Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 71/20

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 8. November 2019 (in der Fassung des Beschlusses vom 5. März 2020) aufgehoben, soweit der Verurteilte angewiesen wurde

a. seinen Wohn- und Aufenthaltsort nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen (Ziff. III.1) und

b. sich der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu unterziehen (Ziff. III.12).

2. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 8. November 2019 ist durch die Abhilfeentscheidung vom 5. März 2020 erledigt.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung (auch über die Kosten des Rechtsmittels des Verurteilten) an die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. Mai 2004 unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen sowie sexuellen Missbrauch von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Zugleich wurde er gem. § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Maßregel wurde vom 20. Oktober 2004 bis zum 16. Juli 2015 und dann – nach Widerruf der Bewährungsaussetzung – erneut vom 29. Juli 2015 bis zu der Erledigung der Maßregel mit Beschluss des Senats vom 23. April 2018 (1 Ws 328/16) vollzogen. Im Anschluss befand sich der Verurteilte bis zur vollständigen Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe am 23. Dezember 2019 in Strafhaft in der JVA Zweibrücken. Die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken hat am 8. November 2019 beschlossen, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt und ihre Höchstdauer nicht abgekürzt wird. Ferner hat es den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung der für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle unterstellt. Daneben hat es Weisungen erteilt. Der Verurteilte hat gegen die Anordnung des Nichtentfallens der Führungsaufsicht (Ziff. 1 des Beschlusses vom 8. November 2019) sofortige Beschwerde eingelegt. Er wendet sich zudem gegen einzelne Weisungen. Mit ihrem ebenfalls gegen den Beschluss vom 8. November 2019 eingelegten Rechtsmittel hat die Staatsanwaltschaft die Neufassung einzelner Weisungen begehrt. Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Januar 2020 (1 Ws 364/19) die hinsichtlich des Nichtentfallens der Führungsaufsicht eingelegte sofortige Beschwerde verworfen und die Sache im Übrigen an das Landgericht zur Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerden des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft zurückgegeben. Mit Beschluss vom 5. März 2020 hat das Landgericht auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft die von ihr angegriffenen Weisungen den Beschwerdeanträgen entsprechend abgeändert und der Beschwerde des Verurteilten nicht abgeholfen.

2

Zur weiteren Sachdarstellung wird auf den Tenor und die Entscheidungsgründe der vorgenannten Entscheidungen verwiesen.

II.

3

Die in verfahrensrechtlicher Sicht unbedenkliche Beschwerde des Verurteilten, die sich ausweislich des Beschwerdevorbringens ausschließlich gegen die unter Ziff. III.1 und Ziff. III.12 des Beschlusses vom 8. November 2019 (in der Fassung vom 5. März 2020) bestimmten Weisungen richtet, ist begründet.

1.

4

Die Prüfung des Senats beschränkt sich nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle; eine Prüfung der Zweckmäßigkeit ist ihm versagt. Eine Anordnung ist gesetzwidrig, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen eingeräumten Ermessens überschreitet (Appl in KK-StPO, 8. Aufl., § 453, Rn 13 m.w.N.). Jede erteilte Weisung bedarf grundsätzlich einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung, denn ihre Anordnung belastet den Verurteilten. Die Beschlussgründe müssen es deshalb dem Beschwerdegericht im Rahmen der nach §§ 463 Abs. 3, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzunehmenden Würdigung ermöglichen, die Gesetzmäßigkeit der Weisung und auch die Ausübung und Einhaltung des Ermessens zu prüfen. Fehlen ausreichende Darlegungen im Beschluss oder sind sie unzureichend, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht überprüfen, was − da es dem Beschwerdegericht verwehrt ist, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen − regelmäßig zu einer Aufhebung der Weisung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer führt (KG Berlin, Beschluss vom 29.01.2018 – 5 Ws 8/18, juris Rn. 10 m.w.N.).

2.

5

Nach diesen Maßstäben haben die angegriffenen Weisungen keinen Bestand.

6

a) Die Strafvollstreckungskammer hat den Verurteilten unter Ziff. III.1 des Beschlusses vom 8. November 2019 (in der Fassung vom 5. März 2020) angewiesen, seinen Wohn- und Aufenthaltsort, das Gebiet der Stadt Kaiserslautern, nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen; die darunterfallenden Stadtbezirke hat es namentlich näher bezeichnet. Ein Verlassen dieses Gebietes habe der Verurteilte mindestens eine Woche vorher der Führungsaufsichtsstelle anzuzeigen und deren Erlaubnis einzuholen. Das Landgericht hat im Tenor seiner Entscheidung zudem klargestellt, dass dies für jedes, auch nur kurzfristige Verlassen des von ihr bezeichneten Stadtgebietes und auch dann gelten soll, wenn der Verurteilte Termine bezüglich der daneben angeordneten Vorstellungsweisung (§ 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB) bzw. Therapieweisung (§ 68b Abs. 2 StGB) nachkommen will. Zur Begründung der Weisung hat das Landgericht folgendes ausgeführt:

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„Die Weisung, die Gebotszone Stadt Kaiserslautern nicht ohne vorherige Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen, beruht auf § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB. Sie bezweckt, der Aufsichtsstelle die planmäßige Überwachung des Verurteilten zu erleichtern. Die verurteilte Person soll sich dieser Aufsicht nicht dadurch entziehen, dass sie den Bereich, in dem die Aufsicht wirksam ausgeübt werden kann, verlässt. Ein solches Gebot ist im Fall des Verurteilten erforderlich, da angesichts der vom Verurteilten zu erwartenden Straftaten zulasten minderjähriger Personen eine engmaschige Kontrolle im Aufsichtsgebiet unerlässlich ist.

8

Die Kammer verkennt nicht, dass durch eine solche Weisung die Lebensführung des Verurteilten eingeschränkt wird. Dennoch erachtet sie die Kammer für erforderlich. Der Verurteilte hat in der Vergangenheit gezeigt, dass er jede unbeobachtete Gelegenheit nutzt, um erneut Kontakt zu minderjährigen Kindern zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse herzustellen. Daher ist eine Erlaubnis der Aufsichtsstelle zur Kontrolle des Verurteilten und zum Schutz der Minderjährigen unerlässlich.“

9

Hinsichtlich der auf § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB gestützten Weisung, sich einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu unterziehen, hat die Strafvollstreckungskammer die Voraussetzungen des § 68b Abs. 1 S. 3 StGB bejaht und weiter ausgeführt:

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„Die Weisung (...) ist geeignet und bestimmt, die Erfüllung der Weisungen gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 StGB zu überwachen und so den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Die Weisung ist auch nicht unverhältnismäßig; die Intensität des Grundrechtseingriffs richtet sich nach den zu schützenden Individualinteressen der Einzelnen. Die Verhältnismäßigkeit hängt davon ab, inwieweit der Betroffene selbst Anlass dafür gegeben hat, dass in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird.

11

Daran gemessen ist der Eingriff dem Verurteilten zumutbar. Er wurde wegen elf Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und vier Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Die vielfach bestätigte, diagnostizierte Pädophilie des Verurteilten ist bisher aus Gründen mangelnder Kooperationsbereitschaft, die der Verurteilte selbst zu vertreten hat, nicht hinreichend behandelt worden. Nach wie vor wird eine Therapie durch ihn verweigert. Durch ihn drohen (...) nach wie vor erhebliche Straftaten.

12

Auch in Abwägung mit den Grundrechten des Verurteilten – insbesondere aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG kommt dem hochrangigen Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung des § 177 StGB, welches durch den vielfach Vorbestraften und bislang uneinsichtig eine Therapie verweigernden Verurteilten hochgradig gefährdet erscheint, insoweit der Vorrang zu.“

13

b) Der Zweck einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Mobilitätsbeschränkung) kann zum einen in der erleichterten Kontrolle des Verurteilten durch die Aufsichtsstelle bestehen, zum anderen in der Vermeidung krimineller Gefährdung liegen, die der Verurteilte außerhalb des ihm angewiesenen Gebiets ausgesetzt ist (BGH, Urteil vom 16.01.2014 – 4 StR 496/13, NStZ-RR 2014, 172, 174). Je enger die Mobilitätsgrenzen gezogen werden und je weniger die Weisung zeitlich und in ihrer Dauer eingeschränkt wird, desto mehr ist auf die Zumutbarkeit für den Verurteilten zu achten (Groß in MünchKomm-StGB, 3. Aufl. 2016, § 68b Rn. 12). Auf eine spezialpräventive Wirkung der Weisung hat das Landgericht indes nicht abgestellt. Eine solche liegt auch fern, nachdem der Verurteilte die Handlungen vom 25. Juli 2015, die zum Widerruf der Bewährungsaussetzung im Jahr 2015 geführt haben (Ansprechen von Jungen), innerhalb des Stadtgebiets von Kaiserslautern begangen hat. Das Landgericht hat demgegenüber die Anordnung einer Mobilitätsbeschränkung pauschal mit dem Erfordernis einer wirksamen Aufsicht über den Verurteilten begründet. Welche Tatsachen es seiner Wertung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Weisung zugrunde gelegt hat, bleibt nach den Entscheidungsgründen offen. Entsprechende Ausführungen finden sich auch weder in der Stellungnahme der JVA Zweibrücken vom 26. Juli 2019, noch der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2019. Auf welche Weise die durch die Weisung zu sichernde Überwachung des Verurteilten stattfinden soll, hat das Landgericht nicht näher erläutert. Es liegt fern, dass eine Überwachung „rund um die Uhr“ stattfinden und praktisch umsetzbar sein soll. Vor diesem Hintergrund hätte es näherer Begründung bedurft, weshalb aus Sicht des Landgerichts die Überwachung schon durch eine kurzfristige, nur Stunden oder wenige Tage andauernde Abwesenheit des Verurteilten aus dem Überwachungsgebiet in relevanter Weise gefährdet wäre.

14

c) Hinzu tritt, dass sich das Landgericht nicht erkennbar mit dem Verhältnis der Mobilitätsbeschränkung zu der Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung befasst hat. Zweck dieser Weisung ist nach den Beschlussgründen, die Einhaltung der Weisungen gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (Mobilitätseinschränkung) und Nr. 2 (Näherungsverbot) zu überwachen und ihn dadurch von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung kann bereits unabhängig von der Anordnung aufenthaltsbeschränkender Weisungen spezialpräventive Wirkungen entfalten. Denn bereits das Bewusstsein, im Fall der erneuten Begehung einer schweren Straftat einem deutlich höheren Entdeckungsrisiko zu unterliegen (vgl. § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO), kann die Eigenkontrolle der verurteilten Person stärken (OLG Celle, Beschluss vom 20.06.2019 – 2 Ws 154/19, juris Rn. 64). Mit Blick auf das Übermaßverbot bedarf es daher näherer Begründung, weshalb es neben der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zusätzlich der Anordnung einer zeitlich nicht beschränkten und den Betroffenen dadurch erheblich belastenden Mobilitätseinschränkung bedarf.

15

d) Mit Blick auf diese Wechselwirkung zwischen den angegriffenen Weisungen war die Sache insoweit an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. OLG Koblenz, Beschlüsse vom 16.12.2015 - 2 Ws 660/15, juris Rn. 32 und vom 08.05.2017 – 2 Ws 226/17, juris Rn. 20), welche im Falle erneuter Anordnung deren Erforderlichkeit und Geeignetheit näher als bisher zu begründen haben wird.

III.

16

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist durch den Beschluss des Landgerichts vom 5. März 2020, durch welchen der angegriffene Beschluss im Sinne des Rechtsmittels abgeändert worden ist, gegenstandslos geworden.

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