Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 78/19

Gründe

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Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 25.07.2019 hat keinen Erfolg.

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Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn – 1. – ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und – 2. – das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

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Es bedarf vorliegend keiner Vertiefung, ob ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senats vom 04.07.2019 i.S.d. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht gegeben ist. Insbesondere kann offen bleiben, ob es sich bei einem Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO um einen solchen anderweitigen Rechtsbehelf handelt (ablehnend: Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 152a RdNr. 16; a.A. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 152a RdNr. 15).

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Es liegt jedenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S.d. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vor. Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge, der Senat habe den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 03.01.2019 auf die Beschwerde des Antragsgegners geändert, ohne ihr Gelegenheit zu geben, zu der Beschwerdebegründung vom 06.02.2019 und dem darin enthaltenen neuen Sachvortrag Stellung zu nehmen. Ausweislich der begleitenden Verfügung vom 08.02.2019 sei ihr die Beschwerdebegrünung des Antragsgegners vom 06.02.2019 ausschließlich mit der Bitte um Kenntnisnahme, nicht aber zur Stellungnahme übersandt worden. Eine Übersendung von Schriftsätzen nur zur Kenntnisnahme bedeute nach der bisherigen Praxis des Senats, dass eine Stellungnahme aus Sicht des Senats vorläufig nicht veranlasst sei und ggf. später noch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde, wenn eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zuungunsten des Beschwerdegegners in Betracht komme. In früheren Eilrechtsschutzverfahren mit denselben Beteiligten (2 M 90/18 und 2 M 91/18), in denen die Beschwerdebegründungen des Antragsgegners ebenfalls mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt worden seien, sei dem Unterzeichner von der damaligen Senatsvorsitzenden auf telefonische Nachfrage vom 30.08.2018 mitgeteilt worden, dass sie zuvor rechtliches Gehör erhalten werde, sobald eine für sie nachteilige Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in Betracht komme. Soweit der Senat im vorliegenden Verfahren von dieser Praxis habe abweichen wollen, hätte er ihr die Beschwerdebegrünung des Antragsgegners vom 06.02.2019 sogleich zur Kenntnis- und (möglichen) Stellungnahme übersenden müssen. Eine Aufforderung oder ausdrückliche Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme sei aber zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Vielmehr habe das Gericht seiner Entscheidung neuen Tatsachenvortrag des Antragsgegners zugrunde gelegt, zu denen es ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe.

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Damit ist ein Gehörsverstoß nicht bezeichnet. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, im Verfahren zu Wort zu kommen und sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Er gewährleistet somit, sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite und deren Rechtsauffassung erklären zu können. Eine Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt ferner voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.12.2015 – 2 BvR 3073/14 –, juris RdNr. 10; Beschl. v. 05.06.2019 – 1 BvR 675/19 –, juris RdNr. 12). Einer gerichtlichen Entscheidung dürfen daher grundsätzlich nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.02.1979 – 1 BvR 232/78 –, juris RdNr. 8; Beschl. v. 27.10.1999 – 1 BvR 385/90 –, juris RdNr. 90). Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG scheidet nicht deshalb aus, weil die Beteiligten sich in einem früheren Stadium des Verfahrens haben äußern können und geäußert haben. Denn das Grundrecht auf rechtliches Gehör erschöpft sich nicht darin, dem Betroffenen die Gelegenheit zu gewährleisten, dass er im Verfahren überhaupt gehört wird, sondern gewährleistet die Gelegenheit, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, also grundsätzlich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1965 – 2 BvR 242/63 –, juris Rdnr. 14). Das gilt auch für das Beschwerdeverfahren, in dem ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Auch in einem Beschwerdeverfahren ist den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Wenn das Beschwerdegericht keine Frist zur Stellungnahme setzt, muss es eine angemessene Zeit mit seiner Entscheidung warten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1956 – 1 BvR 440/54 –, juris RdNr. 9).

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Gemessen daran liegt keine Gehörsverletzung vor. Der Antragstellerin ist die Beschwerdebegründung des Antragsgegners vom 06.02.2019 mit Verfügung vom 08.02.2019 übersandt worden. Erst am 04.07.2019 hat der Senat über die Beschwerde entschieden. Die Antragstellerin hatte damit ausreichend Zeit, zu der Beschwerdebegründung Stellung zu nehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragstellerin die Beschwerdebegründung gemäß der Verfügung vom 08.02.2019 "mit der Bitte um Kenntnisnahme" übersandt wurde. Hieraus konnte sie nicht schließen, dass eine Stellungnahme derzeit nicht veranlasst ist. Vielmehr oblag es der Antragstellerin, selbst zu beurteilen, ob die "zur Kenntnisnahme" übersandte Beschwerdebegründung entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag enthält, zu dem sie im Beschwerdeverfahren Stellung nehmen will. Einer ausdrücklichen Aufforderung zur Stellungnahme oder einer Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme (innerhalb einer bestimmten Frist) bedurfte es zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nicht. Vielmehr reichte es aus, dass der Senat erst einige Zeit nach Übersendung der Beschwerdebegründung an die Antragstellerin über die Beschwerde entschieden hat.

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Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die damalige Senatsvorsitzende dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf dessen telefonische Nachfrage vom 30.08.2018 in den Verfahren 2 M 90/18 und 2 M 91/18 mitgeteilt haben soll, die Antragstellerin werde zuvor rechtliches Gehör erhalten, wenn eine für sie nachteilige Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in Betracht komme. Zwar wurden die Beschwerdebegründungen des Antragsgegners – nach den Angaben der Antragstellerin – auch in diesen Verfahren "mit der Bitte um Kenntnisnahme" an sie übersandt. Hieraus konnte die Antragstellerin jedoch nicht schließen, dass es der ständigen Praxis des Senats entspricht, eine Beschwerdebegründung nur dann "mit der Bitte um Kenntnisnahme" zu übersenden, wenn eine Stellungnahme derzeit nicht veranlasst ist, und dass für den Fall, dass der Senat dies im Laufe des Beschwerdeverfahrens anders beurteilen sollte, dem Beschwerdegegner noch einmal ausdrücklich eine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die damalige Senatsvorsitzende hat auch nach den Angaben der Antragstellerin nicht zum Ausdruck gebracht, dass die in den Verfahren 2 M 90/18 und 2 M 91/18 mitgeteilte Verfahrensweise der ständigen Senatspraxis entspricht. Die Antragstellerin durfte daher nicht ausschließen, dass das in Aussicht gestellte Vorgehen mit Besonderheiten der Verfahren 2 M 90/18 und 2 M 91/18 zusammenhängt. Es war auch nicht anzunehmen, dass das Verfahren, zunächst die Beschwerdebegründung "zur Kenntnisnahme" zu übersenden und zu einem späteren Zeitpunkt eine ausdrückliche Aufforderung zur Stellungnahme "nachzuschieben", wenn sich deren Entscheidungserheblichkeit herausstellen sollte, der ständigen Senatspraxis entsprach, denn dieses Verfahren erweist sich als eher umständlich und ist daher mit dem Gebot der zügigen Erledigung von Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ohne weiteres zu vereinbaren.

8

Ein Gehörsverstoß wäre auch nicht i.S.d. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO entscheidungserheblich gewesen. Eine Entscheidung beruht nur dann im Sinne dieser Vorschrift auf einem Gehörsverstoß, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu einem anderen, für den Rügeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.02.2009 – 1 BvR 188/09 –, juris RdNr. 13; Guckelberger, a.a.O., § 152a RdNr. 21; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 152a RdNr. 11). Das ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin macht lediglich geltend, der Senat hätte die Beschwerdeentscheidung vom 04.07.2019 nicht auf die Bodenprobe vom 23.01.2019 stützen dürfen, da diese rechtswidrig gewesen sei. Sie richtet sich aber nicht in der Sache gegen das Ergebnis dieser Bodenprobe. Es ist bereits fraglich, ob ein derartiges Verwertungsverbot besteht. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass das Vorgehen des Antragsgegners bei der Entnahme der Bodenprobe rechtswidrig war. Die Antragstellerin bemängelt, es habe an einer die gesetzliche Duldungs- und Gestattungspflicht des § 4 Abs. 1 Satz 1 BodSchAG LSA im Einzelfall feststellenden Duldungsverfügung gemäß § 2 Abs. 2 BodSchAG LSA gefehlt. Zudem biete § 4 Abs. 1 Satz 1 BodSchAG LSA keine Grundlage dafür, dass sich der Antragsgegner neue, bislang nicht ermittelte Tatsachen für ein laufendes Beschwerdeverfahren beschaffe. Beide Einwände greifen nicht durch. Nach dem Protokoll vom 23.01.2019 wurde die Duldung der Kontrolle und der Probenahme gegenüber Herrn Sch. von einem Vertreter des Antragsgegners mündlich angeordnet. Hierin liegt die von der Antragstellerin vermisste Duldungsverfügung. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass die entnommenen Bodenproben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BodSchAG LSA zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den BBodSchG oder dem BodSchAG LSA erforderlich waren.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


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