Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 20 SO 4/06

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2005 verpflichtet, dem Kläger ab 17.06.2005 Hilfe zur Pflege in Höhe der nicht durch Einkommen des Klägers gedeckten Heimpflegekosten zu gewähren. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte.


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