Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 15 AL 89/01

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 16.11.2000 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2001 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe über den 26.12.2000 hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.


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