Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 75/17
Gründe
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I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die Klägerin hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz - AsylG -) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
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„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris).
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Hieran gemessen wird die Zulassungsschrift der Klägerin den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht.
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1. Die Klägerin erachtet die unter Ziffer III. der Antragsschrift aufgeworfene Tatsachenfrage,
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"ob in Bulgarien als international schutzberechtigt Anerkannten in Bulgarien stets eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, so dass das Prinzip der normativen Vergewisserung für einen sicheren Drittstatt durchbrochen ist“,
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als grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie beruft sich zur Begründung im Wesentlichen darauf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht vorläge und macht geltend, dass andere Gerichte (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 - 2a K 2466/15.A -; Hess. VGH, Urteil vom 4. November 2016, - 3 A 1322/16.A - [anstelle des von der Klägerin zitierten Aktenzeichens 3 A 132/16.A], beide juris) diese Rechtsauffassung nicht teilten, sondern entsprechende Eingriffe in Art. 3 EMRK annähmen. Der beschließende Senat vertrete eine gegenteilige Auffassung und habe sich bisher nur unzureichend in einem Berufungszulassungsverfahren geäußert. Die daneben in Bezug genommenen Urteile des Verwaltungsgerichtes Köln vom 4. Dezember 2015 (- 20 K 1706/15.A -) und des Verwaltungsgerichtes Aachen vom 2. Dezember 2015 (- 8 K 789/15.A -) konnten insoweit schon keine Berücksichtigung finden, da sie weder im Rechtsprechungsportal „juris“ verfügbar sind, noch die Klägerin die Entscheidungen beigefügt bzw. die Fundstellen aufgezeigt hat.
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In der Regel indiziert die Abweichung eines Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung eines anderen als des im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 -, juris Rn. 15; Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz [GK-AsylG], 110. Ergänzungslieferung, November 2016, § 78 Rn. 107). Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht - auch nicht von Verfassungs wegen - geboten, jeden Fall der Abweichung eines Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung eines Oberverwaltungsgerichtes eines anderen Bundeslandes als Fall einer grundsätzlichen Bedeutung anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 1994 - 2 BvR 211/94 -, juris). Dies gilt insbesondere für Tatsachenfragen. Wesentliche Eigenart von Tatsachenfeststellung und Sachverhaltswürdigung ist, dass sie in letzter Instanz vom Oberverwaltungsgericht (oder vom Verwaltungsgerichtshof) getroffen werden. Wegen der Bindung des Revisionsgerichtes an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes, § 137 Abs. 2 VwGO, scheidet eine weitergehende Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 -, juris Rn. 11). Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht befugt, Tatsachen(würdigungs)fragen grundsätzlicher Bedeutung in „Länderleitentscheidungen“ zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 -, juris Rn. 4). Den Berufungsgerichten fällt in asylrechtlichen Streitigkeiten deshalb in erster Linie die Aufgabe zu, innerhalb ihres Gerichtsbezirkes auf eine einheitliche Beurteilung gleicher oder ähnlicher Sachverhalte hinzuwirken und zu einer einheitlichen Beurteilung des Vorhandenseins sowie des Erkenntniswertes bestimmter, die Herkunftsländer allgemein betreffender Erkenntnisquellen beizutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24-28, Rn. 18). Aus diesem Grund weist eine abweichende Tatsachenfeststellung oder -würdigung durch ein anderes Berufungsgericht für sich allein nicht auf weiteren Klärungsbedarf hin (vgl. VGH BW, Beschluss vom 7. Mai 1987 - A 12 S 348/87 -, InfAuslR 1987, 259; GK-AsylG, a. a. O., § 78 Rn. 148).
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Die Grundsatzzulassung wegen Tatsachenfragen dient auch nicht etwa der umfassenden Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Ermittlung und Bewertung des individuellen Sachverhaltes und der Lage in dem Staat, in den die Rückführung erfolgen soll. Um einen weitergehenden, berufungsgerichtlicher Klärung bedürftigen Zweifel zu wecken und dem Einwand der nicht rügefähigen Tatsachenwürdigung zu entgehen, müssen zusätzliche besondere Umstände vorliegen (und bezeichnet werden). Solche zusätzlichen Umstände können etwa darin liegen, dass die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel als erkennbar lückenhaft und unvollständig die hinreichend sichere Beantwortung der aufgeworfenen Tatsachenfrage nicht erlauben oder sie in einem Maße uneinheitlich, unübersichtlich oder in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind, dass sich die von dem Verwaltungsgericht gewonnene Bewertung gewichtigen Zweifeln ausgesetzt sieht (vgl. GK-AsylG, a.a.O., § 78 Rn. 136). Klärungsbedarf kann auch dadurch aufgezeigt werden, dass dargelegt wird, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt hat, es also z. B. einschlägige Erkenntnismittel unberücksichtigt gelassen hat, das Gewicht der abweichenden Meinung verkannt hat oder die Bewertungen nicht haltbar sind. Die bloße Mitteilung seiner aus denselben Erkenntnisquellen gewonnenen gegenteiligen Einschätzung genügt hingegen nicht (vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 78 Rn. 37 m. w. N.).
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Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt dabei eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Antragstellers, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichtes, sondern seine gegenteiligen Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 29. März 2017 - 3 L 249/16 -, juris m. w. N.).
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Die Prüfung, ob der Mitgliedstaat Bulgarien Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) verletzt, setzt die Bewertung der Lebensbedingungen von international Schutzberechtigten in Bulgarien voraus. Hierbei handelt es sich um eine den Tatsachengerichten vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Das Verwaltungsgericht ist bei dieser Bewertung unter Verweis auf die Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 6. September 2016 - 3 L 119/16 -, juris) zu dem Ergebnis gelangt, dass nach der gegenwärtigen Auskunftslage nicht davon ausgegangen werden könne, dass für die Klägerin in Bulgarien tatsächlich die Gefahr bestehe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Es hat sich hierbei auf eine Reihe von Erkenntnismitteln gestützt, die in der angegriffenen Entscheidung im Einzelnen benannt worden sind (u. a. UNHCR, Bericht vom April 2014; ProAsyl, Bericht vom April 2015; Aida Country Report Bulgaria, Stand: Oktober 2015; Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015; Stellungnahme von Dr. Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH BW). Eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln lässt die Klägerin jedoch vorliegend vermissen.
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Sie verweist zwar darauf, dass das Bundesverfassungsgericht den Gerichten aufgegeben habe, sich ausführlich mit den Erkenntnisquellen auseinanderzusetzen und versucht unter Bezugnahme der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60 ff.) aufzuzeigen, was von einem „sicheren - europäischen - Drittstatt“ zu verlangen sei. Sie vermengt insoweit jedoch undifferenziert, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof (a. a. O.) dem dortigen Kläger, der - wie die Klägerin - in Bulgarien als Flüchtling anerkannt worden war, die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zugesprochen hat, weil er davon ausgegangen ist, dass § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (abgelöst durch: § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) unions- und konventionskonform dahingehend auszulegen sei, dass der dort geregelte Ausschluss der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur dann greife, wenn in dem Land der (Erst-)Anerkennung keine systemischen Mängel herrschten (a. a. O., Rn. 40). Die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine erneute Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat, ist für die von ihr aufgeworfene „Tatsachenfrage“, mit der die Klägerin im Wesentlichen zunächst geltend macht, dass international Schutzberechtigten in Bulgarien eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe, erst nachrangig von Bedeutung. Die Klägerin hat vielmehr zuvorderst eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichtes, sondern ihre gegenteiligen Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind.
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Eine tatsächliche Befassung mit den Erkenntnismitteln des Verwaltungsgerichtes erfolgt jedoch durch die Klägerin nicht.
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Die Klägerin behauptet allgemein, dass „sich im Hinblick auf die vom Gericht verwandten Erkenntnismittel (AA an VG Stuttgart und Hamburg, Auskunft Ilareva; Bordermonitoring - Gefangen in Europas Morast - etc.) […] eine Verletzung von Art. 3 [EMRK] im Falle einer Rückführung nach Bulgarien [ergebe]“ und führt unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Auswärtigen Amtes nur an, dass sich an der Situation international Schutzberechtigter nichts geändert habe und sich auch in Zukunft nichts ändern werde. Hiermit stellt die Klägerin die Tatsachenfeststellung und -bewertung des Gerichtes nicht ansatzweise in Frage. Ohne mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichtes im Einzelnen in Diskurs zu gehen, trägt sie daneben lediglich vor, dass „aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit [und] der fehlenden Möglichkeit des Spracherwerbs […] auch eine Lebensunterhaltssicherung durch Arbeitsaufnahme in nächster Zeit ausgeschlossen [erscheine]“. Das Verwaltungsgericht geht selbst davon aus, dass in Bulgarien fast 50% der Bevölkerung von Armut und Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht seien (vgl. Urteilsabdruck S. 10 [1. Absatz]), der Arbeitsmarkt für Schutzberechtigte gerade mit Blick auf die Sprachbarriere schwierig sei und Arbeitsangebote unterhalb des bulgarischen Lohnniveaus bedinge (vgl. Urteilsabdruck S. 11 [1. Absatz]). Es zieht jedoch unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte den Schluss, dass ein unzureichender Zugang zum Arbeitsmarkt den Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht berühre (vgl. Urteilsabdruck S. 10 [1. Absatz]) und nur bei vollständiger Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung und behördlicher Gleichgültigkeit die Verantwortlichkeit des Staates nach Art. 3 EMRK gegeben sei (vgl. Urteilsabdruck S. 11 [1. Absatz]). Eine Auseinandersetzung hiermit lässt die Klägerin vermissen. Sie nimmt zwar Bezug auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. S. 4 bis 6 der Zulassungsschrift), differenziert hierbei jedoch nicht hinreichend zwischen Schutzstatusinhabern und Asylsuchenden. Abgesehen davon zeigt sie weder auf, dass bezogen auf die Klägerin eine vollständige Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung bestünde, noch dass sie sodann mit Gleichgültigkeit konfrontiert wäre. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass mehrere Nichtregierungsorganisationen im Mitgliedstaat Bulgarien aktiv sind. So führt bspw. das Bulgarische Rote Kreuz im Auftrag des UNHCR Integrationsmaßnahmen (Sprachkurse, Anmeldung zur Berufsausbildung, Kostenübernahme der Ausbildung, Sozialberatung, Empfehlungen für den Zugang zu einer Arbeitsstelle, Unterkunft, Erleichterung medizinischer Versorgung, Bildung) durch und bietet auch Sachleistungen und einmalige finanzielle Hilfe in Notsituationen (drohende Obdachlosigkeit, Krankheit) an. Daneben leistet das Bulgarian Helsinki Committee rechtliche Hilfe und die Caritas unterhält in Sofia ein Zentrum für Soziale Rehabilitation (vgl. zum Ganzen: AA, Auskunft an OVG Nds. vom 18. Juli 2017, dort Frage 3). Menschenrechtlich ist irrelevant, ob etwaige Hilfen vom Zielstaat, EU-Programmen, internationalen Organisationen oder privaten Gruppen bereitgestellt werden (vgl. Thym, Rücküberstellung von Schutzberechtigten, NVwZ 2018, 608, 613 a. E.).
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Die Klägerin zitiert zwar umfänglich aus dem Bordermonitoring Bericht („Gefangen in Europas Morast“), zeigt jedoch an keiner Stelle auf, ob und inwieweit die Feststellung, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichtes hierzu im Gegensatz stehen.
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Ohne sich mit den differenzierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, insbesondere zur „Durchbrechung des bürokratischen Teufelskreises“ (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [letzter Absatz]) auseinanderzusetzen, trägt die Klägerin unter allgemeiner Bezugnahme auf Auskünfte des Auswärtigen Amtes lediglich vor, dass die nach bulgarischen Recht vorgesehene Leistungsgewährung tatsächlich nicht erfolge und Arbeitslosigkeit durch Familienmitglieder nicht aufgefangen werde. Auch hiermit stellt die Klägerin die Tatsachenfeststellung und -bewertung des Gerichtes nicht im Ansatz in Frage, zumal Nichtregierungsorganisationen Hilfe leisten (siehe Darstellung oben).
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Ihr Einwand, sich im Falle der Arbeitslosigkeit, anders als bulgarische Staatsangehörige, mangels Freizügigkeit nicht auf dem deutschen Arbeitsmarkt begeben zu können, führt ebenfalls nicht weiter. Bezugspunkt der insoweit maßgebenden Regelung des Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9) ist allein der Arbeitsmarkt des Mitgliedsstaates, der die Zuerkennung des Schutzes zugesprochen hat.
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Auch soweit die Klägerin sodann unter Verweis auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (a. a. O.) ausführt, dass die Unterbringung in Obdachlosenunterkünften voraussetze, dass die bulgarische Staatsangehörigkeit eines Familienmitgliedes vorliege, übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht hiervon ebenfalls ausgegangen ist (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [1. Absatz]), jedoch dargestellt hat, dass dies angesichts der gleichwertigen Bedingungen für andere Drittstaatsangehörige (vgl. Art. 32 RL 2011/95/EU) nicht gegen unionsrechtliches Flüchtlingsrecht verstoße. Es fehlt an jedweder Auseinandersetzung mit den insoweitigen Feststellungen, Erkenntnissen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichtes (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [1. Absatz]). Ob und dass das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung insbesondere von einer unrichtigen bzw. unvollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen ist, zeigt die Klägerin erneut nicht auf.
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Soweit die Klägerin schließlich in ihrem Einwand, die EU-Kommission habe gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil gezahlte EU-Gelder bei den Schutzberechtigten nicht ankämen, ein Indiz für die Entkräftung des Grundsatzes der normativen Vergewisserung sieht, belegt sie dies schon nicht. Vielmehr kann der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (a. a. O.) lediglich entnommen werden, dass ausweislich der Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 23. September 2015 Bulgarien die Richtlinie 2011/95/EU nicht umgesetzt bzw. der Kommission die nationalen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt habe, mithin ein Vertragsverletzungsverfahren auf zweiter Stufe geführt werde. In welchem Verfahrensstand sich das Vertragsverletzungsverfahren angesichts des zu attestierenden Zeitablaufes befindet, legt die Klägerin dagegen nicht dar. Es ließ sich trotz Recherche im Internet auch nicht ohne Weiteres ermitteln, dass Bulgarien nach Erhalt der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht innerhalb von zwei Monaten der Kommission mitgeteilt hat, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um eine vollständige Umsetzung zu gewährleisten oder die nationalen Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Dass mittlerweile der Gerichtshof der Europäischen Union durch die Kommission angerufen worden wäre, behauptet die Klägerin schon nicht, noch macht sie die behauptete zweckwidrige Verwendung von „EU-Gelder“ plausibel, hinsichtlich derer auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes kein Anhalt besteht.
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Die Klägerin beruft sich auch nicht erkennbar darauf, dass ein anderes Oberverwaltungsgericht - hier der Hessische Verwaltungsgerichtshof - denselben Tatsachenstoff zu derselben Tatsachenfrage auf der Grundlage derselben rechtlichen Maßstäbe anders bewertet hat. Unabhängig davon würde auch dies die fallbezogene Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung herangezogenen Erkenntnismittel nicht ersetzen. Auch in diesem Fall müsste die Klägerin darlegen, aus welchen Gründen nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichtes, sondern die gegenteiligen Bewertungen der anderen (Ober-)Verwaltungsgerichte zutreffend sind. Dies würde jedenfalls dann gelten, wenn die Bewertung dieser Tatsachenfrage auch zwischen den Oberverwaltungsgerichten umstritten ist.
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Nach alledem werden die Ausführungen der Klägerin unter Ziffer III. der Zulassungsschrift den aufgezeigten Anforderungen nicht gerecht. Die Klägerin hat sich mit dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismaterial und den konkreten Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht in einer Weise auseinandergesetzt, die geeignet wäre, zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichtes, sondern die Bewertung durch die von ihr benannten Gerichte zutreffend ist. Vor diesem Hintergrund kommt es auch auf das übrige Vorbringen unter Ziffer III. der Zulassungsschrift nicht an.
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Die Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes an den Europäischen Gerichtshof vom 23. März 2017 (- 1 C 17:16, 1 C 18.16, 1 C 20.16, alle juris) und vom 2. August 2017 (- 1 C 2:17 -, juris) rechtfertigen keine andere Betrachtung. Soweit diese zu sog. „Aufstockungsbegehren“ ergangen sind (EuGH-Vorlagen vom 23. März 2017, a. a. O.), liegt schon kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, da die Klägerin im Mitgliedsstaat Bulgarien bereits als Flüchtling und nicht nur als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden ist. Zum anderen ist die dem Vorlagebeschluss vom 2. August 2017 zu entnehmende bzw. in den Vorlagebeschlüssen vom 23. März 2017 bezogen auf subsidiären Schutz formulierte Vorlagefrage, ob „ein Mitgliedstaat (hier: Deutschland) unionsrechtlich gehindert [ist], einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Bulgarien) in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat (hier: Bulgarien)“, für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen im Mitgliedstaat Bulgarien ein Verstoß gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Auskunftslage nicht vorliege. Diese Bewertung des Gerichtes hat die Klägerin mit der von ihr aufgeworfenen Tatsachenfrage nicht zulassungsbegründend in Frage gestellt (vgl. vorherige Darstellung).
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2. Auch die unter Ziffer IV. der Zulassungsschrift von der Klägerin aufgeworfenen (Rechts-)Fragen, „ob Drittstaatenbescheide nach § 26a AsylVfG a. F. ohne behördliche Feststellung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG in solche nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n. F. umgedeutet werden können und ob eine nach dem Regime des § 26a i. V. m. § 34a AsylG erlassene Abschiebungsandrohung in eine solche nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i. V. m. § 35 AsylG n. F. umgedeutet werden kann mit der Folge der Rückwirkung des § 29 AsylG n. F. - im Fall einer Unmöglichkeit der Umdeutung - ob § 34a AsylVfG/AsylG a. F. eine Abschiebungsandrohung zulässt“, rechtfertigen die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht.
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Entgegen der Annahme der Klägerin ist der angefochtene Bescheid vom 11. März 2015 schon kein „Drittstaatenbescheid nach § 26a AsylVfG a. F.“.
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Das Bundesamt hat die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris) zuvorderst auf § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG (vgl. S. 2 des Bescheides, dort Ziffer 1.) und nicht etwa nur auf § 26a AsylVfG a. F. gestützt. Zwar wird in der Begründung der Androhung der Abschiebung (vgl. S. 2 des Bescheides, dort Ziffer 2.) auch auf die Regelung des § 26a AsylVfG a. F. Bezug genommen. Gleichwohl war diese Regelung auch vor der Neuregelung des Asylrechtes (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) bei bereits in einem anderen Mitgliedsstaat anerkanntem Flüchtling - wie der Klägerin - zu keinem Zeitpunkt einschlägig. Denn der Mitgliedsstaat Bulgarien ist kein sicherer Drittstaat im Sinne des 26a AsylVfG a. F./§ 26a AsylG i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (vgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, EuGH-Vorlagen vom 23. März 2017 - 1 a. a. O.). Mithin kam die Anwendung dieser Vorschriften auch in der Vergangenheit nicht in Betracht. Dementsprechend kann auch dahinstehen, ob eine unter dem Regime eines Drittstaatenbescheides nach § 26a AsylVfG a. F. erlassene Abschiebungsandrohung in eine solche nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i. V. m. § 35 AsylG umgedeutet werden kann. Ungeachtet dessen geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat erfolgte Unzulässigkeitsentscheidung in eine solche nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umzudeuten ist und nach § 35 AsylG ohnehin nur eine Abschiebungsandrohung zu ergehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 10.17 -, juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 -, juris).
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Abgesehen davon ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylG). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist deshalb das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 2 Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780), soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017, a. a. O., Rn. 12). Mit der zum 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderung des Asylgesetzes durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in § 29 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrages in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8615 S. 51). Hierzu zählt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nunmehr auch der - zuvor allein in § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG bezeichnete - Fall, dass ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz, mithin Flüchtlingsschutz gewährt hat.
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Unerheblich ist, dass das Bundesamt den angefochtenen Bescheid nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stützen konnte, sondern in seiner Begründung unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris) auf § 60 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG gestützt hat. Der Bescheid ist jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch die Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gedeckt (ebenso OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Urteil vom 28. März 2017 - 3 L 178/15 -, juris Rn. 30). Die Tatbestandsvoraussetzung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen vor. Denn der Klägerin wurde in Bulgarien, einem anderen Mitgliedstaat, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, so dass ein erneutes Anerkennungsverfahren ausscheidet, mithin der Asylantrag als unzulässig abzulehnen ist.
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Hierin liegt auch kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2014 (a. a. O., Rn. 29) festgestellt hat, ist das Bundesamt bei Vorliegen einer Anerkennungsentscheidung als Flüchtling in einem anderen Mitgliedstaat zur (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist (regelmäßig) nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris Rn. 29). Dies entsprach auch Art. 25 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Anerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Abl. L 326 vom 13. Dezember 2005, S. 13 ff.), wonach Mitgliedstaaten einen Asylantrag als unzulässig betrachten konnten, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Mittlerweile wurde die Richtlinie 2005/85/EG durch Richtlinie 2013/32/EU aufgehoben (Art. 53 Richtlinie 2013/32/EU) und die Regelung durch Art. 33 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2013/32/EU ersetzt, wonach Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz (u. a.) nur dann als unzulässig betrachten können, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz (vgl. Art. 2 lit. a Richtlinie 2011/95/EU) gewährt hat. Somit ist in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft mit dieser Neuregelung keine Änderung verbunden.
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Auch der Einwand der Klägerin, eine „Umdeutung von Bescheiden nach § 26a AsylVfG a. F. in solche nach § 29 [Abs. 1 Nr. 2] AsylG [müsse] ausfallen, wenn das BAMF materiell noch nich[t] über Abschiebungsverbote entschieden [habe]“, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
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Mittlerweile ist durch das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls geklärt, dass eine fehlende oder unzureichende behördliche Feststellung über den nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führt. Dies folgt aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. §§ 34a, 35 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 10/17, a. a. O., Rn. 9).
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Folglich hat das Verwaltungsgericht die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid zu Recht an §§ 34a, 35 AsylG gemessen. Danach ist in den Fällen, in denen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 oder 2 AsylG nicht ergehen kann, die Abschiebung in den jeweiligen Staat anzudrohen bzw. ist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher ist. Nach § 35 AsylG ist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG vom Bundesamt die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 a. a. O. Rn. 13).
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Hat - wie hier - das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht geprüft, ist die Abschiebungsandrohung mit Blick auf §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zwar objektiv rechtswidrig. Eine objektive Rechtswidrigkeit einer bloßen Abschiebungsandrohung verletzt einen Kläger jedoch nicht in seinen Rechten, sondern verpflichtet die Gerichte nach § 86 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 113 Abs. 1 VwGO, die Sache spruchreif zu machen, d. h. zu überprüfen, ob und inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt und deshalb aufzuheben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017, a. a. O., Rn. 17 f.). Folglich war das Verwaltungsgericht verpflichtet, durchzuentscheiden, mithin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen.
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Nach alledem kommt es auf das übrige Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht mehr an.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
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III. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten, da der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO aus den vorgenannten Gründen (Ziffer I.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
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IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).
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