Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 9 U 88/03

Tenor

SG Aachen – S 9 U 88/03 – Entscheidung vom 27.01.2005 – nicht rechtkräftig 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.02.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2003 verurteilt, dem Kläger wegen einer bei ihm vorliegenden Berufskrankheit nach Ziffer 2108 der Anlage zur BKV Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten.


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