Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Zivilsenat) - 1 U 249/01
Tenor
I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 23. November 2001 geändert und wie folgt neu gefasst:
Das ... wird verurteilt, an den Kläger 905,24 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit 14. November 2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz fallen dem Kläger 27 % und dem beklagten Land 73 % zur Last.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 17 % und das beklagte Land 83 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tatbestand wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>
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1. Der Kläger begehrt Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 10. Juli 2000 in ... An diesem Tag fuhr die Zeugin T mit dem Pkw des Klägers von der Bundesstraße B 40 kommend auf der ... Straße in Richtung der Kreuzung J. In der Kreuzung hatte der Querverkehr Vorfahrt; für die Zeugin galt das Stopp-Zeichen 206.
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An der Einmündung der J. Straße in die querverlaufende Liebigstraße hielt die Zeugin den Pkw zunächst an. Als sie wenig später weiterfuhr, um die Kreuzung geradeaus zu überqueren, stießen der Pkw des Klägers und der vom Zeugen H. gelenkte Unimog des beklagten Landes, mit dem der Zeuge aus der Gegenrichtung herangefahren und - aus seiner Sicht nach links - in die Kreuzung eingefahren war, zusammen. Die Fahrbahnen der vom Zeugen H. vor dem Einfahren in die Kreuzung benutzten C. Straße waren im Kreuzungsbereich durch eine breite Verkehrsinsel getrennt.
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Der Kläger hat vorgetragen, der Zeuge H. habe als Linksabbieger die entgegenkommende Zeugin T. durchfahren lassen müssen. Lediglich aus wirtschaftlichen Erwägungen lasse er sich bei der Geltendmachung des Schadens, der nach der Abrechnung mit der Kaskoversicherung noch offen sei, ein Mitverschulden von 50 % anrechnen.
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Das b. ist der Klage auf Zahlung von 2.425,-- DM nebst Zinsen u.a. mit der Begründung entgegengetreten, die Zeugin T. habe die Vorfahrt des Zeugen H. verletzt.
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Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern hat nach Beweiserhebung mit Urteil vom 23. November 2001 die Klage in Höhe von 1.899,67 DM nebst Zinsen zugesprochen und sie im Übrigen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat er ausgeführt, dass der Zeugin T. eine Vorfahrtsverletzung anzulasten sei. Den Zeugen H. treffe allerdings ein Mitverschulden, so dass sich die Haftung des b. auf ein Drittel des klägerischen Schadens belaufe. Im Hinblick auf die Abrechnung des Fahrzeugschadens mit der Kaskoversicherung und das Quotenvorrecht des Klägers ergebe sich der ausgeurteilte Betrag von 1.899,67 DM:
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a) Selbstbeteiligung des Klägers 650,-- DM
b) Wertminderung des Unfallwagens 733,-- DM
c) 1/3 der Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.500,-- DM 500,-- DM
d) 1/3 der Nebenkostenpauschale von 50,- DM
16,67 DM
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1.899,67 DM
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Gegen das Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt, mit der es weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Eine zunächst eingelegte Anschlussberufung, mit der der Kläger weitere 264,16 Euro (516,65 DM) verlangt hat, ist vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden.
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2. Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung des beklagten Landes hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. Sie führt im Hinblick auf die vom Senat vorgenommene Abänderung des Haftungsanteils des Beklagten an dem Verkehrsunfall von 1/3 auf nur 1/4 zu einer Reduzierung des vom Beklagten zu zahlenden Schadenersatzes um 66,04 Euro von 971,28 Euro(1899,67 DM) auf 905,24 Euro; die weitergehende Berufung ist dagegen unbegründet.
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a) Der Erstrichter hat zutreffend ausgeführt, dass die Zeugin T. beim Einfahren mit dem Pkw des Klägers von der J. Straße auf die bevorrechtigte L.straße die Vorfahrt des von links mit dem Unimog des Beklagten heranfahrenden Zeugen H. verletzt und damit die entscheidende Unfallursache gesetzt hat (zur Vorfahrtsverletzung in derartigen Fällen vgl. auch BGH NJW 1960, 816; Senat, Urteil vom 20. Februar 2002 - 1 U 180/01).
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b) Der Ansicht des Erstrichters, es stehe fest, dass der Zeuge H. den Unfall mitverschuldet habe, folgt der Senat indes nicht. Eine unfallursächliche Unaufmerksamkeit des Zeugen wäre nur dann zu bejahen, wenn der Zeuge seine Fahrt auf der bevorrechtigten L. in Richtung der Einmündung der J. Straße fortgesetzt hätte, obwohl er aus dem Fahrverhalten der Zeugin T. hätte schließen müssen, dass die wartepflichtige Zeugin sein Vorfahrtsrecht verletzen werde. Ob dem so war, ist offen und nicht mehr feststellbar. Denn die dafür erforderlichen Zeit-/Wegberechnungen zum Fahrverhalten der Zeugin T. und des Zeugen H. unmittelbar vor der Kollision sind wegen des Fehlens von verlässlichen Anknüpfungstatsachen (genaue Ausgangsgeschwindigkeiten; genaue Endstellung und damit genauer Fahrweg des Pkw des Klägers vom Haltestreifen bis zur Kollision) nicht möglich. Selbst für den Fall, dass - wie der Erstrichter meint - wegen der "etwas unübersichtlich gestalteten Verkehrsregelung" im Unfallbereich der Zeuge H. "in Bremsbereitschaft" hätte fahren müssen, könnte angesichts der erwähnten Unklarheiten zum Fahrverhalten der beiden Zeugen kurz vor dem Unfall nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Anhalteweg des Zeugen ausgereicht hätte, um den Zusammenstoß der Fahrzeuge zu verhindern.
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c) Dem Beklagten ist zuzugeben, dass bei Vorfahrtsverletzungen die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Vorfahrtsberechtigten - selbst dann, wenn sie durch ein geringfügiges Verschulden des Fahrers erhöht ist - ganz hinter den Verursachungsbeitrag des seine Wartepflicht missachtenden Unfallgegners zurücktreten kann. Vorliegend jedoch sprechen die Umstände für eine Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Unimogs bei der Haftungsverteilung. Der Einwand des Klägers, die damalige Verkehrssituation habe sich für die Zeugin so dargestellt, dass der Unimog des beklagten Landes nicht Teilnehmer des bevorrechtigten Querverkehrs, sondern ein nach § 9 Abs. 3 StVO wartepflichtiger Linksabbieger gewesen sei, ist bei der Beurteilung des Maßes des Verschuldens der Zeugin nämlich nicht von der Hand zu weisen. Nach den Bekundungen der Zeugin T. hatten anscheinend auch die unfallaufnehmenden Polizeibeamten Schwierigkeiten, die Verhaltenspflichten der Unfallbeteiligten und ihren Anteil am Unfall richtig einzuordnen. Der Erstrichter hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, es habe sich damals um eine "etwas unübersichtlich gestaltete Verkehrsregelung" gehandelt. Bei dieser Sachlage wiegt das Verschulden der Zeugin T. nicht derart schwer, dass dadurch die Betriebsgefahr des Unimog völlig verdrängt werden würde. Im Hinblick auf die Masse des Fahrzeugs des beklagten Landes und dessen unstreitig geringe Ausgangsgeschwindigkeit bewertet sie der Senat mit 25 %.
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3. Die Berechnungen des Erstrichters zum Schaden des Klägers werden von den Parteien in der Berufung nicht angegriffen. Unter Berücksichtigung einer Haftungsverteilung von 75 % zu Lasten des Klägers und 25 % zu Lasten des beklagten Landes sowie des Umstands, dass dem Kläger nach der Inanspruchnahme seines Kaskoversicherers wegen des konkludenten Sachschadens das Quotenvorrecht zusteht (vgl. BGH NJW 1982, 827 und 829; Groß DAR 99, 338), beziffert sich der vom Beklagten geschuldete Ersatzbetrag auf 905,24 Euro:
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a) Selbstbeteiligung des Klägers 332,34 Euro (650,00 DM) b) Wertminderung des Unfallwagens 374,78 Euro (733,00 DM) c) Nutzungsausfallentschädigung (25 % aus 1.500,-- DM) 191,73 Euro (375,00 DM) d) Nebenkostenpauschale (25 % aus 50,-- DM) 6,39 Euro (12,50 DM) -------------------------
905,24 Euro (1.770,50 DM)
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Danach hat die Berufung des beklagten Landes lediglich im Umfang von 66,04 Euro (129,17 DM) Erfolg; im Übrigen, d.h. im Umfang v. 905,24 Euro ist sie zurückzuweisen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO a.F., die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 1 DÜG 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1960, 816 1x (nicht zugeordnet)
- 1 U 180/01 1x (nicht zugeordnet)
- StVO 2013 § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren 1x
- NJW 1982, 827 1x (nicht zugeordnet)
- DAR 99, 338 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 515 Verzicht auf Berufung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x