Beschluss vom Sozialgericht Aachen - S 11 AS 22/05 ER
Tenor
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur ungekürzten Auszahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu verpflichten, wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller begehrt die Zahlung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
4Der am 00.00.1986 geborene Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Mit Bescheid vom 08.03.2005 (i.F.: Absenkungsbescheid) senkte die Antragsgegnerin die monatlichen Leistungen um 10 Prozent ab mit der Begründung, der Antragsteller habe einen Termin zur amtsärztlichen Untersuchung am 28.02.2005 nicht eingehalten. Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid nicht Widerspruch erhoben.
5Am 13.04.2005 hat der Antragsteller sich an das Gericht gewandt. Er führt aus, er könne den für ihn mittlerweile vorgesehenen sog. Ein-Euro-Job nicht antreten, da er kein Geld für die Fahrt zur Arbeitsstelle sowie für Essen und Getränke während des Arbeitstages habe.
6Der Antragsteller beantragt,
7die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur ungekürzten Auszahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu verpflichten.
8Die Antragsgegnerin beantragt,
9den Antrag zurückzuweisen.
10Sie führt aus, der Antragsteller sei bei der vorgesehenen Arbeitsgelegenheit nur am 08.04.2005 und auch da nur für kurze Zeit erschienen. Sodann habe er sich an die Antragsgegnerin gewandt und einen Barscheck verlangt, da er sonst nicht über die notwendigen Mittel verfüge, um der Arbeitsverpflichtung nachzukommen. Die Antragsgegnerin habe ihm mitgeteilt, dass er die ihm zuerkannten Leistungen auf sein Konto überwiesen bekomme.
11Hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Akte des Sozialgerichts Aachen S 00 AS 00/05 ER verwiesen.
12II.
13Der zulässige Antrag ist unbegründet.
14Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass das geltend gemachte Begehren im Rahmen der beim einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheint (Anordnungsanspruch) und erfordert zusätzlich die besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens (Anordnungsgrund). Zudem darf eine Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache nicht endgültig (d.h. irreversibel) vorweg genommen werden (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 86 b, Rn. 31 und 40 m.w.N.).
15Im vorliegenden Fall kommt eine einstweilige Anordnung schon deswegen nicht in Betracht, weil der Absenkungsbescheid inzwischen nach den § 77, 84 Abs. 1 Satz 1 SGG bindend geworden ist. Der Bescheid wurde am 08.03.2005 zur Post gegeben und gilt daher mit dem 11.03.2005 als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X). Der Antragsteller hat weder vor noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) Widerspruch gegen den Absenkungsbescheid eingelegt.
16Der Antragsteller hat auch nicht etwa deswegen einen höheren Leistungsanspruch, weil er nach Erlass des Absenkungsbescheides in eine Arbeitsgelegenheit i.S.d. § 16 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB III) vermittelt worden ist. Dem Arbeitsuchenden ist in diesen Fällen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; ein Anspruch auf eine solche Entschädigung wird von der Antragsgegnerin auch nicht bestritten. Einen über diese Entschädigung hinausgehenden höheren Leistungsanspruch begründet die Arbeitsgelegenheit (umgangssprachlich "Ein-Euro-Job") jedoch nicht.
17Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG.
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- § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch 1x (nicht zugeordnet)
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- § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
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