Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 O 159/25
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 5. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe
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I. Die nach §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss vom 5. Dezember 2025, mit dem das Verwaltungsgericht Magdeburg das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das beim Verwaltungsgericht Köln zum Az. 13 K 3895/25 anhängige Klageverfahren in analoger Anwendung des § 94 VwGO ausgesetzt hat, ist unbegründet.
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Im Rahmen der Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss gemäß § 94 VwGO prüft das Beschwerdegericht (nur), ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung nach dieser Norm vorlagen und ob das aussetzende Gericht das ihm darin eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, d.h. Ermessensfehler nicht ersichtlich sind. Hierbei erfolgt grundsätzlich keine Überprüfung in vollem Umfang. Vielmehr beschränkt sich die Überprüfung darauf, ob die Vorgreiflichkeit auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts bestand. Denn bei einer vollständigen Überprüfung würde die gesetzliche Reihenfolge der Instanzen dadurch verändert, dass das Beschwerdegericht in einem Zwischenstreit über die Aussetzung des Verfahrens den gesamten Streitstoff beurteilen müsste und dem Ausgangsgericht die eigene Auffassung vorgeben würde. Damit würden der gesetzlich geregelte Gang der Entscheidungsfindung und die Selbstständigkeit der verschiedenen Instanzen aufgehoben. Eine weitergehende Prüfung der Voraussetzungen einer Aussetzung erfolgt nur, wenn das Ausgangsgericht die materielle Rechtslage offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 17. August 2022 - 2 VO 371/22 - juris Rn. 5).
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Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Ein derartiges vorgreifliches Rechtsverhältnis in direkter Anwendung der Norm besteht vorliegend nicht. Die hier streitbefangene Einstufung des klägerischen Landesverbandes der A. (A.) als gesichert extremistische Bestrebung unterliegt anders als die gleichlautende Einstufung der Bundespartei A. den landesrechtlichen Bestimmungen in den §§ 7 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 2 VerfSchG LSA und nicht den Regelungen des Bundesrechts in den §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG. Dementsprechend umfasst der Subsumtionsschluss über das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale im zu entscheidenden Rechtsstreit - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht - keinen Subsumtionsschluss über eine Teilmenge dieser Tatbestandsmerkmale, welcher seinerseits Streitgegenstand des anderen Verfahrens ist (vgl. Schoch/Schneider/Rudisile, 47. EL Februar 2025, VwGO § 94 Rn. 18, beck-online).
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Mit dem Verwaltungsgericht ist für den vorliegenden Fall allerdings von einer analogen Anwendbarkeit der Norm auszugehen. § 94 VwGO findet analog Anwendung, wenn dem Anliegen der Vorschrift Rechnung getragen werden kann und das Gericht dies auch unter Berücksichtigung der Rechte der Beteiligten für sachgerecht hält. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht von einem solchen Fall ausgegangen ist.
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Zutreffend führt das Verwaltungsgericht zunächst aus, dass die Aussetzung dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 94 VwGO entspricht. Dieser besteht zum einen darin, die Rechtssicherheit und die Rechtseinheit zu fördern, indem widersprechende Entscheidungen vermieden werden; zum anderen werden damit auch prozessökonomische Ziele verfolgt (vgl. Peters/Schwarzenberg in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung-Großkommentar, 5. Aufl., § 94 Rn. 2). Diesem Anliegen wird in einem Rechtsstreit, der wie hier in zulässiger Weise ein Unterlassungsbegehren zum Gegenstand hat (vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 - juris), mit einer Aussetzung dann Rechnung getragen, wenn zwar keine uneingeschränkte Vorgreiflichkeit i.S.v. § 94 VwGO (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 31. Aufl. 2025, § 94 Rn. 3 ff.) vorliegt, jedoch bereits bei einem anderen Gericht ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem mehr als nur vergleichbare Rechtsfragen zur Entscheidung stehen.
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„Rechtsverhältnisse“ sind zunächst gegenüber abstrakten Rechtsfragen abzugrenzen, da Letztere allein nicht zur Aussetzung berechtigen. Stellen sich in dem anderen Verfahren lediglich dieselben oder vergleichbare Rechtsfragen, etwa zur Auslegung einer bestimmten bzw. gleichlautenden Norm, kommt eine Aussetzung in analoger Anwendung des § 94 VwGO generell nicht in Betracht. Ein solcher Fall, in dem allein die Möglichkeit verbleibt, das Verfahren im Einverständnis mit den Beteiligten ruhend zu stellen, ist vorliegend allerdings nicht gegeben (zum Ganzen: NK-VwGO/Peters/Schwarzburg, 6. Aufl. 2025, VwGO § 94 Rn. 48, beck-online; Beschluss des Senats, 12. November 2024 - 3 O 171/24 - juris m.w.N.). Denn unter Zugrundelegung der - nicht offensichtlich fehlerhaften - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass das die Bundespartei betreffende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln jedenfalls teilweise vorgreiflich für das hiesige Verfahren sein kann, so dass insoweit eine zur Aussetzung berechtigende planwidrige Regelungslücke vorliegt. Zwar kommt eine Aussetzung in analoger Anwendung des § 94 VwGO nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Dass es sich hier um keinen solchen handelt, zeigt weder die Beschwerde auf noch ist Entsprechendes in Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Senat ersichtlich.
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Das Verwaltungsgericht nimmt neben der Argumentation, dass der Streitgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln ebenfalls die Beobachtung, Einstufung und Berichterstattung der Partei ... als gesichert extremistische Bestrebung ist und die dortige Rechtsgrundlage für die Einstufung und Beobachtung bzw. Berichterstattung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz in den §§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 5, 16 Abs. 1 BVerfSchG den Vorgaben der maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen in den §§ 7 Abs. 2 VerfSchG LSA i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 15 Abs. 2 VerfSchG LSA entspräche, die enge Beziehung der jeweiligen Verfahrensbeteiligten und deren Verflechtung in den Blick. Es führt dabei unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. VG A-Stadt, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 9 A 272/21 MD - n.v.; VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 - juris) rechtlich vertretbar aus, dass es sich bei dem hier klagenden Landesverband der bundesweit agierenden Partei A. nach § 9 der Bundessatzung der A. lediglich um eine unselbständige Untergliederung der Gesamtpartei handele, die verfassungsschutzrechtlich einheitlich zu bewerten sei. Weiter nimmt das Verwaltungsgericht in rechtlich vertretbarer Weise an, dass die Unterschiedlichkeit der „Beobachtungsobjekte“ aus den unterschiedlichen Behördenzuständigkeiten resultiere (vgl. VG A-Stadt, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 9 A 272/21 MD -, n.v.) und der Einheitlichkeit der verfassungsschutzrechtlichen Bewertung nicht entgegenstehe. Zudem sieht das Gericht im Lichte der in das Verfahren eingeführten Unterlagen keine solchen Besonderheiten in Bezug auf das Agieren des hier Beklagten, welche die Erkenntnisse aus dem Verfahren betreffend die Bundespartei als von vornherein nicht verwertbar erscheinen ließen. Tatsächlich sei das Gegenteil der Fall. Vom Ausgang des im Tenor bezeichneten Verfahrens seien in materieller Hinsicht Auswirkungen auf das hier anhängige Verfahren zu erwarten. Denn wenn die Beobachtung, die Einstufung und die Berichterstattung über die Bundespartei sich als rechtmäßig erweisen sollte, würde dies mangels Abgrenzungsbemühungen der hiesigen Klägerin als unselbständige Untergliederung der Gesamtpartei auch für diese gelten. Das wäre selbst dann der Fall, wenn die hiesige Materialsammlung diesen Schluss für sich genommen nicht rechtfertigen sollte.
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Soweit die Beschwerde geltend macht, dass die Einstufung eines A.-Landesverbandes als gesichert rechtsextremistisch nicht von einer vorherigen entsprechenden Einstufung der Bundespartei abhänge, so dass es ohne Weiteres möglich sei, dass ein A.-Landesverband als gesichert rechtsextremistisch eingestuft werde, auch wenn die Bundespartei lediglich als Verdachtsfall eingestuft sei, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. § 94 VwGO lässt es genügen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt. Ausgehend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich der die Beschwerde auch nicht behauptet, dass sie offensichtlich fehlerhaft sei, kann das die Bundespartei betreffende Verfahren - wie dargestellt - teilweise vorgreiflich für das hiesige Verfahren sein. Dementsprechend greift auch der Einwand der Beschwerde im Hinblick auf die Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen nicht durch. Das Beschwerdevorbringen, wonach sich die unterschiedliche Behördenzuständigkeit (Landes-/Bundesamt für Verfassungsschutz) nicht nur in der Unterschiedlichkeit der Beobachtungsobjekte (Landesverband/Bundespartei) niederschlage, sondern dem föderalen Aufbau der Verfassungsschutzbehörden und korrespondierend hierzu der Rechtsschutzmöglichkeiten und Gerichtszuständigkeiten entspreche, führt ebenfalls zu keiner anderen Betrachtung. Der Beklagte berücksichtigt bei seiner Betrachtung nicht die vom Verwaltungsgericht beschriebene enge Verbindung der jeweiligen Verfahrensbeteiligten und die damit verbundene verfassungsschutzrechtlich einheitliche Bewertung.
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Ausgehend hiervon ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht in analoger Anwendung des § 94 VwGO von der ihm eingeräumten Aussetzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat. Für Ermessensfehler, insbesondere einen Ermessensfehlgebrauch durch ein Anstellen sachwidriger Erwägungen bzw. eine Ermessensüberschreitung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nichts ersichtlich.
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Der Senat folgt der Beschwerde nicht darin, dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Prozessökonomie und dem damit verbundenen berechtigten Interesse an der Vermeidung einer doppelten Beweiserhebung und Verwertung verfahrensrelevanter Unterlagen hinter dem Beschleunigungsgrundsatz zurückbleiben. Selbst wenn mit dem Beklagten davon auszugehen sein sollte, dass das hiesige Verfahren anders als das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln entscheidungsreif wäre, führt dies nicht zwingend dazu, dass der Beschleunigungsmaxime generell Vorrang einzuräumen ist, wenn - wie dargestellt - daneben die Zielrichtung verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, etwa wenn die hiesige Materialsammlung im Gegensatz zur Materialsammlung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln die Einstufung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung nicht rechtfertigt. Abgesehen davon schließt auch an das hiesige erstinstanzliche Verfahren ein zeitlich nicht verifizierbarer Instanzenzug an. Dementsprechend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein rechtskräftiger Abschluss des hiesigen Verfahrens zeitlich vor dem die Bundespartei betreffenden Verfahren erfolgt. Der von dem Beklagten gezogene Schluss, dass das hiesige Verfahren absehbar für mehrere Jahre ausgesetzt werde, lässt Ermessensfehler gleichsam nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat keine sachfremden Erwägungen angestellt bzw. sein Ermessen überschritten, indem es mit der folgenden Begründung davon ausgegangen, dass die Aussetzung den Interessen der Beteiligten nicht zuwiderläuft:
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„[…] So macht das Gericht von der ihm nach § 94 VwGO eingeräumten Aussetzungsmöglichkeit ungeachtet der auch im Verwaltungsprozess bestehenden Beschleunigungsmaxime (vgl. u. a. §§ 87b, 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO) deshalb Gebrauch, weil die Klägerin von der Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes für den Zeitraum der Aussetzung aus nachvollziehbaren Gründen Abstand nimmt und dies auf nachvollziehbaren und sachlich gerechtfertigten Gründen beruht. Zudem hat der Beklagte – anders als das Bundesamt für Verfassungsschutz – keine Stillhaltezusage abgegeben, so dass über die Klägerin weiter als gesichert extremistische Bestrebung berichtet werden kann, was der Klägerin auch bewusst ist und was sie mit Blick auf die Aussetzung bis zur Entscheidung des Verfahrens betreffend die Bundespartei auch hinzunehmen bereit ist. Die Rechtsposition des Beklagten wird durch die der Aussetzung zugrundeliegende Anhängigkeit des Klageverfahrens in keiner Hinsicht geschmälert und ist mit derjenigen vergleichbar, in der um gerichtlichen Rechtsschutz gar nicht nachgesucht wurde, zumal auch im Falle einer Klageerhebung in zeitlicher Hinsicht kein uneingeschränkter Anspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns einhergeht. Daher greift auch der Einwand des Beklagten nicht durch, wonach das Verfahren der A. vor dem Verwaltungsgericht Köln zum Az. 13 L 1109/25 noch nicht weit vorangeschritten sei und noch Schriftsätze ausgetauscht werden. Denn es liegt vorrangig im Interesse der Klägerin, das hiesige Verfahren fortzuführen und die Berichterstattung des Beklagten zu unterbinden. Mit der Aussetzung trägt das Gericht letztlich der jedem Rechtssuchenden zustehenden Dispositionsmaxime Rechnung, wonach auch die zeitliche Gestaltung gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls dann in seiner Sphäre liegt, wenn dadurch schützenswerte Belange des anderen Beteiligten nicht beeinträchtigt werden.“
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Soweit die Beschwerde die faktischen Folgen der Verfahrensaussetzung in den Blick nimmt und vorträgt, dass die Klägerin ungeachtet der rechtlichen Befugnisse des Verfassungsschutzes weiterhin behaupten könne, dass es an einer gerichtlichen Bestätigung fehle und dies für die Öffentlichkeit einen Unterschied mache, kann dies nicht als Nachteil im Hinblick auf die Rechtsposition des Beklagten begriffen werden. Bei dem vom Verwaltungsgericht gezogene Vergleich mit der Konstellation, keine Klage erhoben zu haben, handelt es sich damit auch nicht um eine sachfremde Erwägung. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass sich das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung auf schützenswerte Belange und damit Rechtspositionen fokussiert bzw. einen uneingeschränkten Anspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns in zeitlicher Hinsicht verneint. Dies gilt auch, soweit der Beklagte einen „jahrelangen Schwebezustand“ rügt, der es der Klägerin erlaube, öffentlich auf die Klageerhebung bzw. fehlende Entscheidung des Gerichts zu verweisen und dabei geltend zu machen, dass der Verfassungsschutz zur Bekämpfung der echten Opposition im Land missbraucht werde. Durch die Aussetzung des Verfahrens wird die gesetzlich intendierte Aufklärung der Öffentlichkeit nicht berührt, denn der Beklagte ist berechtigt, sich trotz des „jahrelangen Schwebezustands“ auf die Einstufung öffentlich zu berufen bzw. seine Beobachtung und Berichterstattung daran auszurichten. Entgegen der Darstellung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens auch nicht in die Dispositionsbefugnis der Klägerin gestellt, sondern hat die Interessen beider Beteiligten geprüft und ist mit plausiblen Erwägungen zu dem Ergebnis gekommen, dass Rechtspositionen der Beteiligten nicht geschmälert werden und es vorrangig im Interesse der Klägerin liege, das vorliegende Verfahren fortzuführen. Für eine berücksichtigungsfähige Beeinträchtigung schützenswerter Belange des Verfassungsschutzes ist nichts ersichtlich.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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III. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren nur eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG vorgesehen ist.
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IV. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)
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