Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 11 RA 2/04

Tenor

Der Bescheid vom 29.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2004 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten der Klägerin zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.


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