Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 11 AL 89/05

Tenor

Der Bescheid vom 03.05.2005 in der Gestalt der Bescheide vom 19.05.2005 und vom 22.08.2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2005 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten der Klägerin zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.


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