Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 8 (11) AL 103/06

Tenor

Der Bescheid vom 08.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, Arbeitslosengeld ab 15.09.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten.


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