Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 19 SO 21/08

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.12.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2008 verurteilt, die für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 31.07.2005 und vom 01.07.2006 bis zum 31.12.2007 ergangenen Leistungsbescheide abzuändern und der Klägerin insoweit Leistungen ohne die Anrechnung von Kindergeld als Einkommen zu gewähren. Der Beklagte hat die Kosten der Klägerin zu erstatten.


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