Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 171/21
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts – Kleine Strafvollstreckungskammer - Frankenthal (Pfalz) vom 02.07.2021 wird verworfen.
Gründe
I.
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Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) verurteilte den Beschwerdeführer am 25.01.2018 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, wegen tateinheitlich begangenen zweifachen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen drei weiteren Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten. Zwei Drittel der Strafe waren am 26.05.2020 verbüßt; das Strafende ist auf den 26.10.2021 notiert. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) den Antrag des Verurteilten abgelehnt, die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen.
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Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hat keinen Erfolg.
II.
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Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Reststrafenaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).
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1. Nach den Feststellungen des Urteils übte der Beschwerdeführer im Juni/Juli 2017 in zwei Fällen im Beisein der beiden damals zwölf und dreizehn Jahre alten Töchter seiner damaligen Lebensgefährtin den oralen und vaginalen Geschlechtsverkehr, teilweise unter Anwendung sadomasochistischer Praktiken aus, ließ dies von der jüngeren Tochter mit dem Handy - teilweise in Nahaufnahme - filmen und band die weitere Tochter in die sexuellen Handlungen in Form von Manipulationen an dem erigierten Penis und den Hoden des Angeklagten sowie Schlägen (u.a. mit einer Peitsche) auf das entblößte Gesäß des Angeklagten ein. Die Kinder führten diese Handlungen auf Veranlassung des Verurteilten und seiner Lebensgefährtin aus, um deren Wünschen und Vorstellungen zu entsprechen. Auch band er die Töchter seiner Lebensgefährtin darüber hinaus in sein Agieren im sexuellen Kontext ein. In einem Fall übersandte er der älteren Tochter ein Video über WhatsApp, welches zeigt, wie er an seinem erigierten Penis manipulierte, wobei er dies mit Hilfe einer getragenen, mit Blut versehenen Binde der älteren Tochter der Lebensgefährtin tat, welche das Kind dem Verurteilten gemäß seiner Aufforderung hatte zukommen lassen. In weiteren zwei Fällen ließ er beiden Kindern sexuelle Inhalte über WhatsApp zukommen, in einem Fall ein Bild von seinem erigierten Penis sowie in einem weiteren Fall ein Video von einer Frau, die den erigierten Penis eines Mannes in den Mund nimmt und diesen oral befriedigt.
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2. Gegenüber dem gemäß § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 StPO beauftragten Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie T. erklärte der Verurteilte u.a., er sei von der Anwesenheit der beiden Töchter bei dem ersten verabredeten Treffen zum Geschlechtsverkehr überrascht gewesen, habe die Kinder auch mal rausgeschickt. Er habe einen Blackout gehabt, als die Kinder sogar ins Bett gekommen seien und zugeschaut hätten. Die jüngere Tochter habe zunächst ohne Aufforderung gefilmt, die ältere habe ihm ohne Aufforderung auf den Hintern gehauen und seinen Penis und seine Hoden in die Hand genommen. Es habe ihm auch gefallen und er habe es nicht weiter verhindert. Es sei ihm klar gewesen, dass es ein Missbrauch gewesen sei, könne es heute nicht mehr nachvollziehen. Sein Vater sei kurz zuvor gestorben, und er habe auch viel Alkohol getrunken. Er sei überheblich gewesen und habe sich unantastbar gefühlt. Als er das Bild mit der blutverschmierten Binde geschickt habe, sei er stark „angedudelt“ gewesen. Die Binden hätten die Kinder ohne Aufforderung am Wochenende zuvor mitgebracht. Eine Binde habe ihn erregt, da er betrunken gewesen sei. Er habe dann mit der Binde onaniert. Dass er Unterwäsche der Kinder gewollt habe, sei nur dahingesagt gewesen. Wahrscheinlich habe er die Kinder durch das Übersenden der Bilder schon sexuell erregen wollen, glaube aber, dass er sich nichts weiter dabei gedacht habe. Beim zweiten Vorfall sei kein Geschlechtsverkehr verabredet gewesen. Als die Familie dann zu Besuch gekommen sei, sei es gleich zum Oralverkehr gekommen. Er und seine Lebensgefährtin hätten gewollt, dass die jüngere Tochter filmt. Die ältere Tochter habe Interesse an einem verwendeten Vibrator gezeigt, den er bei seiner Lebensgefährtin benutzt habe. Daraufhin habe er den Vibrator an die Vagina der älteren Tochter gehalten, ohne von ihr dazu aufgefordert worden zu sein. Die ältere Tochter habe ihn mit einer Peitsche geschlagen, die seine Lebensgefährtin mitgebracht habe. Dies habe ihn sexuell erregt. Er habe die ältere Tochter aufgefordert, ihn mit der Hand zu befriedigen. Auch dies habe er sexuell erregend gefunden. Er habe anschließend eine Liste nach seiner Fantasie erstellt und an die Mädchen geschickt. Nach der Liste habe er auch Sex mit den Mädchen haben wollen. Auch da habe er einen Blackout gehabt. Als er später die Bilder in der Kneipe herumgezeigt habe, sei er betrunken gewesen. Nach den Treffen habe er sich die Bilder und Videos auch nochmal alleine angeschaut und bei dem Betrachten auch masturbiert.
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Zur Suchtmittelanamnese gab der Verurteilte an, nach dem Tod des Vaters habe sein zuvor kontrollierter Alkoholkonsum zugenommen, so dass er an mehreren Tagen einer Woche drei bis vier Weinschorle zu je 0,5 Liter und zwei Ouzos getrunken habe. Kurz vor der Festnahme habe er sich dann zur Entgiftung in den guten Hirten begeben. Entzugserscheinungen habe er nicht gehabt.
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3. Die Straftaten des Verurteilten richteten sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Opfer. Gerade diese Tatgruppe hat den Gesetzgeber veranlasst, mit der Einführung des Begriffs "Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit" in § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) den Gerichten aufzugeben, diesem Aspekt besonders Augenmerk zu widmen. Die kritische Probe in Freiheit kann deshalb nur gewagt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte es überwiegend wahrscheinlich machen, dass der Verurteilte sie besteht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 02.08.2000 – 1 AR 674/00 - 5 Ws 437/00 –, juris, Rn. 4 m.w.N.).
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Dieser strenge Maßstab ist auch für ein sozial eingeordnet lebenden, bisher unbestraften Verurteilten, der zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßt, zu berücksichtigen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 02.08.2000 – 1 AR 674/00 - 5 Ws 437/00 –, juris, Rn. 5 m.w.N.). Verbüßt der Verurteilte – wie hier – erstmals eine Freiheitsstrafe und gibt seine Führung während des Vollzugs keinen Anlass zu gewichtigen Beanstandungen, so kann zwar im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die Strafe ihre spezialpräventiven Wirkungen entfaltet hat und es verantwortbar ist, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2003 – StB 4/03, 1 AR 266/03, juris, Rn. 4; Senat, Beschluss vom 31.08.2017 – 1 Ws 248/17, juris, Rn. 11 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. Auf ihn kann nicht zurückgegriffen werden, wenn besondere Umstände entgegenstehen (vgl. KG, a.a.O., Rn. 5). Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn die Straftaten - wie etwa der sexuelle Missbrauch von Kindern - auf besondere Gefahren für die Allgemeinheit hindeuten, die von dem Täter ausgehen. Denn in welchem Maße es wahrscheinlich sein muss, dass der Täter nicht wieder straffällig wird, hängt von dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.11.2006 – 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02, juris, Rn. 92; BGH, Beschluss vom 25.04.2003 – StB 4/03, 1 AR 266/03, juris, Rn. 5; Fischer, 68. Aufl. § 57 StGB Rn. 12). Die Strafaussetzung ist erst dann zu verantworten, wenn aufgrund von Tatsachen eine günstige Prognose gestellt werden kann. Die dafür erforderlichen Tatsachen müssen feststehen und entsprechendes Gewicht haben. Sie dürfen sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen, sondern müssen vor allem die Ursachen betreffen, die zu der Tat geführt haben. Diese müssen soweit behoben sein, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (vgl. KG, a.a.O., m.w.N.).
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Dazu ist die aktive Auseinandersetzung mit den Taten und ihre erfolgreiche Aufarbeitung erforderlich. Der Verurteilte muss sich in einem Erkenntnisprozess erarbeiten, welche Charakterschwächen ihn zu seinem Versagen geführt haben, und er muss Tatsachen schaffen, die es überwiegend wahrscheinlich machen, dass er die Charakter- oder Persönlichkeitsmängel weitestgehend behoben hat und künftigen Tatanreizen zu widerstehen vermag. Von einer Aufarbeitung der Tat in dem geschilderten Sinne kann nur gesprochen werden, wenn der Täter die Tat als Fehlverhalten verinnerlicht und sie sich ihrer konkreten Bedeutung und ihren Folgen so bewusst gemacht hat, dass eine Wiederholung des Gesetzesverstoßes wenig wahrscheinlich ist (vgl. KG, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.).
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4. Im konkreten Fall ist eine bedingte Entlassung nach der Verbüßung von mehr als zwei Dritteln nach § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht verantwortbar. Es fehlt an hinreichenden Tatsachen, die eine günstige Prognose begründen könnten. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
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a) Zwar ist der Verurteilte Erstverbüßer, der durch die bisherige lange Zeit der Verbüßung von Untersuchungshaft und Strafhaft beeindruckt ist. Diese Erstverbüßereigenschaft des Verurteilten fand im Rahmen der von dem Sachverständigen angewendeten Prognoseinstrumente Berücksichtigung. Bewertet wurden zur Ermittlung des statischen Rückfallrisikos u.a. das Alter bei der Entlassung sowie fehlende Verurteilungen und Strafen vor den verfahrensgegenständlichen Taten. Diese Gesichtspunkte kommen in dem ermittelten niedrigen Basisrückfallrisiko zum Ausdruck, das auch das Landgericht in seine Entscheidung eingestellt hat. Soweit das Gericht am Ende seiner Entscheidung andeutet, den Verurteilten durch den weiteren Strafvollzug nachhaltig beeindrucken zu müssen, bezieht sich diese Aussage offenkundig vor dem Hintergrund der nur noch kurzen Reststrafe von weniger als zwei Monaten nicht auf die tatsächlichen Auswirkungen des weiteren Strafvollzugs auf den Verurteilten, sondern vielmehr auf den mit einer Vollverbüßung verbundenen Eindruck auf den Verurteilten samt etwaiger Folgen, namentlich der sich regelmäßig anschließenden Führungsaufsicht.
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Auch hat die Vollzugsanstalt das Vollzugsverhalten als im Wesentlichen nicht zu beanstanden bezeichnet. Soweit der Sachverständige auch auf auffällige Situationen im Haftverlauf hinweist, u.a. Mitteilungen des Verurteilten an eine JVA-Angestellte, in ein Handtuch onaniert zu haben, ist das Vollzugsverhalten des Verurteilten allerdings auch nicht uneingeschränkt positiv zu bewerten.
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b) Indes sind weder die persönliche Entwicklung des Verurteilten im Strafvollzug noch die äußere Situation, in die er vorzeitig entlassen würde, als so günstig einzuschätzen, dass die Rückfallgefahr sich auf ein verantwortbares Risiko beschränken würde.
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aa) Der beauftragte Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie T., dessen Einschätzung sich das Gericht in seinem Beschluss vom 02.07.2021 angeschlossen hat, spricht in seinem Gutachten zu Recht davon, dass die bei dem Beschwerdeführer bestehenden dynamischen Risikofaktoren eine hinreichend günstige Prognose nicht zulassen. Insbesondere aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitsstruktur war es dem Verurteilten bislang noch nicht möglich, eine ausreichende Delikteinsicht verbunden mit einer Verantwortungsübername zu entwickeln, was seine Behandlungseinsicht- und motivation bisher auf sehr oberflächlichem Niveau blieben ließ. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Landegerichts wird insoweit verwiesen.
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bb) Es mag zwar sein, und der Sachverständige hat das nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer sich therapiewillig zeigt. Diese Erkenntnis trägt aber nicht weit. Sie lässt weder die Einsicht erkennen, warum er sich an den Mädchen vergangen hat, noch die möglichen schweren Folgen für die ungestörte (sexuelle) Entwicklung der Kinder. Vielmehr verharmloste der Beschwerdeführer mit seinen Äußerungen gegenüber dem Sachverständigen sein Verhalten und dessen Folgen, relativiert seinen eigenen Beitrag an den Delikten und betont den Einfluss äußerer Umstände auf seine Tathandlungen. So äußerte er, dass die sexuellen Handlungen, auch die unter Einbeziehung der Kinder stattgefundenen, hauptsächlich von der Lebensgefährtin initiiert worden seien und die ältere Tochter ihm ohne Aufforderung auf das Gesäß gehauen oder seinen Penis das erste Mal in die Hand genommen habe, ohne hierzu aufgefordert worden zu sein. Auch sei sie an dem Vibrator interessiert gewesen. Diese Äußerungen machen deutlich, dass der Beschwerdeführer weit davon entfernt ist, sein Handeln und seine Verantwortung für die Taten angemessen zu beurteilen und zu übernehmen. Der Senat teilt daher die Einschätzung des Sachverständigen, dass die bei dem Verurteilten vorliegenden Charakterschwächen weiterhin einer ernsthaften Therapiewilligkeit als Grundlage der Aufarbeitung der Taten und des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers entgegenstehen und sich dadurch nichts an der grundsätzlichen, persönlichkeitsbedingten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers verändert hat, die in seiner Bereitschaft zum Ausdruck kam, bei gegebener Gelegenheit auch Kinder sexuell zu missbrauchen.
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Auch wenn es sich bei den abgeurteilten Handlungen eher um Gelegenheitstaten handelte, besteht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsdefizite erneut derartige Taten begeht. Der Senat folgt dem Sachverständigen, der zwar deutlich gemacht hat, dass die Wiederholung solcher Taten eher unwahrscheinlich ist, etwas Anderes aber dann gilt, wenn der Beschwerdeführer eine narzisstische Kränkung erfährt, die angesichts der von dem Sachverständigen geschilderten übersteigerten Erwartungshaltung und dem Ausblenden erschwerender Faktoren für die Zeit nach seiner Entlassung aus der Strafhaft (etwa bei einer Arbeitssuche) nicht fernliegt. Die von dem Sachverständigen aufgezeigte reale Gefahr, dass dies erneute Sexualdelikte nach sich ziehen könnte, ist umso größer, als der Verurteilte immer noch dazu neigt, seine eigenen aktiven Anteile an den Taten zu verharmlosen und noch keine ausreichenden Coping-Strategien erworben hat, um mit kritischen Situationen umzugehen und nicht rückfällig zu werden. Auch ein Aufleben des bereits in der Vergangenheit aufgetretenen, tatbegünstigenden Alkoholmissbrauchs in einer solchen Krisensituation wäre denkbar. Insoweit wirkt es sich negativ aus, dass der Verurteilte trotz attestiertem Handlungsbedarf seitens der Justizvollzugsanstalt und seiner Anmeldung zur Suchtgruppe letztlich nicht daran teilgenommen hat.
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cc) Die äußeren Bedingungen der Entlassung sind nicht so günstig, dass sie den Verurteilten vor dem Hintergrund seiner Charakterschwächen so viel Halt verschaffen könnten, dass eine Wiederholung von Sexualdelikten nicht mehr zu befürchten wäre. Einen festen Arbeitsplatz kann der Verurteilte derzeit nicht aufweisen. Zudem fällt ins Gewicht – auch wenn dem Verurteilten dies nicht vorgeworfen werden kann –, dass er derzeit keine feste Lebens- und Sexualpartnerin hat, die ihn so stabilisieren könnte, dass er keine Sexualstraftaten mehr begeht.
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dd) Da die Aufarbeitung der persönlichkeitsbedingten Probleme und der aktiven Anteile des Beschwerdeführers an seinen Taten noch nicht erfolgt ist, reicht es nicht aus, eine entsprechende Therapieweisung im Rahmen der Aussetzung der Reststrafe zu erteilen. Denn dadurch würde sich die derzeit ungünstige Prognose nicht verbessern. Auf die unsichere Hoffnung, dass er Coping-Strategien in einer ambulanten Therapie rasch erwerben könnte, um mit kritischen Situationen umzugehen und nicht rückfällig zu werden, kann angesichts der Schwere der bei einem Rückfall zu erwartenden Rechtsgutverletzung eine günstige Prognose nicht gegründet werden.
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ee) Dass der weitere Strafvollzug von nur noch weniger als zwei Monaten dem Resozialisierungsinteresse des Verurteilten möglicherweise weniger dient als eine Strafaussetzung der Reststrafe zur Bewährung verbunden mit einer flankierenden ambulanten Therapieweisung, verkennt der Senat nicht. Eine Aussetzung kann jedoch vorliegend in Abwägung mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit dennoch nicht verantwortet werden. Das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit, dem auch die regelmäßig eintretende Führungsaufsicht nach Vollverbüßung dient, erfordert den weiteren Strafvollzug.
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Dem Verurteilten bleibt es unbenommen, die angestrebte ambulante Therapie nach seiner baldigen Haftentlassung zu beginnen, um seine Legalprognose zu verbessern.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO
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Referenzen
- StGB § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe 4x
- StPO § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- 1 AR 674/00 2x (nicht zugeordnet)
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