Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 11/26
Leitsatz
Eine Ausbildungsduldung kann nur wegen einer ungeklärten Identität verweigert werden, die noch andauert.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 2. Februar 2026 – 9 B 540/25 MD – wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
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I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 2. Februar 2026 hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung dieser Entscheidung nicht.
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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin vorläufig im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den bei ihr mit Schriftsatz vom 14. Mai 2025 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG verpflichtet, dem Antragsteller eine Ausbildungsduldung und eine zur Fortsetzung seiner begonnenen qualifizierten Berufsausbildung zur „Fachkraft für Schutz und Sicherheit, Objekt- und Anlagenschutz“ erforderliche Beschäftigungserlaubnis nach § 60c Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Die hiergegen von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
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1. Die Antragsgegnerin macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte den Antrag ablehnen müssen, weil dem Antragsteller das hierfür erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. Derzeit verfüge er bereits über eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die bis zum Abschluss eines laufenden Härtefallverfahrens befristet sei. Die Duldung umfasse auch die Beschäftigungserlaubnis zur dualen Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit der Firma E. Dieser Einwand ist nicht begründet. Das Rechtsschutzinteresse für seinen Antrag auf Gewährung einsteiligen Rechtsschutzes wäre dem Antragsteller nur dann abzusprechen, wenn er seine Rechtsposition durch den begehrten Rechtsschutz nicht verbessern könnte. Eine solche Verbesserung kann er aber mit seinem Eilantrag durchaus erreichen. Die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, über die er verfügt, ist bis zum Abschluss des laufenden Härtefallverfahrens befristet. Die Dauer der von ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrten Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG hat er demgegenüber zulässigerweise von einem anderen Ereignis, nämlich der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer ebenfalls seine Ausbildung betreffenden Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG, abhängig gemacht. Bei dem solchermaßen festgelegten Fristende ist gewährleistet, dass er seine Ausbildung bis zur Rechtskraft einer hierauf bezogenen Entscheidung in der Hauptsache fortsetzen kann. Würde man hingegen auf den Abschluss des Härtefallverfahrens abstellen, liefe er Gefahr, seine Ausbildung bereits vor diesem Zeitpunkt abbrechen zu müssen.
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2. Die Antragsgegnerin wendet zudem ein, der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung sei in sich widersprüchlich. Das Verwaltungsgericht habe die Antragsgegnerin dazu verpflichtet, eine Ausbildungsduldung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den bei der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14. Mai 2025 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG zu erteilen. Sinn und Zweck der Ausbildungsduldung sei jedoch, die gesamte Ausbildungsdauer zu sichern. Gemäß § 60c Abs. 3 Satz 4 AufenthG werde die Ausbildungsduldung daher für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt. Eine Befristung, wie im Tenor vorgesehen, finde gerade nicht statt. Auch dieses Vorbringen verfängt nicht. Der einstweilige Rechtsschutz ist auf eine vorläufige Regelung gerichtet. Diese Vorläufigkeit kann bei einer Ausbildungsduldung im Sinne des § 60c Abs. 1 AufenthG auch darin bestehen, dass die Behörde dazu verpflichtet wird, die Ausbildungsduldung abweichend von § 60c Abs. 3 Satz 4 AufenthG nicht für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausübung, sondern bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG zu erteilen. Dem Zweck des § 60c Abs. 3 Satz 4 AufenthG läuft dies deshalb nicht zuwider, weil zwischen einer Ausbildungsduldung im Sinne des § 60c AufenthG und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 16g AufenthG ein hinreichender sachlicher Zusammenhang besteht. Beide Rechte sind auf dasselbe Ziel, nämlich die aufenthaltsrechtliche Ermöglichung einer Berufsausbildung, gerichtet, mit dem Unterschied, dass die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16g AufenhtG die Sicherung des Lebensunterhalts im Einzelfall voraussetzt (Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 15. Aufl. 2025, § 60c AufenthG beck-online Rn.10). Daher ist nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 16g AufenthG eine Ausbildungsduldung im Sinne des § 60c AufenthG nicht mehr erforderlich.
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3. Die Antragsgegnerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 AufenthG der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 3c AufenthG entgegensteht.
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a) Nach dem Halbsatz 1 dieser Vorschrift wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn die Identität bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise nicht geklärt ist. Diese Frist hat der Antragsteller zwar unstreitig nicht eingehalten, weil er seine Identität erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgeklärt hat. Die Sechs-Monats-Frist des Halbsatzes 1 gilt aber nach Halbsatz 2 auch dann als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb dieser Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat.
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b) Zur Begründung seiner stattgebenden Eilentscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung spreche aber Überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen des § 60c Abs. 2 Nr. 3c HS 2 AufenthG vorlägen. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass der Antragsteller sich nach seiner Einreise zunächst im Asylverfahren befunden habe, in dem die Beschaffung eines Passes durch ein In-Kontakt-Treten mit der Auslandsvertretung des Herkunftslandes jedenfalls als nicht generell zumutbar angesehen werde (vgl. BT-Drs. 19/8286, S. 15). Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Asylantrag nach jeder Betrachtungsweise ohne Erfolgsaussichten gewesen oder der Antragsteller das Asylverfahren missbräuchlich betrieben habe. Zudem sei der Antragsteller während der Sechs-Monats-Frist des § 60c Abs. 2 Nr. 3c HS 2 AufenthG erst 16 Jahre alt gewesen. Welche Identitätsaufklärungsmaßnahmen für ihn trotz seiner Minderjährigkeit zumutbar gewesen seien, könne erst in der Hauptsache unter Betrachtung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Soweit das Verwaltungsgericht durch seine Entscheidung die Hauptsache vorwegnehme, sei dies ausnahmsweise zulässig, um dem Antragsteller gemäß Art. 19 Abs. 4 GG effektiven Rechtsschutz zu gewähren.
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c) Die Antragsgegnerin macht hiergegen geltend: Auf den Umstand, dass er während der Sechs-Monats-Frist des § 60c Abs. 2 Nr. 3c HS 2 AufenthG erst 16 Jahre alt gewesen sei, könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil er sich insoweit das aufenthaltsrechtliche Fehlverhalten seiner Eltern zurechnen lassen müsse. Seine Eltern hätten während der Frist keinerlei Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen, sondern im Gegenteil im Asylverfahren identitätsklärende Dokumente unterschlagen und Falschangaben gemacht. Fehle es mithin an einer fristgerechten Identitätsklärung, sei auch die Vorwegnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt.
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d) Dieses Vorbringen rechtfertigt die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass der Versagungsgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 3c HS 2 AufenthG der vom Antragsteller begehrten Ausbildungsduldung nach der im einstweiligen Rechtschutz nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich nicht entgegensteht.
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Der Versagungsgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 3c AufenthG setzt ein gegenwärtiges schuldhaftes Mitwirkungsversäumnis voraus, das kausal zu der – ebenfalls gegenwärtigen – nicht geklärten Identität führt und deshalb nicht mehr greifen kann, wenn der Ausländer, wie es bei dem Antragsteller der Fall ist, inzwischen durch eigenes Mitwirken seine Identität geklärt hat (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 60c AufenthG, Rn. 39; Breidenbach, in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 60c AufenthG, Rn. 24). Für diese Auslegung spricht die Erwägung, dass der Versagungsgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 3c AufenthG als Unterfall des allgemeinen Versagungsgrundes bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 anzusehen ist und daher auch nicht weiter als dieser gehen kann (Breidenbach, in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 60c AufenthG, Rn. 24). § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass die Abschiebung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Ausländers liegen, nicht durchgeführt werden kann. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können nur solche Gründe entgegengehalten werden, die derzeit den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindern. Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind im Rahmen des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG unbeachtlich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - 10 CE 18.738 - juris Rn. 5; Beschluss des Senats vom 18. September 2019 - 2 M 79/19 - juris Rn. 19; Kluth/Breidenbach, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 60a AufenthG Rn. 54). Die Vorschrift des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verlangt, dass ein aktueller Gegenwartsbezug besteht, d.h. die konkrete Verhaltensweise muss auch noch heute kausal für die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung sein (vgl. VGH BW, Urteil vom 10. Juli 2017 - 11 S 695/17 - juris Rn. 33). Das ist dann nicht der Fall, wenn der Ausländer eine in der Vergangenheit liegende Identitätstäuschung aufgegeben und seine Identität offenbart hat, so dass die Ausländerbehörde die Möglichkeit hat, Passersatzpapiere zu beschaffen (Beschluss des Senats vom 9. November 2021 – 2 M 79/21 – juris Rn. 16 - 17).
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Auf die von der Antragsgegnerin in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen gestellte Frage, ob die Identitätsklärung dem Antragsteller oder seinen Eltern auch schon im Asylverfahren zumutbar gewesen sei, weil auch dort schon eine Verpflichtung zur Identitätsklärung und Passbeschaffung bestanden habe, kommt es danach ebensowenig an wie auf die Ausführungen zum Vorbringen der Eltern des Antragstellers während des Asylverfahrens.
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Dem Verwaltungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Fall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten ist. Mit ihrem darauf bezogenen Vorbringen hat die Antragsgegnerin zwar dargelegt, dass und aus welchen Gründen mit der angegriffenen Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen wird, aber keine Einwendungen gegen die Annahme erhoben, dass diese Vorwegnahme aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung.
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IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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