Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 ZKO 149/22
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 19. Januar 2022 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gründe
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Der allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
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Dem Darlegungsgebot (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) ist im Hinblick auf diesen Zulassungsgrund nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Tatsachenlage nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete konkrete Frage formuliert und vom Antragsteller erläutert wird, warum sie nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind. Es muss deshalb in der Begründung des Zulassungsantrags deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- und Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es insoweit erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 12. Januar 1999 - 3 ZKO 1371/98 - ThürVGRspr. 1999, 142 und juris).
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Dieses zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
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Das Verwaltungsgericht geht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass der über § 26 Abs. 2, 5 Satz 2 AsylG der Klägerin zuerkannte subsidiäre Schutzstatus dem (originären) subsidiären Schutzstatus ihres Vaters nach § 4 AsylG in nichts nachstehe und infolgedessen das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zu verneinen sei.
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Die (minderjährige) Klägerin formuliert diesbezüglich als grundsätzlich klärungsbedürftig,
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„ob zwischen der originären und der abgeleiteten Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus ein rechtliches Vorrangverhältnis dergestalt besteht, dass die Ableitung nach § 26 AsylG dann nicht erfolgen kann, wenn der Status originär beansprucht werden kann.“
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Die Frage ist allerdings nicht klärungsbedürftig, da sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und unter Heranziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - einschließlich der des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Art. 3 und 23 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9-26; im Folgenden: RL 2011/95/EU) - ohne weiteres beantworten lässt.
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Nach § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG i. V. m. § 26 Abs. 2 AsylG wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines subsidiär Schutzberechtigten auf Antrag subsidiärer Schutz zuerkannt, wenn die Zuerkennung subsidiären Schutzes des Elternteils unanfechtbar ist und diese Zuerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Dem entsprechend hat im vorliegenden Fall die Beklagte der Klägerin mit dem angegriffenen Bescheid vom 3. März 2020 subsidiären Schutz zuerkannt, nachdem sie dem Vater der Klägerin mit unanfechtbarem Bescheid vom 23. Mai 2016 den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hatte. Dass dieser zu widerrufen oder zurückzunehmen gewesen wäre, lässt sich dem Vorbringen der Beteiligten nicht entnehmen.
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Die Zuerkennung des Schutzstatus nach § 26 Abs. 2 und 5 AsylG gewährt dem begünstigten Familienangehörigen dieselbe Rechtsstellung wie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG aus eigenem Recht. Das Institut des Familienasyls verleiht keinen gesonderten, vom Asylrecht unabhängigen Status minderen Rechts (vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 139. AL, § 26 AsylVfGNG, Rn. 18), sondern vermittelt vielmehr dem begünstigten Familienangehörigen einen umfassenden (hier) subsidiären Schutzstatus und damit diejenigen im nationalen Recht vorgesehenen Rechte, die auch Ausländern zustehen, denen subsidiärer Schutz unmittelbar zuerkannt wurde (vgl. zum abgeleiteten Flüchtlingsschutz: BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 - 1 C 4/21 -, juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 21 ZB 16.30724 -, juris Rn. 8). Im Hinblick auf die Identität der Rechtsstellung aus abgeleitetem und eigenem Recht haben Familienangehörige im Allgemeinen daher keinen Anspruch auf die - unter Umständen schwierige und langwierige Prüfung - der ihm persönlich drohenden Verfolgungsgefahren, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl vorliegen (vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 139. AL, § 26 AsylVfGNG, Rn. 21 m. w. N.; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 14. Aufl. 2022, AsylG § 26 Rn. 18; a. A.: Huber/Mantel AufenthG/Nestler/Vogt, 4. Aufl. 2025, AsylG § 26 Rn. 9).Mithin hat dieselbe Rechtsstellung aufgrund gleichrangiger Rechtsgrundlagen bei Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus auf der Grundlage des § 26 AsylG auch die Nutzlosigkeit einer auf Zuerkennung eines originären subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG gerichteten Verpflichtungsklage zur Folge (ebenso BayVGH, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 21 ZB 16.30724 -, juris Rn. 8).
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Soweit die Klägerin vorbringt, dass sich eine vorrangige Prüfung des Anspruchs auf subsidiären Schutz aus eigenem Recht aus einer europarechtskonformen Auslegung ergebe, geht die Klägerin in ihrer Annahme fehl.
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Sie verkennt bereits, dass der von ihr angeführte Art. 23 Abs. 2 der RL 2011/95/EU in Ansehung der Definition des „Familienangehörigen“ in Art. 2 lit. j) der RL 2011/95/EU eine derartige Pflicht bei im Bundesgebiet geborenen Kindern international Schutzberechtigter - wie die Klägerin - gerade nicht statuiert (EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 -, juris, Rn. 37).
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Auch verpflichtet Art. 23 Abs. 2 der RL 2011/95/EU die Mitgliedsstaaten lediglich dazu, Familienangehörigen von anerkannten Schutzberechtigten im Sinne von Art. 2 lit. j) der RL 2011/95/EU die in den Art. 24 bis 35 der RL 2011/95/EU genannten Leistungen zu gewähren, jedoch nicht die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Familienangehörigen zuzuerkennen (BVerwG, Urteil vom 15. November 2023 - 1 C 7/22 -, juris, Rn. 13 unter Verweis auf die dort zitierte ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, u. a. EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 -, juris, Rn. 36, und Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 -, juris, Rn. 68).
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Ein nach Ansicht der Klägerin bestehender - insbesondere auf vorgetragene unterschiedliche Widerrufs- bzw. Rücknahmekriterien gestützter - Statusunterschied zwischen originär zuerkanntem subsidiären Schutz und dem aus abgeleiteten Recht erworbenen, vermag ebenso wenig die Klärungsbedürftigkeit der Grundsatzfrage begründen, weil sich die Frage bereits anhand des Gesetzeswortlautes beantworten lässt. Gemäß § 73a Satz 3 Halbsatz 2 AsylG i. d. F. vom 21. Dezember 2022, welcher § 73 Abs. 2b AsylG i. d. F. vom 15. August 2019 entspricht, i. V. m. § 77 Abs. 1 AsylG ist bei einem Widerruf des Schutzstatus nach § 26 Abs. 5 und 2 AsylG zu prüfen, ob aus anderen Gründen internationaler Schutz zuerkannt werden könnte, mithin ein originärer Anspruch besteht. Eine Schlechterstellung von Schutzberechtigten aus abgeleitetem Recht ist aufgrund der Berücksichtigung von in eigener Person begründeten gegenwärtigen Verfolgungstatsachen im Widerrufsverfahren gerade nicht gegeben und das Argument eines zukünftigen, möglicherweise eintretenden „leichteren“ Widerrufs des abgeleiteten Schutzstatus verfängt nicht (ebenso OVG Saarland, Beschluss vom 20. April 2022 - 2 A 130/21 -, juris, Rn. 9; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2023 - 1 C 35/22 -, juris, Rn. 28).
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In Folge dessen kann es auch dahinstehen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) angesichts des Sturzes des Assad-Regimes im Dezember 2024 im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses klägerseitig noch von einem (hinreichenden) Anspruch der Klägerin auf subsidiären Schutz aus eigenem Recht ausgegangen werden könnte.
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Eine Verpflichtung, die Frage einer vorrangigen Klärung der Zuerkennung eines eigenen Anspruchs aus Art. 18 der RL 2011/95/EU vor einem aus Art. 23 Abs. 2 der RL 2011/95/EU abgeleiteten Schutzstatus, dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV vorzulegen, stellt sich schon nicht, da - wie bereits ausgeführt - Art. 23 Abs. 2 der RL 2011/95/EU im Bundesgebiet geborene Kinder international Schutzberechtigter - wie die Klägerin - nicht erfasst (EuGH, Urteil vom 9. November 2021- C-91/20 -, juris, Rn. 37).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten fallen gemäß § 83b AsylG nicht an, so dass eine Streitwertfestsetzung nicht veranlasst ist.
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Hinweis:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird damit rechtskräftig (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 ZKO 1371/98 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 Abs. 2, 5 Satz 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 26 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
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- § 26 AsylVfGNG 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 1 C 4/21 1x
- 21 ZB 16.30 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 1 C 7/22 1x
- § 73a Satz 3 Halbsatz 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 73 Abs. 2b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 26 Abs. 5 und 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 130/21 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 1 C 35/22 1x
- Art. 267 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)