Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 19 SO 40/06

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2006 verurteilt, für den Zeitraum vom 31.10.2005 bis zum 22.02.2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Klägers zu tragen.


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