Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 23/11


Tenor

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 2. Juni 2010 wurde die Beteiligte zu 2 als neue Geschäftsführerin der im Rubrum genannten Firma im Handelsregister eingetragen und die Eintragung des Beteiligten zu 1 als bisheriger Geschäftsführer gelöscht. Der Beteiligte zu 1 hat den Gesellschafterbeschluss vom 2. Juni 2010 vor dem Landgericht Kaiserslautern angefochten (2 O 450/10).

2

Mit Beschluss vom 6. Juli 2010 hat die Gesellschafterversammlung den (angefochtenen) Beschluss vom 2. Juni 2010 bestätigt; am 9.Juli 2010 haben die Gesellschafter die Änderung der Firma beschlossen. Zu beiden Versammlungen hatte die Beteiligte zu 2 als Geschäftsführerin eingeladen. Sie hat nunmehr die Änderung der Firma und (erneut) die Änderung in der Person des Geschäftsführers (auf der Grundlage des unangefochten gebliebenen Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 6. Juli 2010) zur Eintragung im Handelsregister angemeldet.

3

Mit Beschluss vom 11. November 2010 hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Kaiserslautern das Registerverfahren gem. § 21 FamFG bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage des Beteiligten zu 1 gegen den Gesellschafterbeschluss vom 2. Juni 2010 ausgesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, auch wenn die Gesellschafterversammlung mit dem unangefochten gebliebenen Beschluss vom 6. Juli 2010 den von dem Beteiligten zu 1 angefochtenen Beschluss vom 2. Juni 2010 bestätigt habe, seien die den Anmeldungen zugrunde liegenden Beschlüsse ggf. wegen Nichteinhaltung der Ladungsfrist und eventueller Einladung durch eine nicht befugte Person streitig.

4

Mit der Beschwerde wendet sich die beteiligte GmbH gegen die Aussetzung. Vor dem Landgericht Kaiserslautern haben die Parteien des Anfechtungsverfahrens widerruflich einen Vergleich geschlossen, in dessen Ziffer 3 sich die Parteien sowie die diesem Verfahren beigetretene Beteiligte zu 2 u. a. darüber einig sind, dass der Beteiligte zu 1 zum 2. Juni 2010 als Geschäftsführer abberufen, die Beteiligte zu 2 zum 2. Juli 2010 als neue Geschäftsführerin bestellt und die GmbH zu diesem Datum in -I… F… M… GmbH- umbenannt worden sei. Der Vergleich wurde widerrufen.

II.

5

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 22 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 567, 569 ZPO zulässig.

6

Die beteiligte GmbH ist ordnungsgemäß vertreten. Die Beteiligte zu 2 konnte den Verfahrensbevollmächtigten wirksam zur Einlegung der Beschwerde bevollmächtigen. Eine GmbH wird nach § 35 GmbHG im Prozess durch ihre Geschäftsführer vertreten. Ist -wie hier- die Stellung als Geschäftsführer im Streit, ist derjenige gesetzlicher Vertreter, der bei Obsiegen der Gesellschaft als deren Geschäftsführer anzusehen ist (OLG Köln NZG 2000, 773 zit.n.juris unter Hinweis auf BGH NJW 1981, 1041; OLG Hamm GmbHR 1993, 743; Hanseat OLG GmbHR 1992, 43). Dies ist hier die Beteiligte zu 2.

7

Da der vor dem Landgericht Kaiserslautern im Rahmen des Beschlussanfechtungsverfahrens abgeschlossene Vergleich widerrufen wurde, ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aussetzung des vorliegenden Registerverfahrens nicht entfallen.

8

In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Die Aussetzung des Registerverfahrens durch die Rechtspflegerin ist zu Recht erfolgt.

9

Im Einzelnen gilt Folgendes:

10

Nach § 21 FGG kann das Gericht ein Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen bis über ein streitiges Rechtsverhältnis im Wege des Rechtsstreits entschieden ist, von dessen Beurteilung das Verfahren abhängt. Das bedeutet nicht, dass es im Belieben des Registergerichts steht, ob es nach eigener Beurteilung der Sach- und Rechtslage über die Anmeldung entscheidet oder es die streitenden Beteiligten auf den Klageweg verweist oder den Ausgang eines bereits schwebenden Rechtsstreites abwartet. Grundsätzlich hat das Registergericht die Sach- und Rechtslage selbständig zu prüfen und ggf. Ermittlungen anzustellen. Von der Aussetzungsbefugnis soll es nur aus besonders triftigen sachlichen und im Einzelnen darzulegenden Gründen Gebrauch machen (OLG Hamm FGPrax 1998, 190). Die Entscheidung über die Aussetzung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts. Es hat die sachlichen Gründe abzuwägen, die für oder gegen die Zurückstellung der Verfügung bis zu einer Entscheidung des Prozessgerichts sprechen. Hierbei bedarf es einer gewissen Prüfung der Gewichtigkeit der Bedenken, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gegen das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses bestehen oder vorgebracht werden. Bestehen berechtigte Zweifel muss das Registergericht klären, ob eine alsbaldige Entscheidung geboten ist oder eine Zurückstellung bis zur Klärung im Prozessweg vertretbar ist (OLG Hamm aaO).

11

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung vor. Der Rechtsbestand der angemeldeten Tatsachen (Wechsel in der Person des Geschäftsführers; Änderung der Firma) hängt von der Gültigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 2. Juni 2010 ab, der Gegenstand des streitigen Verfahrens vor dem Landgericht Kaiserslautern ist. Stellt sich heraus, dass der Beschluss vom 2. Juni 2010 unwirksam ist und die Beteiligte zu 2 nicht zur Geschäftsführerin bestellt wurde, war sie, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht berechtigt, die weiteren Gesellschafterversammlungen vom 2. Juli und 9. Juli 2010 einzuberufen, in denen der Wechsel in der Person des Geschäftsführers bestätigt sowie die Änderung der Firma beschlossen wurde. Wird eine Gesellschafterversammlung durch eine nicht hierzu befugte Person einberufen, sind ihre Beschlüsse analog § 241 Nr. 1 AktG nichtig (BGHZ 1987, 2 ; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. Mai 2006 - 4 U 338/2005 m. w. N., zitiert nach Juris; Zöller in Baumbach/Hueck GmbHG 19. Aufl. § 49, Rdnr. 11). Angesichts dieser Umstände war eine Zurückstellung der Entscheidung bis zur Klärung dieser Frage im Prozesswege auch im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot einer baldigen Entscheidung vertretbar.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

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Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 Satz 2 KostO.

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