Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Bußgeldsachen) - 1 Ws 170/19

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Bußgeldrichters bei dem Amtsgericht Landstuhl vom 13. März 2019, mit dem gegen ihn ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft angeordnet worden ist, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Am 13. März 2019 führte der Bußgeldrichter bei dem Amtsgericht Landstuhl die Hauptverhandlung in der Bußgeldsache des Betroffenen durch. Da der Betroffene sich weigerte, zur Urteilsverkündung aufzustehen, setzte der Bußgeldrichter gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 €, ersatzweise Ordnungshaft von zwei Tagen fest und erteilte ihm mündlich Rechtsmittelbelehrung. Mit einem am 5. April 2019 bei dem Amtsgericht eingegangenen Fax legte der Betroffene Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss ein.

II.

2

Für die Entscheidung über die Beschwerde des Betroffenen ist der Bußgeldsenat zuständig.

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Gem. § 46 Abs. 7 OWiG entscheiden im gerichtlichen Verfahren eines Bußgeldverfahrens beim Oberlandesgericht die Senate für Bußgeldsachen. Die angefochtene Entscheidung ist in der Hauptverhandlung eines Bußgeldverfahrens getroffen worden. Zwar hat die Entscheidung ihre Rechtsgrundlage in § 178 GVG. Auch ist sie gem. § 181 GVG anfechtbar, wobei die Vorschrift in Abs. 3 auch das zuständige Gericht bestimmt. Die Entscheidung begründet aber kein eigenes Verfahren, sondern bleibt Teil des Bußgeldverfahrens. Die Art des Verfahrens bestimmt schließlich auch, ob ein Strafsenat oder ein Zivilsenat beim Oberlandesgericht über die Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss zu entscheiden hat. Die Frage, ob ein innerer Zusammenhang zwischen der Ungebühr und der Ordnungswidrigkeit besteht oder ob der Ordnungsgeldbeschluss mit der Entscheidung über die Hauptsache zusammenhängt, ist nach Auffassung des Senats in diesem Zusammenhang unerheblich (a. A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 07. Dezember 2015, 1 Ws 202/15, Rn. 11, juris).

4

Der Senat für Bußgeldsachen entscheidet auch über Beschwerden gegen Ordnungsgeldbeschlüsse in der Besetzung mit einem Richter.

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Dies ist gem. § 80a Abs. 1 OWiG die regelmäßig geltende Besetzung; Abs. 2 der Vorschrift bestimmt, wann der Senat ausnahmsweise mit drei Richtern besetzt ist. Die Vorschrift gilt auch nicht nur für das Rechtsbeschwerdeverfahren (OLG Köln, Beschluss vom 27. September 2006, 1 Ws 30/06, Rn. 5 – 8; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. August 2005, 1 Ws 284/05, Rn. 7; beide juris). Dafür könnte zwar sprechen, dass die vorstehenden Vorschriften die Rechtsbeschwerde betreffen. Der Vorschriften sind aber im Fünften Abschnitt des Zweiten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten unter der Überschrift „III. Rechtsmittel“ zusammengefasst. Diese Überschrift spricht dafür, dass sich die Vorschriften eben nicht nur auf die Rechtsbeschwerde beziehen. Dafür spricht auch der Wortlaut der konkreten Vorschrift: „Die Bußgeldsenate sind mit einem Richter besetzt ...“. Im Gegensatz zu § 80a Abs. 2 OWiG fehlt im Abs. 1 mithin jeder Bezug auf die Rechtsbeschwerde.

III.

6

Die Beschwerde des Betroffenen ist unzulässig.

7

Die Beschwerde muss gem. § 181 Abs. 1 GVG innerhalb von einer Woche nach Bekanntmachung der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden. Im vorliegenden Fall ist der Ordnungsgeldbeschluss in der Hauptverhandlung vom 13. März 2019 in Anwesenheit des Betroffenen verkündet worden. Damit ist die Frist für die Einlegung der Beschwerde am 20. März 2019 abgelaufen. Die Beschwerde eingelegt hat der Betroffene erst mit Faxschreiben vom 5. April 2019. Die Zustellung des Beschlusses an den Betroffenen am 4. April 2019 hat keine neue Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt.

8

Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist von Amts wegen besteht kein Anlass. Das Hauptverhandlungsprotokoll weist aus, dass dem Betroffenen auch hinsichtlich des Ordnungsgeldbeschlusses eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist. Auch die Mitteilung der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft, in der auf die Fristversäumung und das Fehlen von Wiedereinsetzungsgründen hingewiesen worden ist, hat der Betroffene nicht zum Anlass genommen, die Versäumung der Frist zu erklären.

9

Dem Betroffenen ist Gelegenheit gegeben worden, auf die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft, mit der die Verwerfung seiner Beschwerde als unzulässig, beantragt worden ist, zu erwidern. Daraufhin hat der Betroffene Akteneinsicht beantragt. Zur Erledigung dieses Antrags sind dem Betroffenen mit Verfügung vom 19. Juni 2019 der Inhalt des dem Senat vorliegenden Ordnungsmittelhefts mitgeteilt und die ihm nicht bekannten Bestandteile in Kopie zur Verfügung gestellt worden. Es ist um Nachricht gebeten worden, falls der Akteneinsichtsantrag damit als nicht erledigt angesehen wird. Weiterhin ist die Frist für die Gegenerklärung bis zum 19. Juli 2019 verlängert worden. Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 hat der Betroffene unter Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts Landstuhl vom 4. Juni 2019, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, angefragt, wo die in diesem Beschluss erwähnten Unterlagen verblieben seien und wieso die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft einen Tag vor diesem Beschluss gefertigt worden sei. Am 22. Juli 2019 hat sich der Betroffene telefonisch gemeldet. Anlässlich des Telefongesprächs hat der Einzelrichter ihm erklärt, dass zwischen dem Beschluss vom 4. Juni 2019 und der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft kein Zusammenhang besteht. Weiterhin ist dem Betroffenen gegenüber klargestellt worden, dass es sich bei der in der Zuschrift erwähnten Akte lediglich um das Ordnungsmittelheft handelt. Der Betroffene hat auf Nachfrage erklärt, dass eine Verlängerung der Erklärungsfrist nicht erforderlich sei.

IV.

10

Die Kostenentscheidung folgt §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

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