Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 11 AS 92/05

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 24.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2005 verurteilt, der Klägerin und dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab dem 01.08.2005 als Beihilfe anstatt als Darlehen zu gewähren. Die Beklagte hat die Kosten der Klägerin und des Klägers zu erstatten.


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