Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 11/24.Z
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 9. Kammer – vom 6. Dezember 2023 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 € fest-
gesetzt.
Dem Kläger wird für das Berufungs-zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. in B-Stadt gewährt.
Gründe
I.
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Bei dem Kläger handelt es sich um einen im Jahre 2001 geborenen und im Jahre 2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Ausländer irakischer Staatsangehörigkeit. Im Zeitraum 2019 bis 2021 wurde er u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung mehrfach zu Jugendstrafen verurteilt. Aufgrund dieser Straftaten wies ihn die Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 2022 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 5. Juli 2022 beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Noch vor Abschluss dieses Klageverfahrens, nämlich am 27. Oktober 2023, stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag.
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Mit Urteil vom 6. Dezember 2023 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Aufgrund des von dem Kläger gestellten Asylantrags und des Umstands, dass es für die rechtliche Überprüfung der angefochtenen Ausweisung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankomme, müsse sich die Ausweisung an den speziellen Anforderungen des § 53 Abs. 4 AufenthG messen lassen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 dieser Vorschrift seien aber nicht erfüllt, weil das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei und die Beklagte die Ausweisung auch nicht unter die aufschiebende Bedingung eines erfolglosen unanfechtbaren Abschlusses des Asylverfahrens gestellt habe. Von Satz 1 könne auch nicht nach § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 AufenthG abgesehen werden. Nr. 1 liege nicht vor, weil die von dem Kläger begangenen Straftaten nicht dazu führten, dass seine Ausweisung aus zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung gerechtfertigt wäre (§ 53 Abs. 3a AufenthG). Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG gehe von dem Kläger angesichts seiner positiven Entwicklung während der Bewährungszeit nicht mehr aus. Selbst wenn man einen solchen Fall unterstelle, handle es sich insoweit nicht um einen zwingenden Grund im Sinne des § 53 Abs. 3a AufenthG. Ein generalpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse sei im Rahmen des § 53 Abs. 3a AufenthG nicht berücksichtigungsfähig. Die Ausnahme des § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AufenthG liege ebenfalls nicht vor, weil gegen den Kläger (bislang) keine Abschiebungsandrohung nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassen worden sei.
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Mit Bescheid vom 16. Februar 2024 lehnte das BAMF den Asylantrag des Klägers, nachdem es ihn am 22. November 2023 angehört hatte, als offensichtlich unbegründet ab und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an (GA [OVG], S. 15 bis 26). Mit Beschluss vom 29. Februar 2024 – 1 B 54/24 HAL – (GA [OVG], S. 32 bis 35) hat das Verwaltungsgericht Halle die aufschiebende Wirkung der von dem Kläger gegen diese Androhung erhobenen Klage (Az.: 1 A 55/24 HAL) angeordnet. Zur Begründung hat es sich der Begründung des Verwaltungsgericht Magdeburg in seinem Urteil vom 6. Dezember 2023 angeschlossen. Am 8. Februar 2024 – Az.: 23 BRs 261 Js 45544/20 (8/21) – (GA [OVG], S. 91 R) hat das Landgericht Magdeburg beschlossen, dass die gegen den Kläger verhängte Jugendstrafe aus seinem Urteil vom 23. November 2021 nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird.
II.
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I. Der von der Beklagten gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 6. Dezember 2023 hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
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Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
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1. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung u.a. damit begründet, dass die Ausweisung des Klägers in Anwendung des § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3a AufenthG nicht aus zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung geboten sei, weil von dem Verhalten des Klägers keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG mehr ausgehe (UA, Bl. 10 bis 18).
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a) Hiergegen hat die Beklagte Folgendes geltend gemacht: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Würdigung im Ausweisungsverfahren von derjenigen im Strafverfahren verschieden sei. Im Mittelpunkt stünden nicht Gedanken der Resozialisierung, sondern ordnungspolitische Überlegungen. Die Prognose ändere sich auch nicht automatisch zu Gunsten des Ausländers, wenn er innerhalb der Bewährungszeit keine weiteren Straftaten begehe. Bei dem Kläger sei nicht erkennbar, dass er an seiner Persönlichkeit gearbeitet und aufgrund dessen seine in den Straftaten zutage getretene Grundhaltung geändert habe. Allem Anschein nach gehe es ihm vielmehr nach wie vor lediglich um seine eigenen wirtschaftlichen Interessen, die er über die Gesundheits- und Sicherheitsinteressen der Bevölkerung im Bundesgebiet stelle. Zwar habe der Kläger geäußert, dass ihn sein Verhalten reue und er von seinem strafrechtlichen Verhalten Abstand genommen habe. Es lägen jedoch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger auf lange Sicht ein straffreies Leben führe. Vielmehr bestehe insoweit nach wie vor eine Wiederholungsgefahr. So sei nicht ersichtlich, dass sich der Kläger mit seinen Taten und den Folgen ernsthaft auseinandergesetzt habe. In seiner Anhörung beim BAMF am 22. November 2023 habe er lediglich angegeben, die Aufarbeitung seiner Straftaten habe darin bestanden, dass er soziale Arbeit habe verrichten müssen. Ein ihm nahegelegtes Anti-Aggressionstraining habe er abgelehnt. Sonstige Dinge seien ihm nicht angeboten worden. Damit verkenne der Kläger, dass es gerade nicht Aufgabe anderer sei, ihn auf den richtigen Weg zu führen, sondern er selbst an sich arbeiten und sein Verhalten ändern müsse. Zudem habe der Kläger bei seiner Anhörung vor dem BAMF angegeben, aufgrund der gegen ihn verhängten Bußgelder Schulden zu haben. Eine Lösung zur Begleichung dieser Schulden habe er nicht aufgezeigt. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass er, um den Druck der Schulden zu reduzieren, erneut straffällig werde. Auch sein Verhalten, sich nicht im zugewiesenen Landkreis Mansfeld-Südharz, sondern dauerhaft in M-Stadt aufzuhalten, zeige, dass er immer noch nicht gelernt habe, hoheitliche Anordnungen und Maßnahmen zu akzeptieren. Der Kläger schrecke, wie die mehr als 30 gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren erkennen ließen, gerade auch vor massiven Straftaten wie gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung, räuberischer Erpressung usw. nicht zurück.
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b) Mit diesem Vorbringen hat die Beklagte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geweckt. Die von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderte Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers in Deutschland erfolgt nach der Intention des Gesetzgebers nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer gerichtlich voll überprüfbaren gebundenen Ausweisungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 23). Die aufgrund dessen von dem Verwaltungsgericht zurecht selbst vorgenommene Interessenabwägung und Gefahrenprognose beruht auf einer informatorischen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2023. Die Einzelrichterin hat dabei den Eindruck gewonnen, dass eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe, weil der Kläger nicht nur seinen Bewährungsauflagen nachgekommen sei, sondern sich auch glaubhaft von seinen Straftaten distanziert habe und seinen Pflichten als Auszubildender des Friseurhandwerks gewissenhaft nachkomme. Diese auf einer persönlichen Befragung beruhende Gefahrenprognose hat die Beklagte nicht dadurch ernstlich in Frage gestellt, dass sie die im Bescheid des BAMF vom 16. Februar 2024 wiedergegebenen Aussagen des Klägers im Anhörungstermin am 22. November 2023 heranzieht und auf dieser Grundlage der gerichtlichen Einschätzung eine eigene Gefahrenprognose entgegenstellt. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger seinen beruflichen Pflichten nachkommt, wird bestätigt durch den von ihm mit Schriftsatz vom 5. August 2024 vorgelegten Berufsausbildungsvertrag vom 24. Juli 2024 (GA [OVG], S. 40 f.) und die mit Schriftsatz vom 18. September 2024 vorgelegte Schulbescheinigung vom 13. August 2024 (GA [OVG], S. 43 f.). Was die Distanzierung von seinen Straftaten anbelangt, mag es zutreffen, dass der Kläger bei seiner Anhörung vor dem BAMF am 22. November 2023 mehr Eigeninitiative hinsichtlich der Aufarbeitung dieser Straftaten hätte erkennen lassen können. Es ist aber nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht insoweit maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der Kläger seinen Bewährungsauflagen nachgekommen ist. Soweit die Beklagte zu bedenken gibt, dass der Kläger aufgrund des Drucks seiner Bußgeldschulden weitere Straftaten begehen werde, handelt es sich um eine bloße Mutmaßung. Soweit sich der Kläger nicht im zugewiesenen Landkreis Mansfeld-Südharz, sondern in M-Stadt aufhielt, ist dies mit Blick auf die wieder aufgenommene Friseurlehre nachvollziehbar. Hierzu hat er im Übrigen in seinem Schriftsatz vom 5. August 2024 mitgeteilt, nach Rücksprache mit der Ausländerbehörde der Beklagten werde es ihm möglich sein, nach einem Monat und Überreichen der Gehaltsabrechnung für August seinen Wohnsitz wieder in M-Stadt zu nehmen.
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2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hat die Beklagte auch nicht mit Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 3a AufenthG aufgezeigt (vgl. UA, S. 18 bis 21). Zweifel am Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung hat sie insoweit bereits deshalb nicht darlegen können, weil es hierauf für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht maßgeblich ankommt. Gestützt hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend darauf, dass es bereits an einer Wiederholungsgefahr im Sinne des § 53 Abs. 3a i.V.m. Abs. 1 AufenthG fehlt (UA, S. 18, Abs. 2). Bei den Ausführungen zu § 53 Abs. 3a AufenthG handelt es sich demgegenüber um die Entscheidung nicht tragende Hilfserwägungen „für den unterstellten Fall, dass eine Wiederholungsgefahr von dem Kläger ausgeht“ (UA, S. 18, Abs. 3 bis S. 21, Abs. 1). Das Verwaltungsgericht hat § 53 Abs. 3a AufenthG in der Weise zweistufig geprüft, dass es im ersten Schritt untersuchte, ob „Gründe“ der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung die Ausweisung gebieten, und auf der zweiten Stufe, ob es sich insoweit um „zwingende“ Gründe handelt. Dabei hat es schon auf der ersten Stufe das Vorliegen solcher Gründe im Wege eines impliziten Erst-Recht-Schlusses zurecht damit verneint, dass der Kläger nicht einmal die qualitativ geringeren Ausweisungsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG erfüllt. Mit der Formulierung „für den unterstellten Fall, dass eine Wiederholungsgefahr von dem Kläger ausgeht“ (UA, S. 18, Abs. 3 bis S. 21, Abs. 1) hat es nur klargestellt, dass diese – nicht vorliegenden – Gründe darüber hinaus auch nicht im Sinne des § 53 Abs. 3a AufenthG „zwingend“ wären.
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3. Soweit die Beklagte auf Seite 4 ihrer Antragsbegründungsschrift sinngemäß geltend gemacht hat, dass § 53 Abs. 4 AufenthG nicht anwendbar sei, weil der Kläger seinen Asylantrag missbräuchlich allein mit dem Ziel einer Abwendung seiner drohenden Abschiebung gestellt und das BAMF den Antrag während des laufenden Zulassungsantragsverfahrens als offensichtlich unbegründet abgelehnt habe, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Hierbei kann dahinstehen, ob die geäußerten Zweifel an der Anwendbarkeit des § 53 Abs. 4 AufenthG berechtigt sind. Die Beklagte hat die angefochtene Ausweisung auf 53 Abs. 1 AufenthG gestützt. Implizit hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung damit begründet, dass es auch an den Voraussetzungen dieser Regelung fehlt. An dieser Einschätzung hat die Beklagte, wie oben unter 1. aufgezeigt, keine ernstlichen Zweifel wecken können. Genügt die Ausweisung aber nicht einmal den Anforderungen des § 53 Abs. 1 AufenthG, kann die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 3a und Abs. 4 AufenthG dahinstehen, weil es dann erst recht auch an den strengeren Voraussetzungen dieser Bestimmungen fehlt.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
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IV. Dem Kläger war für das Berufungszulassungsverfahren die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil er bedürftig ist und sein Antrag aus den genannten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
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V. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- AufenthG 2004 § 53 Ausweisung 20x
- 1 B 54/24 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 55/24 1x (nicht zugeordnet)
- 61 Js 45544/20 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 1x
- 1 C 3.16 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x