Beklagten unter dem 8. Mai 2017 einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers zur Verwendung auf einer dazu eigens zu erwerbenden Waffe unter Angabe namentlich bezeichneter und alternativ beantragter Kaliber gestellt hat, ist für das Zulassungsverfahren im Hinblick auf den Streitgegenstand nicht von rechtlicher Bedeutung. Abgesehen davon hat sich der Streitgegenstand auch mit dem beabsichtigten Erwerb einer weiteren Schusswaffe darüber hinaus geändert.

8

1.2. Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Hilfsantrag sei unzulässig, wird mit der Antragsbegründung ebenfalls nicht schlüssig in Frage gestellt.

9

Mit seinem Hilfsantrag begehrt der Kläger unter Aufhebung des streitbefangenen Bescheides die Verpflichtung des Beklagten, ihm nach Maßgabe des von dem Beklagten vorzugebenen Kalibers die Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers zum Zwecke des Abschusses von Schalenwild in den Gattern der (D.) GmbH & Co. KG in A-Stadt zu erteilen. Das Gericht begründet die Unzulässigkeit dieses Hilfsantrages im Wesentlichen damit, dass der Kläger vor Erhebung der Klage nicht mit seinem Begehren an den Beklagten herangetreten sei, so dass es dem Kläger am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Mit dieser Argumentation setzt sich der Kläger nicht zureichend auseinander. Sein insoweitiges Zulassungsvorbringen beschränkt sich darauf, dass die Formulierung seines Hilfsantrages (in der mündlichen Verhandlung) darin begründet gewesen sei, dass er nichts dagegen einzuwenden habe, dass ihm die Behörde das Kaliber vorgebe und nach § 9 Abs. 2 (Satz 2) WaffG Auflagen auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden könnten, so dass er noch im (gerichtlichen) Verfahren berechtigt sei, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Hierbei übersieht der Kläger, dass sich das vom Verwaltungsgericht verneinte Rechtsschutzinteresse aus dem im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben und dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte ableitet. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage ist regelmäßig, dass zuvor im Verwaltungsverfahren erfolglos ein Antrag auf Erlass des eingeklagten Verwaltungsaktes gestellt wurde. An diesem fehlt es in Bezug auf den Hilfsantrag des Klägers. Zwar hat der Kläger am 13. März 2013 einen Antrag auf Genehmigung eines Schalldämpfers gestellt, jedoch ausdrücklich klargestellt, dass der Antrag nicht in Bezug auf eine spezielle Waffe bzw. ein spezielles Kaliber erfolge. Insbesondere hat er auch nicht im Verlauf des Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde bei der Auswahl der Waffe, des Kalibers und ggf. der Munition beratend tätig sein soll. Obgleich der Beklagte im angefochtenen Bescheid auf die fehlenden Angaben im Antrag hingewiesen hat (vgl. S. 4 [4. Absatz] des Bescheides vom 27. Mai 2013), hat der Kläger in seinem Widerspruch vom 31. Mai 2013 an seinen Begehren, die Waffe und das Kaliber nach der Erlaubniserteilung frei zu wählen, festgehalten. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Bereitschaft erklärt, seinen Antrag auf ein vom Beklagten vorgegebenes Gewehr bzw. Kaliber zu beschränken (vgl. Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 28. April 2017), so dass für einen Verstoß gegen etwaige Beratungspflichten der Behörde (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 25 VwVfG) nichts ersichtlich ist und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beklagte die Stellung des Hilfsantrages veranlasst hätte. Aus der vom Kläger in Bezug genommenen Norm des § 9 Abs. 2 Satz 2 WaffG lässt sich Entsprechendes nicht schöpfen. Ungeachtet dessen hat der Kläger - wie bereits dargestellt - neben dem Bedürfnis an dem Erwerb eines Schalldämpfers, die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck gegenüber der Behörde glaubhaft zu machen (§ 8 WaffG). Diese gesetzliche Beweislastregelung des materiellen Rechtes macht es zur Aufgabe des - sachkundigen (§ 7 WaffG) - Klägers, u. a. die Geeignetheit des Schalldämpfers für den Abschuss von Gehegewild aufzuzeigen (siehe Darstellung oben). Eine Verlagerung dieser Beweislast auf die Behörde - wie wohl mit dem Hilfsantrag angestrebt - kommt nicht in Betracht.

10

1.3. Ergeben sich demnach keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht den Hauptantrag als unbegründet und den Hilfsantrag als unzulässig angesehen hat, kommt es auf das weitere Zulassungsvorbringen in Ziffer 1. der Antragsbegründung, insbesondere dazu, ob ein Bedürfnis im Sinne des § 8 Nr. 1 und 2 WaffG für die Betäubung und Tötung des Gehegewildes unter Verwendung eines Schalldämpfers besteht, nicht mehr entscheidungserheblich an. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf einzelne Begründungselemente einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bezogen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. August 2013 - 4 ZB 11.1648 -, juris). Stützt das Gericht die Entscheidung über den Hauptantrag selbstständig tragend darauf, dass der Antrag des Klägers vom 13. März 2013 nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG entspreche bzw. der Hilfsantrag bereits unzulässig sei, können sich die weiteren Ausführungen des Klägers zur Begründetheit des jeweiligen Antrages wegen der nicht in zulassungsbegründender Weise angefochtenen Richtigkeit der Entscheidung nicht mehr auswirken (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. November 2014 - 3 L 73/13 -, n. v.).

11

Gleichwohl weist der Senat zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten darauf hin, dass nach Ziffer 8.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012 (WaffVwVV) ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern oder von Waffen mit eingebautem Schalldämpfer nur in Ausnahmefällen (z. B. Abschuss von Gehegewild bei weitergehend nachgewiesener Unumgänglichkeit der Verwendung eines Schalldämpfers) in Betracht kommt. Bei der Prüfung des § 8 Nr. 1 WaffG dürfte die qualitativ hochwertige Fleischproduktion durch stressfreie(re)n Abschuss der Tiere als wirtschaftliches Interesse des Klägers Beachtung finden. Mit Blick auf die vom Kläger zur Eliminierung des Geschossknalles beabsichtigte Verwendung von Unterschallmunition ist neben der Benennung der Art und des Kalibers der Waffe durch den Kläger glaubhaft zu machen, insbesondere durch geeignete Unterlagen zu belegen, mittels welcher Munitionsart er beabsichtigt, das Schalenwild unter Beachtung der Vorgaben der Ziffern 2.3 und 2.4 der Anlage 1 zu § 12 Abs. 3 und 10 TierSchlV zu betäuben und zu töten. Sollte eine Eliminierung des Geschossknalles ausscheiden, bliebe zu erwägen, ob unter bloßer Ausschaltung des Mündungsknalles ein stressfreierer Abschuss gewährleistet wäre. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Betäubung und Tötung von Damwild im Unterschied zu dem anderen Gatterwild des Klägers unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen bei einer Mündungsenergie von mindestens 300 Joule (vgl. Ziffer 2.4 der Anlage 1 zu § 12 Abs. 3 und 10 TierSchlV) und nicht etwa bei einer Auftreffenergie von mindestens 2.000 Joule (vgl. Ziffer 2.3 der Anlage 1 zu § 12 Abs. 3 und 10 TierSchlV) erlaubt ist, mithin auch eine etwaige Teilbarkeit des Anspruches in Betracht kommt.

12

2. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der in Ziffer 2. der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

13

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt“ im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird. Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014, a. a. O.).

14

In Anlegung dieser Maßstäbe verfehlt die Antragsbegründung die Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge schon deshalb, weil sie keine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft und ausformuliert. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass sich die Genehmigungspraxis für die Verwendung von Schalldämpfern bei der Gattertierhaltung im gesellschaftlichen Wandel befände und die Rechtsprechung dem Rechnung zu tragen habe. Dieser Verwendung von Schalldämpfern bei der Gattertierhaltung stünden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegen, weil die Reduzierung des Knallereignisses tierschutzrechtlich geboten sei, dem Gesundheitsschutz des Schützen und nachbarlichen Belangen diene. Aus diesen allgemeinen Überlegungen ergibt sich keine hinreichend bestimmte Rechtsfrage. Abgesehen davon kommt es hierauf auch nicht entscheidungserheblich an, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, dass der Hauptantrag des Klägers deshalb unbegründet sei, weil der Antrag des Klägers vom 13. März 2013 nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG entspreche, und dass der Hilfsantrag bereits unzulässig sei.

15

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

17

IV. Dieser Beschluss ist  unanfechtbar  (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen