Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (8. Zivilsenat) - 8 U 18/25
Tenor
1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Kläger ist der einzige Abkömmling des Anfang 2021 verstorbenen E.W.H.
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Bei den Beklagten handelt es sich um die Töchter des Klägers und Enkelinnen des Erblassers, die diesen gemeinsam beerbt haben.
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Nachdem der Kläger zunächst reklamiert gehabt hatte, Alleinerbe zu sein und eine Nachlasspflegschaft eingerichtet worden war, hatte er den entsprechenden Erbscheinsantrag gegenüber dem Nachlassgericht im August 2024 zurückgenommen und sogleich das hiesige Verfahren angestrengt, in dem er von den beklagten Erbinnen aufgrund seiner Pflichtteilsberechtigung ursprünglich die Feststellung des Wertes einer in den Nachlass fallenden Immobilie verlangt hatte. Unabhängig davon hatte er beim Landgericht Landau parallel eine auf Zahlung eines Teilbetrages von 80.000.- € gerichtete Klage gegen die Beklagten eingereicht (LG Landau, Az. 2 O 203/24), in der er den Wert der o.g. Immobilie auf 250.000.- € veranschlagte.
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Mit Schriftsätzen vom Januar 2025 legten die Beklagten eine Wertermittlung der von ihnen damit beauftragten Dipl.-Ing. (FH) S. B. vor.
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Der Kläger war der Auffassung,
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das als Wertermittlung vorgelegte Dokument sei unzureichend und führe nicht zur Erfüllung seines Anspruchs. Die parallele Erhebung der (Teil-)Zahlungsklage habe nicht zur Folge, dass seine auf Wertermittlung gerichtete Klage unzulässig sei, zumal er den Wert der Immobilie dort bloß geschätzt und mangels Wertermittlungsgutachten nicht habe abschließend beziffern könne.
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Er hatte erstinstanzlich beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Wert des im Grundbuch des Amtsgerichts Germersheim für H... Blatt xxx eingetragene Wohnungseigentums mit 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. Nr. ..., ... und ..., verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumlichkeiten Wohnung im Erd- und Obergeschoss mit den dazugehörigen Kellerräumen und dem Speicher, im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet (S.-straße 11 in ... H...) zum Zeitpunkt des Todes am 06.01.2021 durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.
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Die Beklagten hatten beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hatten vorgetragen,
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von vornherein mit der begehrten Wertermittlung einverstanden gewesen zu sein und diese schnellstmöglich nach Abschluss des Nachlassverfahrens und Aufhebung der Nachlasspflegschaft veranlasst zu haben. Zudem sei der Anspruch durch Vorlage der von ihnen in Auftrag gegebenen Wertermittlung inzwischen ohnehin erfüllt worden. Schließlich fehle es der Klage am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da die Wertermittlung nicht der genauen Bezifferung des separat davon zu bestimmenden Zahlungsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten diene, zumal der Kläger durch gleichzeitige Erhebung der Zahlungsklage gezeigt habe, dass er ungeachtet der Wertermittlung seine eigenen Wertvorstellungen habe und durchsetzen wolle.
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Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. April 2025 mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Der Kläger habe aufgrund des nach dem Tod des Erblassers bestehenden ungehinderten Zugangs zur Immobilie ausreichende Kenntnis von den wertbildenden Faktoren des Gebäudes gehabt. Auch die Erhebung der Zahlungsklage bzgl. seines Pflichtteilsanspruchs, in der er einen Mindestwert der Immobilie angegeben habe, zeige, dass er ohne die hier begehrte Wertermittlung zur Schätzung seines Anspruchs sehr wohl in der Lage gewesen sei. Mehr, insbesondere die konkrete Bezifferung seines Anspruchs, solle der Wertermittlungsanspruch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch gar nicht ermöglichen. Eine genauere Bewertung erhalte er der Kläger hingegen durch das im Verfahren über die Leistungsklage ohnehin einzuholende Gutachten eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen. Um den Vorteil, dass die Kosten der Wertermittlung dem Nachlass zur Last fielen, während er für ein einzuholendes gerichtliches Sachverständigengutachten im Verfahren über den Zahlungsanspruch vorschusspflichtig sei und insoweit auch das Prozessrisiko trage, habe er sich selbst gebracht, indem er keine Stufenklage erhoben, sondern gleichzeitig auf Wertermittlung und Zahlung geklagt habe.
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Gegen das ihm am 29. April 2025 zugestellte Urteil hatte der Kläger bereits am 8. Mai 2025 Berufung eingelegt, mit der er seinen Anspruch weiterzuverfolgen gedachte. Noch am selben Tag haben sich die Parteien indes im Parallelverfahren 2 O 203/24 vor dem Landgericht Landau bzgl. der Pflichtteilsansprüche des Klägers umfassend verglichen, weshalb sie den Rechtsstreit in der Folge übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
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Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann und ausreichend ist (statt aller vgl. nur Zöller/Althammer, ZPO 35. Aufl. § 91a Rn. 24 mvwN).
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Danach waren die Kosten des Verfahrens hier dem Kläger aufzuerlegen, da seine Klage sowie das gegen die abweisende Entscheidung des Landgerichts eingelegte Rechtsmittel voraussichtlich nicht zum Erfolg geführt hätten.
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a) Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung durch den Erben ergibt sich aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Er dient regelmäßig dazu, dass der Pflichtteilsberechtigte sich ein Bild vom Wert der in den Nachlass fallenden Gegenstände machen und damit auch das Risiko für eine spätere Leistungsklage besser abschätzen kann (BGH, Urteil vom 19.04.1989 - IVa ZR 85/88, NJW 1989, 2887, 2888 a.E.; OLG Köln, Urteil vom 26.10.2011 - 25 U 53/11, BeckRS 2011, 25663). Eine die exakte Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs ermöglichende und Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten entscheidende Funktion kommt ihm dagegen nicht zu (BGH aaO), weshalb die Wertermittlung auch nicht durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgen muss (OLG Köln aaO). Um den daher auf bloße Vorbereitung des eigentlichen Zahlungsbegehrens gerichteten Anspruch prozessökonomisch und ohne Furcht vor einer drohenden Verjährung durchsetzen zu können, hat der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, die Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung aus § 2314 BGB mit dem - zunächst noch unbezifferten - Antrag auf Zahlung des Pflichtteilsanspruchs in einer Stufenklage miteinander zu verknüpfen (vgl. dazu nur Krug/Horn/Roglmeier, Pflichtteilsprozess 3. Aufl. § 1 Rn. 190). Demgegenüber birgt eine unmittelbar erhobene Zahlungsklage u.a. - bei einem wertmäßig zu hoch gestellten Antrag - das Risiko eines Teilunterliegens mit negativer Kostenfolge, weswegen diese nur in Betracht kommt, wenn der Anspruchsinhaber konkrete und den Tatsachen entsprechende Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses und den Wert der Nachlassgegenstände hat (instruktiv dazu Krug/Horn/Roglmeier a.a.O. § 1 Rn. 210).
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b) Danach ist hier davon auszugehen, dass aufgrund der parallel erhobenen Leistungsklage die Wertermittlungsklage - wie im ursprünglich angefochtenen Urteil angenommen - bereits unzulässig war, weil es ihr am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlte, so dass offen bleiben kann, ob sie im Hinblick auf die im Laufe des Rechtsstreits seitens der Beklagten vorgelegte Wertermittlung wegen eingetretener Erfüllung auch unbegründet gewesen wäre.
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Der Kläger hat hier offenbar bewusst nicht den oben dargestellten Weg der Stufenklage zur Durchsetzung seiner Ansprüche als Pflichtteilsberechtigter gewählt, sondern neben und zeitgleich mit seinem Anspruch auf Ermittlung des Wertes der zum Nachlass gehörenden Immobilie auch eine Zahlungsklage erhoben. In einer solchen Konstellation ist unter Berücksichtigung des nach dem oben im Einklang mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung dargelegten Zweck des Wertermittlungsanspruchs ein Rechtsschutzbedürfnis für eine eigenständige Wertermittlungsklage ausnahmsweise nicht erkennbar. Denn der Sinn des Wertermittlungsanspruchs, der hauptsächlich darin besteht, dass der Anspruchsteller den Wert des Nachlasses besser abschätzen kann, kann vor dem Hintergrund einer bereits vorgenommenen Bezifferung seines Anspruchs nicht mehr erreicht werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Pflichtteilsberechtigte - wie hier - lediglich eine Teilzahlungsklage erhebt; denn auch zu deren Begründung muss er den von ihm angenommenen Wert des Nachlasses bereits konkret benennen. Dies hat der Kläger hier auch getan; dass er dazu wie in seinem Schriftsatz vom 25. März 2025 dargelegt - bzgl. des Grundbesitzes auf einen „bloßen Schätzwert“ zurückgegriffen hat und ihm eine „abschließende Bezifferung“ nicht möglich war, vermag daran nichts zu ändern. Denn mehr als eine bloße Schätzung des Wertes hätte ihm auch die im hiesigen Verfahren geforderte Wertermittlung nicht gestattet, während es für eine streitentscheidende, exakte Bezifferung seines Anspruchs wie von der Erstrichterin zutreffend ausgeführt - ohnehin der Einholung eines Gutachtens durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen bedurft hätte. Des Vorteils, dass die Wertermittlung nach § 2314 Abs. 2 BGB auf Kosten des Nachlasses (und damit wirtschaftlich nur teilweise zu seinen Lasten) einzuholen ist, wohingegen er im Verfahren über die Zahlungsklage das Prozesskostenrisiko trägt (s.o.) und darüber hinaus für ein einzuholendes Gutachten vorschusspflichtig ist, hat er sich durch die von ihm gewählte Vorgehensweise selbst beraubt. An der Einstufung der hier erhobenen Klage als unzulässig ändert sich entgegen der Auffassung des Klägers auch dann nichts, wenn es zu der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens im Leistungsklageverfahren durch eine zuvor stattgefundene nicht-streitige Verfahrensbeendigung - etwa durch freiwillige Zahlung, ein Anerkenntnis oder (wie hier) aufgrund des Abschlusses eines Vergleichs - gar nicht kommt. Denn zur Erzielung eines entsprechenden Resultats bedurfte es offensichtlich nicht nur keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens, sondern bereits nicht der Erhebung einer auf Wertermittlung gerichteten Klage neben einer unmittelbaren Zahlungsklage.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 O 203/24 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 1x
- BGB § 2314 Auskunftspflicht des Erben 3x
- NJW 1989, 2887, 2888 1x (nicht zugeordnet)
- 25 U 53/11 1x (nicht zugeordnet)