Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 20 SO 27/06

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2006 verurteilt, bei der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt die Beiträge für eine Privathaftpflicht- versicherung der Klägerin – erstmals für das Jahr 2005 in Höhe von 73,72 EUR - einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die Kosten der Klägerin trägt die Beklagte. Die Berufung wird zugelassen.


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