Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 17 (12) SB 148/01

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2001 verurteilt, beim Kläger die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches mit dem Merkzeichen "G" ab September 2000 festzustellen. Der Beklagte hat die Kosten des Klägers dem Grunde nach zu erstatten.


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