Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 11 AL 68/04

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 04.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2004 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 01.08.2004 ohne Minderung wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma S GmbH zum 31.072004 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten der Klägerin zu erstatten.


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