Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 4 (6) KR 55/05

Tenor

Der Bescheid vom 17.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2005 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die freiwillige Mitgleidschaft des Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beklagten weiter fortbesteht. Die Beklagte trägt die Kosten.


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