Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Bußgeldsachen) - 1 OWi 2 Ss Bs 6/18, 1 OWi 2 SsBs 6/18

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Franken-thal/Pfalz wird das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 28.7.2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens, an die gleiche Abteilung des Amts-gerichts Speyer zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die Verfallsbeteiligte betreibt eine Spedition in Rumänien. Sie beschäftigte unter anderem den früheren Betroffenen N. Dieser befuhr mit einem Sattelzug am 3.12.2015 um 11:45 Uhr die BAB 61 in Fahrtrichtung Speyer und wurde in Höhe Kilometer 354 einer Verkehrskontrolle unterzogen. Wegen Verstoßes gegen die Ladungssicherung sowie eines beschädigten Reifens an der Mittelachse wurde in der Folge gegen den Fahrer als Betroffenen und gegen die Verfallsbeteiligte als dessen Arbeitgeberin durch das Polizeipräsidium Rheinpfalz – Bußgeldstelle – Speyer als Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StVO, 24 StVG ein einheitliches Bußgeldverfahren geführt. Gegen den Fahrer erließ die Bußgeldstelle am 18.1.2016 unter dem Aktenzeichen … einen Bußgeldbescheid, der seit dem 10.2.2016 in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Bescheid vom 18.1.2016 erließ die Bußgeldstelle unter dem Aktenzeichen … eine Verfallsanordnung in Höhe von 9.587,32 € gegen die Verfallsbeteiligte, nachdem diese zuvor - unter Hinweis auf § 29a Abs. 2 OWiG – angehört und ihr mitgeteilt worden war, dass man beabsichtige, einen Verfall gemäß § 29a OWiG anzuordnen. Nach zulässigem Einspruch der Verfallsbeteiligten erließ die Bußgeldstelle am 23.2.2016 – unter gleichzeitiger Aufhebung des Verfallsbescheids vom 18.1.2016 – eine erneute Verfallsanordnung in Höhe von 2.700,00 €, die im Übrigen mit der Anordnung vom 18.1.2016 weitestgehend identisch war. Auf ihren Einspruch stellte das Amtsgericht – Bußgeldrichter – Speyer aufgrund der Hauptverhandlung vom 28.7.2017 das Verfahren gegen die Verfallsbeteiligte gemäß § 206a StPO durch Urteil ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der zum Zeitpunkt des Erlasses des zweiten Verfallsbescheides eingetretenen Rechtskraft des Bußgeldbescheides gegen den Täter ein Verfahrenshindernis für das selbständige Verfallsverfahren eingetreten sei. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer form – und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 353 StPO, da die Voraussetzungen zur Annahme eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206a StPO i. V. m. § 29a Abs. 4 OWiG in der bis zum 30.6.2017 geltenden Fassung (nachfolgend: a. F.) nicht vorlagen.

1.

3

Die Bußgeldstelle hat gemäß § 29a Abs. 2 OWiG a. F. ein einheitliches Verfahren gegen den Fahrer sowie gegen die Verfallsbeteiligte geführt.

4

Gemäß § 29a Abs. 2 OWiG a. F. kann der Verfall auch gegen einen Dritten angeordnet werden, wenn der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für diesen gehandelt und der Dritte durch die Tat etwas erlangt hat. Nach Abs. 4 dieser Vorschrift kann der Verfall gegen den Dritten selbstständig nur angeordnet werden, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder es eingestellt wird. Damit ist auch die Anordnung nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides ausgeschlossen (vgl. Senat, Beschluss vom 12.10.2015, 1 OWi 1 SsBs 36/15).

5

Wird im Fall des § 29a Abs. 2 OWiG a. F. gegen den Täter das subjektive Verfahren durchgeführt, dann ist in diesem Verfahren zugleich über den Verfall gegen den Drittbegünstigten, für den der Täter gehandelt und der dadurch etwas erlangt hat, zu entscheiden. Denn die Grundlage für die Verfallsanordnung ist gerade diejenige mit Geldbuße bedrohte Handlung, die den Gegenstand des Verfahrens gegen den Täter bildet und in jenem Verfahren aufzuklären ist. Der Verfall wird in dem Verfahren gegen den Täter angeordnet. Der Dritte ist in diesem Verfahren zu beteiligen. § 87 Abs. 2 S. 2, Abs. 6 OWiG bestimmt für das subjektive Verfahren den Bußgeldbescheid grundsätzlich als einheitliche Verfahrensgrundlage (vgl. Rebmann/Roth/Hermann, OWiG, 3. Aufl., Stand Mai 2017, § 29a Rn. 16).

6

Die Bußgeldstelle hat hier zwar in zwei gesonderten Bescheiden unter unterschiedlichen Aktenzeichen ein Bußgeld gegen den Fahrer verhängt sowie gegen die Drittbegünstigte den Verfall angeordnet, jedoch wird hierdurch die besondere Verknüpfungsfunktion zwischen Beschuldigung und Verfolgung des Betroffenen einerseits sowie Verfallsanordnung gegen die Verfallsbeteiligte andererseits nicht beeinträchtigt. Der Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen und die ursprüngliche Verfallsanordnung sind am selben Tag von der gleichen Behörde erlassen worden. Die Verfallsanordnungen enthalten überdies jeweils einen Hinweis auf das Bußgeldverfahren und dessen Aktenzeichen. Damit sind der Bußgeldbescheid und die Verfallsanordnungen objektiv und auch für die Verfahrensbeteiligten erkennbar miteinander verknüpft worden (vgl. Senat, Beschluss vom 11.4.2016, 1 OWi 1 Ss Bs 1/16; OLG Hamburg, Beschluss vom 27.9.1996, II-459/96=3 Ss 12/96; Rebmann/Roth/Hermann, OWiG, 3. Aufl., Stand Mai 2017, § 29a, Rn. 16).

2.

7

An dieser Verknüpfung ändert sich auch nichts dadurch, dass die ursprüngliche Verfallsanordnung vom 18.1.2016 auf den zulässigen und begründeten Einspruch der Verfallsbeteiligten aufgehoben und – nach zwischenzeitlichem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldverfahrens bezüglich des Fahrers – am 23.2.2016 erneut eine Verfallsanordnung erlassen worden ist; aus dem einheitlichen Verfahren ist durch den Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides gegen den Fahrer kein selbständiges Verfahren im Sinne von § 29a Abs. 4 OWiG a. F. geworden. Entscheidend ist insoweit ausschließlich, dass das Verfahren zunächst als einheitliches Verfahren geführt wurde.

8

Gemäß § 69 Abs. 2 S. 1 OWiG, der auch auf die Verfallsanordnung entsprechend anzuwenden ist, prüft die Verwaltungsbehörde, wenn der Einspruch zulässig ist, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt, wobei eine teilweise Rücknahme, ebenso eine nachträgliche Ergänzung oder Änderung, unzulässig ist (vgl. Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 69 Rn. 37). Der Bußgeldstelle obliegt im Zwischenverfahren eine eigenständige Prüfpflicht (§ 69 OWiG). Diese Überprüfungspflicht kann zur Folge haben, dass bei einem begründeten Einspruch, der (Bußgeld-) Bescheid aufgehoben und in geänderter Form, wie hier, erlassen wird.

9

Die Bußgeldstelle hatte die ursprüngliche Verfallsanordnung auf eine nach § 29a Abs. 3 OWiG a. F. zulässige Schätzung gestützt, nachdem die Verfallsbeteiligte - trotz Aufforderung im Rahmen der Anhörung - keine Transportrechnung vorgelegt hatte. Erst im Einspruchsverfahren gegen den ursprünglichen Verfallsbescheid ist eine entsprechende Rechnung, die letztlich zur Korrektur des Verfallsbetrages mit Bescheid vom 23.2.2016 geführt hat, vorgelegt worden. Würde man in der vorliegenden Konstellation davon ausgehen, dass dem Erlass eines geänderten Verfallsbescheides nach Rücknahme des ursprünglichen Bescheides die zwischenzeitlich eingetretene Rechtskraft des Bußgeldbescheides entgegenstehen würde, würde die Regelung des § 69 OWiG beim Verfall ins Leere laufen. Eine Überprüfung im Zwischenverfahren könnte dann nicht mehr ohne die Gefahr erfolgen, dass diese zu einem dem Verfall entgegenstehenden Verfahrenshindernis führt. Dies ist jedoch mit dem Sinn und Zweck des § 69 OWiG und mit der der Bußgeldbehörde gesetzlich auferlegten Prüfungskompetenz bzw. –pflicht, die zudem ausschließlich den Bestand oder die Aufhebung eines Bescheides anordnen kann, nicht zu vereinbaren. Auch dann, wenn nach dem Erlass eines vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen einheitlichen Bescheides gegen den Betroffenen und den Verfallsbeteiligten der Bescheid hinsichtlich des Betroffenen rechtskräftig wird und der Verfallsbeteiligte Einspruch einlegt, wird aus dem einheitlichen Verfahren kein selbstständiges Verfahren im Sinne von § 29a Abs. 4 OWiG a. F.

10

Der Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides entfaltet im vorliegenden Verfahren somit keine Sperrwirkung für das Verfallsverfahren gemäß § 29a OWiG a. F. gegen den Drittbegünstigten.

III.

11

Die Sache wird gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen (vgl. hierzu Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 79 Rn. 48).

12

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass bei einer erneuten Entscheidung § 29a OWiG a. F. weiterhin anzuwenden sein dürfte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.11.2017, 2 Rb 4 Ss 699/17, Rn. 20 bis 22, zitiert nach beck-online).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen