Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 13 KR 170/10

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08,.12.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2010 verurteilt, für den Kläger künftig die Kosten für das Arzneimittel Alvesco® nach vertragsärztlicher Verordnung auch insoweit zu übernehmen, als sie den Festbetrag der Festbetragsgruppe "Glococorticoide, inhalativ, oral" Stufe 2, Gruppe 1 und die gesetzliche Zuzahlung übersteigen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.


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