GmbHG § 35 Vertretung der Gesellschaft

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 Ta 90/22
19. Juli 2022
3 Ta 90/22 19. Juli 2022
Urteil vom Finanzgericht Münster - 5 K 3819/18 U
25. November 2021
5 K 3819/18 U 25. November 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1924/20
12. Oktober 2021
4 A 1924/20 12. Oktober 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1401/21
6. Oktober 2021
4 B 1401/21 6. Oktober 2021
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 A 157/19
27. August 2021
4 A 157/19 27. August 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 1192/21
20. August 2021
14 B 1192/21 20. August 2021
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 140/17
7. Juni 2021
4 K 140/17 7. Juni 2021
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 165/18
27. April 2021
12 A 165/18 27. April 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 2019/20
12. April 2021
14 B 2019/20 12. April 2021
Urteil vom Finanzgericht Münster - 7 K 63/19 L
17. Februar 2021
7 K 63/19 L 17. Februar 2021