Beschluss vom Sozialgericht Aachen - S 9 AS 38/08 ER
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.
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Gründe:
2Es fehlt an der gem. §§ 73 a SGG, 114 S 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaus-sicht des Antrages. Auf die zutreffende Begründung des - demnach rechtmäßigen - ange-fochtenen Widerspruchsbescheides, denen sich das Gericht in vollem Umfang anschließt, wird Bezug genommen. Soweit der Antragsteller mit dem Eilantrag vorträgt, er habe die nach der Eingliederungs-vereinbarung zu erstellende Bewerbungsmappe am Empfang der Antragsgegnerin abge-geben, reicht dies zur Glaubhaftmachung nicht aus, da im Hauptsacheverfahren ein Nach-weis erforderlich sein wird, und der Antragsvortrag keinerlei Ermittlungsansätze bietet, so dass auch keine Aussicht auf ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren besteht. Ist demnach die angefochtene Sanktion offensichtlich rechtmäßig, ist für eine Anordnung der aufschie-benden Wirkung der Klage S 9 AS 35/08 kein Raum.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- SGG § 73a 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- S 9 AS 35/08 1x (nicht zugeordnet)