Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 13 KR 52/03

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.12.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2003 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 24.09. bis 08.10.2003 Krankengeld in Höhe von 530,85 EUR zu zahlen. Die zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Klägers trägt die Beklagte. Die Sprungrevision wird zugelassen.


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