Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 EO 225/25

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gemäß § 146 VwGO hat keinen Erfolg.

2

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdegründe im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt sind, wobei die Anforderungen hieran angesichts der äußerst kurzen zur Verfügung stehenden Zeit nicht überspannt werden dürfen.

3

Jedenfalls zeigen die Erwägungen des Antragstellers nach einer - angesichts der Entscheidungsspanne von wenigen Stunden nur möglichen - summarischen Prüfung im Ergebnis keine Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auf.

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Ausgehend von den vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 3. September 1999 - 3 ZEO 672/99 - juris - zutreffend dargestellten versammlungsrechtlichen Voraussetzungen spricht weiterhin überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen, in Ziff. 1.18 des Bescheides genannten Auflage einer Begrenzung der Länge der Fahnenstangen auf 2 m. Die Annahme, dass eine an einer 4 m langen Stange befestigte Fahne, die in einem dynamischen, sich bewegenden Demonstrationsgeschehen über eine lange Strecke von einer Person gehalten und geschwenkt werden soll, in einem derartigen Umfeld nicht ausreichend sicher geführt werden kann, trifft auch nach Auffassung des Senats zu und wird vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung auch nicht erschüttert.

5

Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die beabsichtigte Wegstrecke im Bereich der Carl-Fiedler-Straße, Thomas-Mann-Straße, Erich-Weinert-Straße und Alte Schmiedefelder Straße in Suhl nicht so eng sei, dass die Prognose einer unmittelbaren Gefährdung durch das Mitführen einer 4 m langen Fahnenstange mit daran befestigter Fahne gerechtfertigt sei, vermag die Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Hinreichende konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG liegen vor. Aus den vorliegenden Luftbildern bestätigt sich die (summarische) Tatsachenfeststellung (des Verwaltungsgerichts und auch) der Antragsgegnerin, dass - auf einem überwiegenden Teil der geplanten Demonstrationsstrecke - eine dichte, ausschließliche Wohnbebauung vorherrscht. Dies wird von dem Antragsteller auch nicht substantiiert in Frage gestellt.

6

Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde meint, dass die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht ihren Entscheidungen insbesondere in den in Rede stehenden Straßenzügen eine „derart dichte Beparkung“ zugrunde legen, geht er von einer unzutreffenden Annahme aus. Die Gefahrenprognose durch die Antragsgegnerin wird lediglich auf den ergänzenden Umstand gestützt, dass eine räumliche Beschränkung (der Fahrbahn) durch parkende Fahrzeuge bestehe. Die Antragsgegnerin hat erkennbar nicht darauf abgestellt, wie viele parkende Fahrzeuge am 1. Mai in den Straßen zu erwarten sind, sondern auf die generelle Parkmöglichkeit. Dass dies zu beanstanden wäre, macht der Antragsteller nicht geltend und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Denn aufgrund des Gemeingebrauchs in den Straßen, die der Antragsteller für seinen Aufzug nutzen will, kann nicht prognostiziert werden, dass gar oder nur wenige parkende Fahrzeuge zu erwarten sind.

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Der Vortrag des Antragstellers, dass die Fahne mit der Stangenlänge von 4 m mittig der Fahrbahn geführt werden solle, rechtfertigt auch keine andere Einschätzung. Denn die Teilnehmer müssen nach der nicht angegriffenen Auflage Ziff. 1.7 ausschließlich die rechte Fahrbahnseite benutzen. Zudem muss nach Auflage 1.10 neben dem Aufzug eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3,05 m dauerhaft gewährleistet sein.

8

Der Einwand, dass die Fahne bei einer Begrenzung der Stangenlänge auf nur 2 m nicht sicher getragen werden könne, weil die Grifflänge zu gering sei, ist schon deshalb nicht schlüssig, weil der Antragsteller selbst beabsichtigt, mehrere Fahnen mit einer Stangenlänge von 2 m als Kundgebungsmittel mitzuführen. Wie groß die an einer Fahnenstange von 2 m Länge angebrachte Fahne maximal sein darf, wurde vom Antragsgegner nicht mittels Auflage vorgegeben.

9

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Verwendung größerer Fahnen durchaus üblich sei und dazu zur Glaubhaftmachung Fotos von Demonstrationen vorlegt, auf denen große Fahnen an längeren Stangen verwendet werden, stützt dies seine Auffassung für diesen konkreten Aufzug nicht. Die dort jeweils erkennbaren weiträumigen Örtlichkeiten sind mit den hier vorliegenden Umständen ersichtlich nicht vergleichbar.

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers erscheint eine räumliche Beschränkung der streitgegenständlichen Auflage auf besonders enge Teile des Demonstrationswegs nicht gleich geeignet zur Gefahrenabwehr. Vielmehr setzt der Antragsteller seine eigene Gefährdungsbeurteilung an die Stelle des der Versammlungsbehörde zukommenden Spielraumes für die Gefahrenprognose. Auch angesichts des Umstandes, dass dem Antragsteller die Verwendung von Fahnen und Transparenten in dem vom Auflagenbescheid gezogenen Rahmen grundsätzlich unbenommen ist, ist die streitgegenständliche Beschränkung nach Auffassung des Senats angemessen.

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Soweit der Antragsteller eine Begrenzung der Stangenlänge von 3,50 m für verhältnismäßig hält, trägt er nichts dazu vor, warum bei Reduzierung um 50 cm angesichts der Feststellungen zu den Örtlichkeiten eine für ihn günstigere Gefahrenprognose gerechtfertigt wäre.

12

Bleibt mithin die Beschwerde erfolglos, so hat der Antragsteller als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

13

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, auf die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses wird insoweit Bezug genommen.

14

Hinweis:

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m.

16

§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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