Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (4. Zivilsenat) - 4 W 60/06
Tenor
Der Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 3. April 2006 wird aufgehoben.
Gründe
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Die gemäß §§ 252, 149 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin führt zum Erfolg. Die Einzelrichterin hat zu Unrecht den vorliegenden Rechtsstreit bis zur Erledigung des gegen den Beklagten gerichteten Strafverfahrens des Amtsgerichts – Wirtschaftsschöffengericht – L. (...) ausgesetzt.
- 2
Nach § 149 ZPO kann das Gericht die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen, wenn das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen auf die Entscheidung des Zivilprozesses von Einfluss ist. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass die allgemein besseren Erkenntnismöglichkeiten des dem Untersuchungsgrundsatz folgenden Verfahrens nach der StPO dem Zivilprozess, der grundsätzlich dem Verhandlungsgrundsatz folgt, zunutze gemacht werden sollen. Das Gericht darf aber nicht das berechtigte Interesse der Klägerin an einer alsbaldigen Entscheidung über ihren Anspruch außer Acht lassen. Die Aussetzung darf einer Verschleppung nicht Vorschub leisten. Das Gericht hat im Sinne einer gebundenen Ermessensentscheidung stets das Gebot der Verfahrensbeschleunigung gegen die zu erwartenden Vorteile einer Aussetzung abzuwägen. Eine Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn die Umstände, die eine Auswertung der Erkenntnisse der Amtsermittlung für den konkreten Fall als geboten erscheinen lassen, den Stillstand des Verfahrens auch in Ansehung der Interessen der Klägerin rechtfertigen (vgl. OLG Stuttgart NJW 1991, 1556; Musielak/Stadler, ZPO 4. Aufl., § 149 Rdnr. 4; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 149 Rdnr. 2).
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Eine Aussetzung erscheint im vorliegenden Fall nicht geboten.
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Dem Beschluss der Einzelrichterin ist schon nicht zu entnehmen, welche konkreten Vorteile sie vom Ausgang des Strafverfahrens für den vorliegenden Rechtsstreit erwartet. Die pauschale Begründung des angefochtenen Beschlusses läuft im Wesentlichen auf eine Wiederholung des Gesetzestextes (§ 149 Abs.1 ZPO) hinaus. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass der Ausgang des Strafverfahrens Erkenntnisse für die in vorliegendem Rechtsstreit entscheidungserhebliche Frage erwarten lässt, ob der Beklagte Erlöse aus dem Verkauf von Fahrzeugen, welche für die Klägerin bestimmt waren, für die von ihm geführte Firma R... GmbH zweckentfremdet hat, kommt eine Aussetzung des Verfahrens hier deshalb nicht in Betracht, weil der Abschluss des Strafverfahrens nicht absehbar ist. Ist aber mit einer Verzögerung des Strafverfahrens um mehr als ein Jahr zu rechnen, hat die Aussetzung in der Regel zu unterbleiben (Zöller/Greger aaO m.w.N.). Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom 20. Juni 2005 liegt dem Amtsgericht – Wirtschaftsschöffengericht – ... seit 27. Juni 2005 vor. Ein Eröffnungsbeschluss ist bislang noch nicht ergangen. Ob dieser ergehen wird bzw. wann die Hauptverhandlung stattfinden wird und mit einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gerechnet werden kann, ist deshalb offen. Es besteht Grund zu der Besorgnis, dass das vor Ablauf eines Jahres nicht der Fall sein wird. Damit kommt eine Aussetzung bei Beachtung der berechtigten Interessen der Klägerin an einer alsbaldigen Entscheidung nicht in Betracht.
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