Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 15 AL 66/03

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2003 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab 24.02.2003 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.


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