Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 8 R 126/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten
1
Tatbestand:
2Streitig ist ein Anspruch auf Waisenrente.
3Der am 00.00.1986 geborene Kläger ist der Sohn des am 00.00.2005 verstorbenen E (Versicherter). Der Kläger besuchte bis Juli 2005 die Schule. Seit dem 01.09.2005 absolviert er einen Europäischen Freiwilligendienst in Griechenland, getragen durch den "Internationalen Bund Freier Träger der Jugend -, Sozial- und Bildungsarbeit e.V.". Der Freiwilligendienst beruht auf dem Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.04.2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend".
4Mit Bescheid vom 04.07.2005 bewilligte die Beklagte Halbwaisenrente vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2005. Über diesen Zeitraum hinaus bestehe kein Anspruch auf Rente, weil der Kläger im Juli 2005 die Schulausbildung beendet habe.
5Im Widerspruchsverfahren beantragte der Kläger Gewährung der Waisenrente über den 31.07.2005 hinaus. Der Europäische Freiwilligendienst sei einem freiwilligen sozialen Jahr im Sinne des § 48 Abs. 4 Nr. 2 c SGB VI gleichzustellen. Er legte eine Bescheinigung des Internationalen Bundes vor, wonach sein Dienst dem genannten Beschluss Nr. 1031/2000/EG entspreche.
6Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14.09.2005 zurück. Für die Weiterzahlung der Waisenrente gebe es keine Rechtsgrundlage.
7Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage. Die Beteiligten wiederholen und vertiefen ihre Rechtsauffassung.
8Der Kläger beantragt,
9den Bescheid vom 04.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Waisenrente über den 31.07.2005 hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der Kläger hat über den 31.07.2005 hinaus keinen Anspruch auf Halbwaisenrente.
15Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gem. § 48 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI nur, wenn die Waise a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwi schen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsab- schnitt oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens liegt, oder c) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der Kläger erfüllt seit dem 01.08.2005 keines der Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift. Insbesondere leistet er kein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
16Die Tätigkeit des Klägers im Europäischen Freiwilligendienst ist einem freiwilligen sozialen Jahr nicht gleichzusetzen. Mangels einer ausdrücklichen Regelung kommt eine Gleichsetzung nur im Wege der Rechtsfortbildung in Betracht. Im vorliegenden Fall kommt eine Analogie zu § 32 Abs. 4 Nr. 2 d) 2. Halbs. EStG in Betracht. Hiernach wird bei einem Anspruch auf Kindergeld ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, auch berücksichtigt, wenn es einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG leistet. Eine derartige Analogie setzt indes voraus, dass die Regelung des § 48 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI unbeabsichtigt lückenhaft ist (vgl. hierzu näher: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 373 ff.). Dies kann nicht angenommen werden. § 48 Abs. 4 SGB VI ist zuletzt neu gefasst worden durch Gesetz vom 21.07.2004 BGBl I 1791 ff. - mit Wirkung vom 01.08.2004. Die genannte Bestimmung des § 32 Abs. 4 Nr. 2 d) EStG war zu diesem Zeitpunkt lange in Kraft. Es muss daher angenommen werden, dass dem Gesetzgeber bei Neufassung des § 48 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI die Rechtslage zum Kindergeldrecht bekannt gewesen ist. Deswegen kann nicht von einer unbeabsichtigten Regelungslücke ausgegangen werden. Für die Differenzierung zwischen der Weiterzahlung des Kindergeldes während eines Europäischen Freiwilligendienstes einerseits und der Nichtweiterzahlung der Waisenrente andererseits gibt es auch einen sachlichen Grund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, so dass die Interessenlage unterschiedlich ist und die Differenzierung nicht als willkürlich angesehen werden muss. Mit dem Kindergeld soll die Unterhaltsbelastung der Berechtigten, in erster Linie der Eltern, ausgeglichen werden. Diese besteht typischerweise auch während der Ableistung des Europäischen Freiwilligendienstes fort. Die Waisenrente dient demgegenüber der Versorgung des Kindes. Wie sich aus der im Widerspruchsverfahren vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des Internationalen Bundes ergibt, erhält der Kläger für die Zeit seines Freiwilligendienstes ein monatliches Taschengeld in Höhe von 190 Euro sowie freie Unterkunft und Verpflegung durch die Aufnahmeorganisation. Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Freiwillige während der Ableistung des Dienstes hinreichend versorgt ist, so dass die Weiterzahlung der Waisenrente nicht erforderlich ist.
17Der Ausschluss der Weiterzahlung der Waisenrente wäre rechtswidrig, wenn er gegen europäisches Recht verstieße. Indes enthält der Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.04.2000 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 117/1) keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Waisenrente fortzuzahlen. Unabhängig von der Frage der Rechtsqualität des Beschlusses bestimmt Art. 5 Abs. 4 des Beschlusses lediglich: "Die Mitgliedstaaten ergreifen die für den reibungslosen Ablauf des Programms erforderlichen Maßnahmen; sie bemühen sich ferner, soweit dies möglich ist, solche Maßnahmen zu treffen, die ihnen notwendig und geeignet erscheinen, um etwaige rechtliche oder administrative Hindernisse für die Teilnahme an diesem Programm zu beseitigen". Aus der Vielzahl der unbestimmten Rechtsbegriffe dieser Norm sowie in Ermangelung eines normativen Befehls lässt sich ersehen, dass das Europäische Parlament und der Rat gerade nicht von einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten ausgegangen sind, jeglichen Rechtsnachteil, der durch die Absolvierung des Europäischen Freiwilligendienstes entstehen kann, zu vermeiden.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Referenzen
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