Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Bußgeldsachen) - 1 OWi 2 Ss Bs 68/19
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 9. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
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Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 11. Januar 2019 (Az.: …) mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h mit einer Geldbuße von 195 EUR belegt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde. Der Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss gem. § 80a Abs. 3 S. 1, Abs. 1 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richter übertragen.
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Das zulässige Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.
I.
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Nach den Feststellungen des Amtsgerichts überschritt der Betroffene am 17. Oktober 2018 als Fahrer eines PKWs auf der BAB 61 in Fahrtrichtung Hockenheim im Bereich der Gemarkung Speyer (Kilometer 378,1) die dort mittels Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h – nach Abzug einer Toleranz von 5 km/h – um 48 km/h. Die Messung erfolgte mit dem Gerät PoliScan Speed FM1 des Herstellers Vitronic.
II.
1.
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Die Rüge, das Amtsgericht habe „entgegen dem Antrag der Verteidigung eine sachverständige Überprüfung der Messung abgelehnt“, ist, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 16. August 2019 zutreffend hinweist, bereits schon deshalb nicht in einer den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise ausgeführt, weil weder der Inhalt eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages noch die Begründung der ablehnenden Entscheidung des Gerichts mitgeteilt sind. Der Senat ist deshalb nicht in die Lage gesetzt, allein auf der Grundlage der Rechtsbeschwerdebegründung ohne Rückgriff auf den Akteninhalt zu prüfen, ob der behauptete Verstoß vorliegt. Eine Aufklärungsrüge ist nicht in der erforderlichen Form (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) erhoben. Dies führt zur Unzulässigkeit der Rüge (Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 79 Rn. 27d m.w.N.).
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Entsprechendes gilt für den behaupteten Gehörsverstoß. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs muss mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden, die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entspricht (OLG Bamberg, Beschluss vom 07.05.2013 – [2] Ss OWi 493/13, NJW 2013, 2212, 2213 mwN.). Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde erschöpfen sich im Wesentlichen in dem Verweis auf die Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshof vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17, NJW 2019, 2456) und der nicht näher begründeten Behauptung, „die Messdaten“ des verwendeten Geräts seien nach Mitteilung eines Privatsachverständigen „nicht in Gänze nachvollziehbar“ und könnten „sachverständigenseits überhaupt nicht nachvollzogen werden“. Eine dem Gericht zurechenbare Verletzung des Rechts auf Information, Äußerung und Berücksichtigung der Äußerung ist damit nicht dargetan.
2.
- 6
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Eine Prüfung der Verwertbarkeit von Beweismitteln - hier dem von einem Geschwindigkeitsmessgerät ermittelten Messergebnis - kann im revisionsrechtlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Sachrüge grundsätzlich nicht bewirkt werden (vgl. zur Revision: BGH, Urteil vom 08.08.2018 − 2 StR 131/18, NStZ 2019, 107, 108). Der Senat muss daher nicht entscheiden, ob der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 5. Juli 2019 zu folgen ist. Ihr ist jedenfalls entgegen zu halten, dass eine messtechnisch sinnvolle Überprüfung des von einem geeichten Geschwindigkeitsmessgerät ermittelten Messwertes anhand von Rohmessdaten nicht durchführbar und deren Speicherung daher für eine nachträgliche Prüfung der „Richtigkeit“ der Messung nicht relevant ist (Wynands, PTB-Mitteilungen 129 (2019), Heft 2, S. 91, 95; s.a. die Stellungnahme der PTB,Zur Nachprüfbarkeit eines geeichten Messwertes, Stand: 3. April 2019, DOI: 10.7795/520.20190214; zu weiteren Kritikpunkten: Krenberger, NZV 2019, 414).
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Referenzen
- StPO § 79 Vereidigung des Sachverständigen 1x
- 2 StR 131/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 80a Abs. 3 S. 1, Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 344 Revisionsbegründung 3x