Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 1 U 85/09

Tenor

Der Bescheid vom 22.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2009 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.


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