Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 M 143/18
Gründe
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Die statthafte Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der gegenüber den Antragstellern ergangene Beitragsbescheid des Rechtsvorgängers des Antragsgegners vom 10. Dezember 2015 unterliege insoweit ernstlichen Rechtsmäßigkeitszweifeln, als darin ein Herstellungsbeitrag von mehr als 2.691,54 € festgesetzt werde. Im Hinblick darauf, dass bereits mit Bescheid vom 9. November 2000 ein Beitrag für das streitbefangene Grundstück in Höhe von 2.389,20 DM (1.221,58 €) festgesetzt worden sei, sei unter Berücksichtigung der auf der Grundlage der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 29. September 2015 entstandenen sachlichen Beitragspflicht in Höhe von 3.913,12 € lediglich Raum für eine weitere Festsetzung in Höhe von 2.691,54 € gewesen. Allein die Berücksichtigung im Zahlungsgebot trage dem nicht hinreichend Rechnung.
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Die Einwände des Antragsgegners gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur summarisch möglichen Prüfung zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.
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Ohne Erfolg macht der Antragsgegner geltend, der im Jahr 2015 erstmals entstandene Beitragsanspruch habe im Rahmen der sogenannten unechten Nachveranlagung auf Grund der erstmals wirksamen Beitragssatzung - im Gegensatz zu einer echten Nachveranlagung bei einer vorher schon wirksamen Satzung - in voller Höhe festgesetzt werden dürfen und dem Verbot der Doppelbelastung sei vorliegend ausreichend Rechnung getragen, dass auf Ebene des Zahlungsgebots die frühere Beitragsveranlagung verrechnet worden sei und die Antragsteller somit nicht rechtlich in nachteiliger Weise betroffen seien.
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Eine Nacherhebung ist, wenn im Zeitpunkt der ersten Erhebung eines Beitrages keine wirksame Abgabensatzung vorlag, nicht nur rechtlich zulässig, sondern von Gesetzes wegen (§ 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA) und nach dem maßgeblichen Satzungsrecht geboten. Ist ein Beitragspflichtiger zu niedrig veranlagt worden, ist die beitragserhebende Körperschaft verpflichtet, bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung durch Bescheid auch entsprechende Nachforderungen geltend zu machen, um so den bestehenden Beitragsanspruch voll auszuschöpfen. Insoweit steht selbst die Bestandskraft eines vorhergehenden (Erst-)Heranziehungsbescheides, der mangels wirksamen Satzungsrechts einen Beitragsanspruch nicht voll ausschöpft, weder einer Nacherhebung durch einen weiteren (selbständigen) Bescheid entgegen noch der Aufhebung des vorhergehenden Bescheides verbunden mit der Heranziehung in der vollen Höhe des entstandenen Beitrages (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29. Dezember 2009 - 4 L 187/09 -, zit. nach JURIS, m.w.N. vgl. auch OVG Thüringen, Beschl. v. 29. April2018 – 4 ZKO 610/07 – Zit. nach JURIS). Insoweit kann also auch bei einer solchen „unechten“ Nacherhebung entweder ein Änderungsbescheid erlassen werden, mit dem der ursprüngliche Heranziehungsbescheid geändert wird oder ein - nach Aufhebung des ersten Bescheides - neuer Beitragsbescheid oder ein (selbständiger) Nacherhebungsbescheid, mit dem eine zusätzliche Beitragsforderung nur in Höhe der Differenz zwischen der bereits festgesetzten, zu niedrigen Beitragsforderung und der nach dem Gesetz bestehenden Beitragsschuld festgesetzt wird (vgl. zu einer „echten“ Nacherhebung OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10. November 2016 - 4 L 23/15 -). Die vom Antragsgegner angesprochene Entscheidung des Senats vom 24. Januar 2011 (- 4 L 134/09 -) stellt dazu keinen Widerspruch dar. In ihr wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Bestandskraft eines vorhergehenden (Erst-)Heranziehungsbescheides, der mangels wirksamen Satzungsrechts einen Beitragsanspruch nicht voll ausschöpft, einer Nacherhebung durch einen weiteren (selbständigen) Bescheid nicht entgegen steht. Dies betrifft aber nicht die vorliegende Konstellation, dass der Beitrag in voller Höhe (neu) festgesetzt werden soll.
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Dass der bestandskräftige (Erst)Heranziehungsbescheid, der auf der Grundlage einer nichtigen Beitragssatzung ergangen ist, lediglich einen formalen Anspruch eigener Art begründet, der nicht dem Abgabeschuldverhältnis angehört (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30. Mai 2012 - 4 L 228/11 -, zit. nach JURIS), hat nicht zur Folge, dass mit einem Nacherhebungsbescheid der Beitrag in voller Höhe ohne Rücksicht auf den bestandskräftigen Bescheid festgesetzt werden darf (a.M.: Haack, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2246). Dem steht schon entgegen, dass damit der Rechtsschein einer überhöhten Beitragsfestsetzung entstünde. Für eine (Neu)festsetzung des Beitrages in voller Höhe ist es vielmehr erforderlich, den bestandskräftigen (Erst)Heranziehungsbescheid aufzuheben. Daher ist auch die Berücksichtigung der ersten Festsetzung auf der Ebene des Leistungsgebotes nicht ausreichend. Die rechtliche Benachteiligung der Antragsteller ergibt sich daraus, dass ihnen gegenüber mit zwei Beitragsbescheiden für dasselbe Grundstück ein in der Summe den entstandenen sachlichen Beitragsanspruch übersteigender Beitrag festgesetzt worden ist.
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Soweit der Antragsgegner geltend macht, die Festsetzung solle zum Ausdruck bringen, in welcher Höhe das Grundstück durch die öffentliche Last abstrakt belastet sei, kann offen bleiben, wie hoch die öffentliche Last i.S.d. § 6 Abs. 9 KAG LSA bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht war. Jedenfalls hatte es der Rechtsvorgänger des Antragsgegners durch die oben dargestellte Möglichkeit in der Hand, die Festsetzung des Beitragsanspruches mit einem zweiten Bescheid in voller Höhe vorzunehmen.
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Da der streitbefangene Beitragsbescheid vom 10. Dezember 2015 nicht einmal ansatzweise auf die vorherige Beitragsfestsetzung eingeht - angesprochen wird lediglich die „bereits geforderte Vorauszahlung“ -, handelt es sich dabei um einen (selbständigen) Nacherhebungsbescheid, mit dem eine zusätzliche Beitragsforderung nur in Höhe der Differenz zwischen der bereits festgesetzten, zu niedrigen Beitragsforderung und der nach dem Gesetz bestehenden Beitragsschuld festgesetzt werden durfte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) Nr. 1.5 Satz 1.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 146 1x
- § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 9 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 4 L 187/09 1x (nicht zugeordnet)
- 4 ZKO 610/07 1x (nicht zugeordnet)
- 4 L 23/15 1x (nicht zugeordnet)
- 4 L 134/09 1x (nicht zugeordnet)
- 4 L 228/11 1x (nicht zugeordnet)