Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 8 RA 42/04

Tenor

Der Bescheid vom 26.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2004 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die vom 27.06.1982 bis zum 31.08.1982 sowie vom 01.09.1983 bis zum 30.09.1983 als Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Die Beklagte hat die Kosten der Klägerin zu erstatten.


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