Urteil vom Sozialgericht Aachen - S 2 KR 71/10

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 12.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2010 verurteilt, dem Kläger für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit ab dem 11.09.2008 einen den gesetzli-chen Vorgaben der §§ 47 ff. SGB V entsprechendes kalendertägliches Brut-tokrankengeld in Höhe von 59,81 EUR zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach. Die Berufung wird zugelassen.


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